Adoption
Sie wollen Verantwortung für ein Kind übernehmen? Wir prüfen Adoptivbewerber und vermitteln Kinder zur Adoption. Ebenso beraten und betreuen wir Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen. Wir nehmen fachlich Stellung, wenn Stiefeltern oder Verwandte das Kind adoptieren wollen. Und wir unterstützen und beraten erwachsene Adoptierte bei der Suche nach ihrer Herkunft. Außerdem sind wir für die Überprüfung der Bewerber bei Auslandsadoptionen zuständig. Weitere Informationen zum Thema Adoption erhalten Sie auch beim Bayerischen Landesjugendamt:
Afrikanische Schweinepest
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) tritt seit 2014 in verschiedenen Ländern der EU auf. Diese für Schweine und Wildschweine sehr bedrohliche Tierseuche verbreitet sich – ausgehend von östlich an die EU angrenzenden Ländern – zusehends in Europa. Die Tierseuche ist für den Menschen ungefährlich. Auch vom Verzehr von gegebenenfalls kontaminiertem Fleisch geht keine Gefahr für die menschliche Gesundheit aus. Schweine erkranken jedoch schwer an der ASP, und die Krankheit ist für die Tiere fast immer tödlich. Die Tierseuche wird durch Wildschweine und gehaltene Schweine übertragen, aber auch durch Lebensmittel, Jagdgegenstände, Futter, Kleidung, Schuhe und andere Gegenstände, die in der Landwirtschaft, bei der Jagd oder Freizeitbeschäftigungen genutzt werden. Was beim Fund eines toten Wildschweins zu tun ist, finden Sie hier:
Allgemeine Informationen:
Apotheken
Wenn es um die Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis, die Genehmigung von Heimversorgungsverträgen nach § 12 a ApoG oder die Erteilung von Erlaubnissen zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a ApoG geht, finden Sie hier Ihren Ansprechpartner.
Ihr Kontakt im Landratsamt Dennis Baudler Apotheken, Fischereiwesen und Gewerbe
Arbeitsgelegenheiten (Asyl)
Wissenswertes zum Thema Arbeitsgelegenheiten (Asyl) finden Sie auf den Seiten des Landratsamtes Coburg zur Integration.
BAföG
Ihre (Schul-)Ausbildung wird individuell finanziell gefördert, soweit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Wissenswertes hierzu stellt das Landratsamt Coburg im Bereich “Soziales” zur Verfügung,
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Seite des Verwaltungsservice Bayern:
Baugenehmigung/Bauaufsicht
Alles Wissenswerte rund um das Thema Baugenehmigung/ Bauaufsicht finden Sie auf der Bauen & Wohnen Seite.
Baustellen
Hier gibt es Infos rund um die Themen Vekehr & Mobilität, Straßenbaustellen sowie zur Straßenverkehrsbehörde,
Ihr Kontakt im Landratsamt Boris Schirmag Untere Straßenverkehrsbehörde
Behinderung
Renate Schubart-Eisenhardt ist als Beauftragte des Landkreises Coburg für die Belange von Menschen mit Behinderung zuständig. Die Behindertenbeauftragte wird bei allen Aktivitäten und Maßnahmen des Landkreises Coburg und seiner Kommunen beteiligt, wenn sich diese auf Menschen mit Behinderungen auswirken. Hierzu zählen unter anderem Stellungnahmen zu Bebauungsplänen von Gemeinden, Neu- und Umbauten von Schulen, Rathäusern, Straßenbau, Bushaltestellen und Anschaffung von Bussen.
Ihr Kontakt im Landratsamt Renate Schubart-Eisenhardt Behinderung
Belehrung (Lebensmittel bzw. Gesundheitszeugnis)
Vor der erstmaligen Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich ist einen Belehrung und eine Bescheinigung durch das zuständige Gesundheitsamt zu erteilen. Wissenswertes dazu gibt es hier.
Berufskraftfahrerqualifikation
Informationen zum Thema Berufskraftfahrerqualifikation gibt es auf der Homepage des Landratsamtes unter der Rubrik Fahrerlaubniswesen und bei der Website der gemeinsamen Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde von Stadt und Landkreis Coburg.
Betreuung
Eine Betreuung kann bei volljährigen Personen unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich werden. Informationen dazu gibt es auf der Seite zum Thema gesetzliche Betreuung & Vorsorgevollmacht.
Ihr Kontakt im Landratsamt Benedikt Seebach Ahorn, Großheirath, Itzgrund, Niederfüllbach, Seßlach und Untersiemau
Ihr Kontakt im Landratsamt Anika Schmid Dörfles-Esbach, Lautertal, Neustadt bei Coburg (nur Pflege- /Wohnheime) und Rödental (nur Pflege-/Wohnheime)
Ihr Kontakt im Landratsamt Sandra Müller Bad Rodach, Meeder, Neustadt bei Coburg (ohne Pflege-/Wohnheime) und Weitramsdorf
Ihr Kontakt im Landratsamt Nina Bießenecker Ebersdorf bei Coburg, Grub am Forst, Rödental (ohne Pflege-/Wohnheime), Sonnefeld und Weidhausen
Biberberater
Im Landkreis Coburg gibt es vier ehrenamtliche Biberberater. Sie sind erste Ansprechpartner für Landnutzer und Kommunen. Kontaktdaten und weiterführende Informationen finden Sie hier.
Beurkundungen (Jugendamt)
Für bestimmte Willenserklärungen verlangt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form, damit sie wirksam sind. Dazu gehören beispielsweise die Vaterschaftsanerkennung oder die Sorgerechtserklärung. Beurkundungen können nur von Stellen durchgeführt werden, die dazu durch Gesetz ermächtigt wurden.
Weitere Informationen dazu, welche Erklärungen beim Jugendamt beurkundet werden können, finden Sie in dieser Rubrik.
Bodenrichtwerte
Auskünfte zu den Bodenrichtwerten erhält Jedermann.
Weiterführende Informationen zu den Bodenrichtwerten und dem Gutachterausschuss des Landratsamtes Coburg finden Sie hier.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Kreisbürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises (= Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft) einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerentscheid über Angelegenheiten, die Kraft Gesetz dem Landrat obliegen (z.B. lfd. Angelegenheiten), über Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung (z.B. Geschäftsverteilung, Dienstanweisung), über die Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten und über die Haushaltssatzung ist nicht zulässig. Jedem Bürgerentscheid muss ein Bürgerbegehren vorangehen, es sei denn der Kreistag selbst hat einen Bürgerentscheid beschlossen.
Das Bürgerbegehren muss beim Landratsamt schriftlich eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftslisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Kreisbürger sind. Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen. Das sind alle Deutschen i. S. v. Art. 116 Satz 1 GG und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der EU. Stichtag für die Unterzeichnungsberechtigung ist der Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens. Das Landratsamt ist befugt die Unterschriftsberechtigung nachzuprüfen, deshalb muß das Bürgerbegehren Angaben zur Person des Unterzeichners enthalten, die es ermöglichen ihn zweifelsfrei zu identifizieren (Vorname, Familienname, Geburtstag, Wohnort, Straße, Hausnummer). Die Unterschriften müssen getrennt nach Gemeinden gesammelt werden. Enthält eine Liste auch Unterschriften von Kreisbürgern aus einer anderen Gemeinde, sind diese ungültig. Für die Unterschriftensammlung gibt es keine zeitliche und räumliche Begrenzung.
Ein Bürgerbegehren muss bei der Größe des Landkreises Coburg von mindestens 6% der Kreisbürger unterschrieben sein.
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.
Wurde die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen des Landkreises hierzu bestanden.
Der Bürgerentscheid ist innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Kreistag kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern. Die Kosten des Bürgerentscheids trägt der Landkreis. Stimmberechtigt ist jeder Kreisbürger. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung muss gewährleistet sein.
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit 15 v. H. der Stimmberechtigten (Abstimmungsquorum) beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage zu beschließen (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. Dieser Stichentscheid hat nur dann Bedeutung wenn gleichzeitig durchgeführte, inhaltlich aber nicht miteinander zu vereinbarende Bürgerentscheide jeweils für sich genommen zwar das Abstimmungsquorum erreichen, aber zu einem widersprüchlichen Abstimmungsergebnis führen würden.
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistages. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
Die im Kreistag und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheides dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Landkreises nur in gleichem Umfang dargestellt werden. Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden vom Landkreis den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Kreistagswahlen eröffnet.
Ihr Kontakt im Landratsamt Klaus Motschmann Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge
Datenschutz
Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben die Aufgabe, auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz (Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften) in der Verwaltung hinzuwirken. Gesetzlich besonders erwähnt sind folgende Aufgaben:
- Vor dem Einsatz automatisierter Verfahren, mit denen Daten der Bürger oder der Behördenbeschäftigten verarbeitet werden sollen, haben sie zu überprüfen, ob dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (datenschutzrechtliches Freigabeverfahren nach Art. 26 BayDSG).
- Sie führen ein Verzeichnis aller in der Verwaltung eingesetzten automatisierten Verfahren, mit denen Daten der Bürger oder der Behördenbeschäftigten verarbeitet werden (Verfahrensverzeichnis nach Art. 27 BayDSG). In dieses Verzeichnis kann jeder Einsicht nehmen.
- Sie beraten die Beschäftigten der Behörde in Fragen des Datenschutzes (Art. 25 Abs. 3 Satz 6 BayDSG).
Denkmalschutz
Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, Baugeschichte in der Gegenwart und der Zukunft sichtbar und erlebbar zu machen, traditionelle Bauwerke zu sichern und zu erhalten sowie neue Nutzungsmöglichkeiten zu suchen. Der Gesetzgeber hat mit dem Denkmalschutzgesetz eine Rechtsgrundlage geschaffen, die diese Aufgaben absichert und unterstützt. Dazu wurde beim Landratsamt die Untere Denkmalschutzbehörde eingerichtet, die sich der fachlichen Beratung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und des Kreisheimatpflegers bedient.
Es besteht Erlaubnispflicht für die Veränderung, Beseitigung oder das Verbringen von Denkmälern an einen anderen Ort. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in Bodendenkmäler eingreift oder wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt, wenn dies Auswirkungen auf Bestand und Erscheinungsbild eines Baudenkmales hat.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt. Das Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz ist für den Antragsteller kostenfrei. Sind baurechtliche Genehmigungen erforderlich, schließen diese die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis mit ein.
Ausführliche Hinweise finden Sie hier:
Digitalisierung
Digitalisierung hat am Landratsamt Coburg eine hohe Priorität.
„Nichts ist so beständig wie der Wandel.“ Dieses Zitat von Heraklit beschreibt treffend auch das Thema Digitalisierung. Denn es handelt sich hierbei um einen stetigen Weiterentwicklungsprozess, welcher nie abgeschlossen sein wird.
Für eine erfolgreiche Umsetzung sind strukturelle und fundamentale Änderungen notwendig. Arbeitsabläufe und eingesetzte Software müssen auf den Prüfstand gestellt, die Digitalisierungskompetenzen der Mitarbeitenden an den stetigen Wandel und die neuen Technologien im Rahmen von Personalentwicklungsmaßnahmen anpasst werden.
- Unser Ziel ist auch unsere Angebote stetig auszubauen und zu verbessern, damit die Leistungen möglichst schnell und unbürokratisch zur Verfügung gestellt werden.
- Auszug aus den derzeitigen Projekten der Abteilung Digitalisierung am Landratsamt Coburg:
- Flächendeckende Einführung des Dokumentenmanagementsystems für eine vollständige digitale Aktenführung inkl. digitalem Postlauf
- Ausbau der Online-Services
- Einführung der Online-Terminbuchung
- Prozessmodellierung, Prozessuntersuchungen sowie Prozessoptimierungen
- Einführung des digitalen Bauantrags
- Identifikation von Digitalisierungspotentialen in den Organisationseinheiten
- Teilnahme am Projekt „digitales Gesundheitsamt“ des Bundesministeriums für Gesundheit, finanziert mit Mitteln der Europäischen Union (NextGenerationEU)
- Einbezug von IT-Sicherheit und Datenschutz bei allen Maßnahmen, welche umgesetzt werden
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oder
Von Vorteil für die Nutzung der Online-Services ist die Online-Ausweisfunktion der Bayern ID – Sie erfahren hier mehr dazu im
Ihr Kontakt zum Landratsamt:
Bianca Seitz (Leitung Digitalisierung & Innovation)
oder nutzen Sie das sichere Kontaktformular.
Ihr Kontakt im Landratsamt Bianca Seitz Digitalisierung und Innovation
Ehrenamtskarte
Der Landkreis Coburg würdigt freiwilliges Engagement unter anderen durch die Bayerische Ehrenamtskarte. Durch diese Karte erhalten ehrenamtlich tätige Personen Vergünstigungen bei unterschiedlichen Partnern. Mehr Informationen dazu gibt es hier.
Elterntalk
Stadt und Landkreis Coburg unterstützen Eltern mit dem Projekt Elterntalk. Hier moderieren Ehrenamtlich Gesprächsrunden, die zum Teil auch mehrsprachig angeboten werden. Aktuelle Infos und weiterführende Links finden Sie hier.
Fahrerlaubniswesen
Wissenswertes rund um das Thema Fahrerlaubniswesen finden Sie auf der Homepage der gemeinsamen Zulassungsstelle von Stadt und Landkreis Coburg.
Fahrgastbeförderung
Weiterführende Informationen zu diesem Thema gibt es in der Rubrik Verkehr und Mobilität sowie auf der Homepage der gemeinsamen Zulassungsstelle von Stadt und Landkreis Coburg.
Fahrlerererlaubnis
Wer Fahrschüler unterrichten möchte, benötigt dafür eine amtliche Anerkennung der Fahrlehrererlaubnis. Nähere Informationen hierzu erteilt die gemeinsame Zulassungsstelle von Stadt und Landkreis Coburg.
Fahrpläne (ÖPNV)
Seit Januar 2024 gehören Stadt und Landkreis Coburg zum Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN).
Infos rund um den ÖPNV finden Interessierte hier und auf der Homepage der Mobilitätsregion Coburg.
Fahrzeugzulassung
Alle Informationen zur gemeinsamen Führerschein- und KFZ-Zulassungsstelle von Stadt und Landkreis Coburg finden Sie auf dieser Homepage.
Familiencard
Nutzen Sie die attraktiven Angebote und Vergünstigungen und bereichern Sie Ihre Familienzeit mit neuen Ideen und Unternehmungen. Die FamilienCard erhalten alle Eltern und Großeltern mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren. Die Karte kann kostenlos online oder in den Städten und Gemeinden beantragt werden.
Feuerwehrwesen
Auskünfte zur Brandverhütung erteilt Kreisbrandrat Stefan Püls.
Weitergehende Informationen rund um das Feuerwehrwesen finden sich auch auf der Seite des Kreisfeuerwehrverbandes Landkreis Coburg e.V.
Finanzen
Der Landkreis ist in die Vorschriften der öffentlichen Finanzwirtschaft eingebunden. Die wesentlichen Grundsätze und Verfahrensvorschriften sind daher für den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände verbindlich. Ziel ist die Erhaltung der Finanzkraft des Landkreises Coburg auch für künftige Generationen, damit er seinen vielfältigen Aufgaben dauerhaft nachkommen kann.
(Download aktueller Haushalt)
Fischereiwesen
Fischerprüfung
Die staatliche Fischerprüfung findet jährlich landeseinheitlich am ersten Samstag im März statt. Mit bestandener Prüfung kann bei der Wohnortgemeinde ein Fischereischein beantragt werden.
Informationen zur Online-Anmeldung zur Hauptprüfung finden Sie unter www.fischerpruefung-bayern.de oder unter www.lfl.bayern.de. Die Anmeldedaten sind bis zum ersten Dezember des der Prüfung vorausgehenden Jahres (Ausschlussfrist) zu übermitteln. Erfolgt die Anmeldung per Post, ist das Anmeldeformular an das für Ihren Wohnort/Wohnlandkreis zuständige Landwirtschaftsamt zu senden. Das Anmeldeformular kann bei der Gemeinde/Stadtverwaltung angefordert oder unter einer der oben genannten Adressen selbst ausgedruckt werden.
Wer die Fischerprüfung ablegen will, muss an einem Vorbereitungslehrgang teilnehmen (Zulassungsvoraussetzung). Nähere Informationen über die Ausbildungsinhalte entnehmen Sie dem Ausbildungsplan (abrufbar unter www.lfl.bayern.de). Anbieter von Vorbereitungslehrgängen sind zum Beispiel Fischereiverbände, örtliche Fischereivereine und Schulungsgemeinschaften.
Circa drei Wochen vor der Prüfung erhalten die Teilnehmer ein Einladungsschreiben; in diesem sind genau Angaben zum Prfüungslokal und dem Prüfungstermin enthalten. Das Prüfungsergebnis wird drei bis fünf Wochen nach der Prüfung zugesandt. Aus Gründen des Datenschutzes darf das Ergebnis nicht telefonisch mitgeteilt werden.
Fischereischein
Der Fischereischein wird von der für den Hauptwohnsitz zuständigen Behörde nach Vorliegen der erfolgreich abgelegten Fischerprüfung und entsprechender Zuverlässigkeitsprüfung erteilt. Für die Erteilung des Scheines müssen das Prüfungszeugnis, der Personalausweis (bzw. Reisepass) und zwei Passfotos vorgelegt werden. Die Gebühr für einen Fischereischein auf Lebenszeit beträgt 35 Euro; für einen Jahresfischereischein fallen 7,50 Euro Gebühren an. Bei einer Verlängerung des Jahresfischereischeins werden 7,50 Euro fällig.
Der Schein berechtigt zur Ausübung der Fischerei in Bayern.
Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (in der Regel durch sogenannte “Fischereierlaubnisscheine”) notwendig.
Jugendfischereischein
Der Jugendfischereischein wird von der für den Hauptwohnsitz zuständigen Behörde nach Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen (Haftungsübernahme und Einverständniserklärung der Eltern, Mindestalter am Ausstellungstag zehn Jahre) erteilt. Die Gültigkeit ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres befristet.
Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung der Fischerei in Bayern, allerdings nur in Begleitung eines erwachsenen Fischereiberechtigten.
Die Gebühr für das Ausstellen des Jugendfischereischeins beträgt fünf Euro zuzüglich Fischereiabgabe.
Fischereierlaubnisschein
Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Erlaubnis der Fischereiverpächter kann mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs für einzelne, mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine) ausstellen.
Die Erlaubnisscheine gelten für eine bestimmte Zeit, höchstens allerdings für drei Jahre. Auf Antrag erteilt das Landratsamt Coburg die Fischereierlaubnisscheine für die Fischwasser im Landkreis Coburg. Für die Erteilung werden ein gültiger Fischereischein sowie der Nachweis der Fischereiberechtigung benötigt.
Die Genehmigung erfolgt gebührenfrei. Auslagen für ein Gutachten der Fachberatung für Fischerei in Oberfranken können anfallen. Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereischeinen bedarf nicht der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
Fischereiverpachtung
Ein Fischereipachtvetrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Eine von dem Pächter und Verpächter unterzeichnete Ausfertigung ist vom Verpächter binnen acht Tagen beim Landratsamt Coburg vorzulegen,
Fischereiaufseher
Auf Antrag des Fischereiberechtigten (zum Beispiel eines Fischereivereins) können Fischereiaufseher vom Landratsamt Coburg bestellt werden. Der Fischereiaufseher muss volljährig, zuverlässig und fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung wird durch eine erfolgreiche Prüfungsbescheinigung des Insitutes für Fischerei in Starnberg nachgewiesen.
Weitere Informationen zum Fischereiaufseher gibt es auch auf der Homepage des Landesfischereiverbandes Bayern.
Ihr Kontakt im Landratsamt Dennis Baudler Apotheken, Fischereiwesen und Gewerbe
Fleischbeschau
Nach dem Fleischhygienegesetz müssen in Deutschland Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer vor und nach der Schlachtung amtlich untersucht werden (Schlachttier- und Fleischuntersuchung), wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Dies gilt sowohl für gewerbliche Schlachtungen in Betrieben als auch für Hausschlachtungen. Die Untersuchung wird von einem vom Landkreis beauftragten amtlichen Tierarzt oder Fleischkontrolleur vorgenommen. Sinn der Untersuchungspflicht ist, den Verbraucher vor gesundheitlicher Gefährdung durch den Genuss von Fleisch zu schützen, das beispielsweise mit pathogenen Keimen oder Parasiten behaftet ist oder gesundheitlich nicht unbedenkliche Rückstände enthält.
Bei der Schlachttieruntersuchung stellt der amtliche Tierarzt oder Fleischkontrolleur als Sachverständiger fest, ob das Tier Anzeichen einer Krankheit, Verletzungen oder sonstige Auffälligkeiten aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist das Tier für die Schlachtung geeignet. Diese Lebendbeschau wird im Regelfall 1 bis 2 Tage vor der Schlachtung vorgenommen.
Die Fleischuntersuchung beinhaltet die Kontrolle verschiedener Fleischpartien und der inneren Organe des Schlachttiers. Es ist daher notwendig, dass bis zur Untersuchung sämtliche Organe beim Schlachtkörper verbleiben und noch keine Zerlegung und Verarbeitung des Fleisches vorgenommen wird. Ergeben sowohl Schlachttier- als auch Fleischuntersuchung keine Auffälligkeiten, wird das Fleisch als tauglich beurteilt und vom Kontrolleur für den menschlichen Genuss freigegeben.
Schweine, Wildschweine und Einhufer müssen zusätzlich auf Trichinen untersucht werden. Dazu entnimmt der amtliche Tierarzt kleine Stücke Muskelfleisch von bestimmten Körperpartien und lässt diese im Labor auf den Befall mit Trichinen untersuchen. In Einzelfällen kann diese Untersuchung auch vor Ort mit dem Mikroskop vorgenommen werden. Die Trichinenuntersuchung dient dem Schutz des Verbrauchers vor einem Befall mit Trichinen. Gelangt dieser Parasit in den menschlichen Körper, kann er schwerwiegende Schäden verursachen und bis zum Tode führen.
Informationen über die Zuständigkeiten für die Fleischbeschau im Landkreis Coburg finden Sie hier:
Eine Hausschlachtung ist mindestens 5 Tage vor dem geplanten Schlachttermin beim Fleischbeschaupersonal anzumelden, um dem Kontrolleur die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lebendbeschau zu ermöglichen. Üblicherweise werden Hausschlachtungen über längere Zeiträume geplant, da sie nur 1 bis 2 Mal im Jahr stattfinden. Es wird daher empfohlen, den amtlichen Tierarzt bzw. Fleischkontrolleur bereits früher über die Schlachtung zu informieren, damit er seine Fahrten zu den Schlachtstätten besser planen kann (etwa 1 Woche vor dem Schlachttermin).
Bei der Schlachtung (=Töten durch Entbluten) von Wirbeltieren ist generell zu beachten, dass Tiere nur von Personen getötet werden dürfen, die über die dafür erforderlichen Sachkenntnisse verfügen. Im gewerblichen Bereich muss die erforderliche Sachkunde durch entsprechende Bescheinigungen (Sachkundenachweis nach § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung) nachgewiesen werden.
Die Tiere dürfen vor und während der Tötung nicht mehr als unbedingt erforderlich leiden. Das erfordert, dass Tiere vor dem Entbluten immer zu betäuben sind, und dass bei den jeweiligen Tierarten bestimmte Tötungsarten vorgeschrieben sind (Tierschutz-Schlachtverordnung).
Das sog. "Schächten" von Tieren ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Fachbereiches Veterinärwesen im Landratsamt Coburg.
Freizügigkeit (EU)
Informationen rund um das Thema Freizügigkeit für EU-Bürger finden Sie auf der Seite Ausländerwesen.
FQA (Heimaufsicht)
Wissenswertes rund um Hintergründe und Aufgaben der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA, früher Heimaufsicht) finden Sie hier.
Gartenbau-Fachberatung
Der Kreisfachberater für Gartenbau und Landespflege berät Städte und Gemeinden sowie auch Privatpersonen mit seinem Fachwissen. Näheres zu den Aufgaben des Kreisfachberaters finden Sie hier.
Ihr Ansprechpartner im Landratsamt Coburg Thomas Neder Kreisfachberater
Gaststättenrecht
Gaststättengewerbe
Wer ein Gaststättengewerbe (Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Beherbergungsbetrieb) betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 2 Gaststättengesetz-GastG).
Wenn eine Gaststätte durch einen Stellvertreter/in betrieben wird, ist ebenfalls eine Erlaubnis notwendig.
Ein Gaststättengewerbe betreibt grundsätzlich, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft), zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Die Erlaubnis wird somit für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt sowie für den Antragsteller erteilt.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das Landratsamt Coburg für den Bereich des Landkreises Coburg (ohne Große Kreisstadt Neustadt b. Coburg).
- Ein Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis (PDF-Format zum Drucken) ist bei den Städten und Gemeinden im Landkreis Coburg sowie im Landratsamt Coburg erhältlich.
- Online-Antrag
Weitere Antragsunterlagen zur Erteilung der Gaststättenerlaubnis sind:
- Polizeiliches Führungszeugnis sowie Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt)
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Gewerbeanzeige (bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt)
- Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz für den Antragsteller bzw. Ehegatten und anderen Personen, die mit der Zubereitung von Speisen betraut sind (beim Amt für Gesundheit im Landratsamt Coburg)
- Unterrichtsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer
- Baupläne (falls Neuerrichtung)
- evtl. Pachtvertrag
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke oder zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Besondere Anlässe in diesem Sinne sind kurzfristige Ereignisse, wie größere Sportveranstaltungen, Volksfeste, Jubiläen (25/50 Jahre usw.) Messen usw.
Zuständig für die Erteilung einer Gestattung sind die jeweiligen Gemeindebehörden (Gemeinde- und Stadtverwaltungen). Dort erhalten Sie auch nähere Informationen.
Sperrzeiten
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um fünf Uhr und endet um sechs Uhr. In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.
Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaften oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt. Für auf Autobahnen mit Zeichen 448.1 Straßenverkehrsordnung angekündigte Autohöfe gilt keine allgemeine Sperrzeit.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Verordnung verlängert oder aufgehoben werden.
Ebenso kann für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis acht Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich aufgehoben werden.
Hinweis: Auch Vereine und Gesellschaften, die kein Gewerbe betreiben, unterliegen der Sperrzeit, soweit diese alkoholische Getränke in vereinseigenen Räumen ausschenken.
Ihr Ansprechpartner im Landratsamt Coburg Timo Sommerluksch Fachbereichsleitung Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Gewerbeanmeldung
Anmeldung
Das Betreiben eines Gewerbes ist nur als stehendes Gewerbe, Reisegewerbe oder als Marktgewerbe zulässig.
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beginnt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständingen Behörde (Gemeinde, Stadt) gleichzeitig anzeigen. Dies gilt auch für den Fall, dass
- der Betrieb verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt wird oder sich auf Waren/Leistungen ausdehnt, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Der Empfang der ordnungsgemäßen Anzeige des Gewerbebetriebes wird von den Städten und Gemeinden innerhalb dreier Tage bescheinigt (Gewerbeschein). Für die Anzeige sind die Vordrucke/Formulare auszufüllen, die bei den Städten und Gemeinden bereitliegen.
Gewerbefreiheit
Grundsätzlich gilt im Gewerberecht der Grundsatz der Gewerbefreiheit, das heißt jeder, der ein Gewerbe ausüben will, ist berechtigt, dies zu tun, soweit die jeweilige Tätigkeit nicht ausnahmsweise verboten ist und der Geberbetreibenden die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Jedoch gibt es auch gesetzlich geregelte Ausnahmen. Der GEwerbetreibende bedarf in folgenden Fällen einer gesonderten Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession):
- Privatkrankenanstalten
- Schaustellung von Personen
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
- andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
- Spielhallen und ähnliche Unternehmen
- Bewachungsgewerbe
- Versteigerungsgewerbe
- Pfandleihgewerbe
Ihr Ansprechpartner im Landratsamt Coburg Timo Sommerluksch Fachbereichsleitung Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Glascontainer
Informationen zu den Adressen und Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe im Landkreis Coburg finden Sie hier.
Gleichstellung
GLEICHSTELLUNGSSTELLE - AUFGABEN FÜR DIE VERWALTUNG
Frauen und Männer sind gleichberechtigt. So steht es in Artikel 3 des Grundgesetzes. Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet im Rahmen ihrer kommunalen Zuständigkeit darauf hin, Diskriminierungen von Frauen abzubauen und das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit von Frauen und Männern in unserm gesellschaftlichen Zusammenleben zu fördern. Damit verbunden sind ein Engagement in Gremien und Arbeitskreisen und die Initiierung von Veranstaltungen und Projekten in Stadt und Landkreis Coburg.
PROJEKTE & AKTIONEN
audit berufundfamilie
Es braucht gute Arbeitsbedingungen, damit Beruf- und Privatleben gelingt und wir uns die Zufriedenheit der Beschäftigten für die Zukunft sichern. Mit dem audit berufundfamilie rückt das Landratsamt als Arbeitgeber seit 2011 dieses Thema in den Mittelpunkt seiner Personalpolitik.
Aktion Lucia – gemeinsam gegen Brustkrebs
Brustkrebs ist die häufigste Krebserkrankung bei der Frau. Jede 8. Frau erkrankt im Laufe ihres Lebens daran. Unter dem Motto „Think pink“ gibt es jährlich im Oktober Veranstaltungen. Damit wollen wir dem Thema Brustkrebs eine Stimme geben, Aufmerksamkeit schaffen und informieren. Nicht selten kommen mit der Erkrankung auch finanzielle Engpässe und Nöte. Das bedeutet zusätzliche Belastung für die Frau und die ganze Familie. Durch unseren Hilfefonds und Ihre Spenden können wir finanzielle Hilfe leisten, wo sie dringend nötig ist.
Spendenkonto:
VR-Bank Coburg
IBAN DE22 7836 0000 0001 5887 70
BIC GENODEF1COS
Wird eine Spendenquittung benötigt, bitte Name und Anschrift bei der Überweisung angeben.
Arbeitskreis "Keine sexuelle Gewalt“
Gewalt hat viele Gesichter und gehört zur täglichen Erfahrung vieler Menschen in unserer Gesellschaft. Im November setzt der Arbeitskreis im Rahmen der Orange Days mit unterschiedlichen Veranstaltungen ein Zeichen gegen Gewalt an Frauen und engagiert sich mit Projekten in Stadt und Landkreis Coburg.
Wenn Sie selbst Gewalt erleben, wenn Sie Gewalt beobachten oder vermuten: Schauen Sie nicht weg! Holen Sie Hilfe! Für sich – für andere!
Hilfetelefon:
Gewalt gegen Frauen: 116 116
www.hilfetelefon.de
Boys´Day & Girls`Day
Die Aktionstage im April sind das weltweit größte Berufsorientierungsangebot, das den Gedanken einer Berufswahl frei von Rollenklischees fördert. Jungen und Mädchen sind eingeladen, Berufe zu erkunden, die sie für die eigene Berufsauswahl meist nicht in Betracht ziehen. Perspektivwechsel erweitern die beruflichen Chancen.
Internationaler Frauentag
Heute können Frauen und Männer bei Wahlen gleichberechtigt abstimmen, sich in gesellschaftliche Diskussionen einbringen und wichtige Führungspositionen übernehmen. Und dennoch ist die Gleichstellung der Geschlechter in Deutschland nicht annähernd erreicht. Der Internationale Frauentag hat seine Wichtigkeit daher nicht verloren und macht jährlich am 8. März mit Veranstaltungen auf noch immer nicht verwirklichte Frauenrechte aufmerksam.
Netzwerk Frauen für Frauen
Das Netzwerk unterstützt Frauen und stößt Veränderungsprozesse an. Frauen profitieren im Rahmen der Veranstaltungen davon, ihre persönliche und berufliche Situation zu stärken, ihre sozialen Kompetenzen souveräner einzusetzen, um selbstbewusster neue Herausforderungen anzunehmen. Die Veranstaltungen bieten alles für die Marke ICH.
Neuer Start für Frauen
„Entdecke dein Potenzial und mach dein Ding daraus“ lautet das Motto des 3-monatigen Projektes. Coaching zur Persönlichkeitsentwicklung, Vorträge, Workshops und ein Praktikum eröffnen neue Perspektiven und machen frau fit für den beruflichen Wiedereinstieg.
Ihr Kontakt im Landratsamt Tanja Bächer-Sürgers Gleichstellungsbeauftragte
Grundsicherung im Alter
Wissenswertes rund um das Thema Grundsicherung im Alter finden Sie auf der Seite des Landkreises Coburg zum Bereich Soziales. Allgemeine Informationen zu diesem Thema hält auch die Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.
Grüngut (Kompostierung/Sammelstellen)
Kompost ist viel zu wertvoll für die Entsorgung. Wer kann, sollte organische Abfälle wie Küchenabfälle, Rasenschnitt und Laub selbst kompostieren und wertvollen Humus daraus machen. Wem das nicht möglich ist, dem bietet der Landkreis Coburg insgesamt an neun Abladestellen und sechs Containerstandorten eine gebührenfreie Abgabe für Privathaushalte an.
Alle Infos dazu gibt es hier.
Güterkraftverkehr
Wichtige Anträge aus dem Bereich Güterkraftverkehr und weitere wissenswerte Informationen zu diesem Thema finden Sie in dieser Rubrik.
Ihr Ansprechpartern im Landratsamt Coburg Gabriele Müller
Gutachterausschuss
Zur Wertermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlung besteht beim Landratsamt Coburg ein Gutachterausschuss. Alle Informationen hierzu gibt es in dieser Rubrik.
HaLT - Hart am Limit (Alkoholmissbrauch)
Weiterführende Informationen zum Präventionsprojekt HaLT - Hart am Limit finden Sie auf den Seiten der Öffentlichen Gesundheitsförderung.
Heilberufe
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz.
Möglich ist sowohl die allgemeine Heilpraktikererlaubnis als auch die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie sowie auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie). Voraussetzung hier ist unter anderem eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers. Die Kenntnisüberprüfung (i.d.R. schriftlicher und mündlicher Teil) erfolgt zentral beim Landratsamt Bayreuth,Fachbereich Gesundheitswesen. Die Prüfung ist bayernweit terminiert, d.h. sie findet immer am
3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober
jeden Jahres statt.
Unter bestimmten Umständen kann von einer Prüfung abgesehen werden. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beim zuständigen Landratsamt bzw. können Sie dem Merkblatt für Heilpraktiker entnehmen.
Der Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis sowie die erforderlichen Unterlagen sind für den Prüfungstermin im März bis zum 31.12. und für den Prüfungstermin im Oktober bis zum 30.6. bei der Behörde vorzulegen, in deren Gebiet die Heilpraktikertätigkeit ausgeübt werden soll.
Ihr Ansprechpartner im Landratsamt Coburg Laura Lichtenfeldt
Hochwasserschutz
Wichtige Informationen zum Thema Hochwasserschutz im Landkreis Coburg gibt es auf der Seite des Fachbereichs Wasserrecht.
Wer eine Tätigkeit ausüben will, bei deren Ausführung durch Geräte Erreger einer durhc Blut übertragbaren Krankheit (vor allem Aids, Virushepatitis B) übertragen werden können, unterliegt der Hygiene-Verordnung.
Die Verordnung gilt in der Regel für folgende Betriebe/ Personen:
- Friseure
- Maniküre & Pediküre
- Kosmetik-/ Schönheitssalons
- Ohrlochstecher (zum Beispiel Juweliere)
- Tätowierer
- Piercingstudios
- Heilpraktiker
Für die genannten Tätigkeiten werden spezielle Anforderungen an Desinfektion und Sterilisation von Geräten und Instrumenten gestellt; ebenso an die Hand- und Hautdesinfektion.
Ihr Ansprechpartner im Landratsamt Coburg Laura Lichtenfeldt
Impfberatung
Im Gesundheitsamt können Sie sich zum Thema Impfen informieren und beraten lassen.
Alles Wissenswerte hierzu finden Sie auf der Seite der Gesundheitsfürsorge.
Ihr Kontakt im Gesundheitsamt Pascale Heym Fachkraft der Sozialmedizin
Impfbuchkontrolle
Auf Wunsch wird im Landratsamt Coburg auch ihr Impfbuch kontrolliert. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bereich Gesundheitsfürsorge.
Jagdrecht
Jägerprüfung
Wer die Jagd ausüben will, muss einen Jagdschein besitzen. Voraussetzung dafür ist die erfolgreiche Ablegung der Jägerprüfung in Deutschland.
Hierzu ist eine umfangreiche Ausbildung erforderlich, die im Landkreis Coburg von der Jagdschule Schloß Tambach der Kreisgruppe Coburg e.V. im Landesjagdverband Bayern e.v. angeboten wird.
Weitere Informationen - auch zum Ablauf der Jägerprüfung - erhalten Sie durch den Ausbildungsleiter der Jagdschule Tambach:
Joachim Bayer, Zur Kapelle 21, 96231 Bad Staffelstein, Telefon 09565/2052
Weitergehende Informationen sind auch auf der Homepage des Bayerischen Jagdverbandes einsehbar.
Formulare Jagdrecht
Im Folgenden finden Sie wichtige Formulare aus dem Bereich Jagdrecht als PDF-Dateien zum Download:
- Vollmacht für Jagdscheinerteilung
- Jagdpachtvertrag
- Informationspflicht Art. 13 DSGVO
- Antrag auf Bestätigung zur Entnahme von Trichinen
- Meldung Bezirksverantwortlicher
- Registrierung Jäger als Lebensmittelunternehmer
- Allgemeinverfügung Nachtsichttechnik
Hier geht es direkt zum Antragsverfahren - Onlineverfahren:
Ihr Ansprechpartner im Landratsamt Coburg Timo Sommerluksch Fachbereichsleitung Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Jagdschein
Erteilung des Jagdscheines
Der Jagschein wird von der für den Hauptwohnsitz zuständigen unteren Jagdbehörde nach Vorliegen der erfolgreioch abgelegten Jägerprüfung und entsprechender Zuverlässigkeitsprüfung erteilt.
Für die Erteilung werden benötigt:
- Antrag Jagdschein - hier geht es direkt zum Antragsverfahren - Onlineverfahren
- Prüfungzeugnis
- Nachweis einer bestehenden Jagdhaftpflichtversicherung
- ein Passfoto
- ggf. Bestätigung Lehrgang “Fallenjagd”
- Einverständniserklärung der Eltern (Jugendjagdschein)
- gültiger Personalausweis/ gültiger Reisepass
Bitte beachten Sie: Es ist eine persönliche Vorsprache erforderlich!
Verlängerung des Jagdscheines
Für die Verlängerung eines Jagdscheines werden benötigt:
- vorhandener Jagdschein
- Nachweis einer bestehenden Jagdhaftpflichtversicherung
- gütliger Personalausweis/ gültiger Reisepass oder Vollmacht für einen Dritten
Bitte beachten Sie: Auch in diesem Fall wird eine persönliche Vorsprache erbeten!
Gebühren
Dreijahresjagdschein 90 Euro (zzgl. 60 Euro Jagdabgabe)
Jahresjagdschein 40 Euro (zzgl. 20 Euro Jagdabgabe)
Tagesjagdschein (für 14 Tage) 10 Euro (zzgl. fünf Euro Jagdabgabe)
Jugendjagdschein (unter 18 Jahre) 25 Euro (zzgl. 12,50 Euro Jagdabgabe)
Die vorgenannten Kosten werden sowohl bei der Erstausstellung als auch bei der Verlängerung erhoben.
Ihr Ansprechpartner im Landratsamt Coburg Timo Sommerluksch Fachbereichsleitung Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Jugendbusverleih
Der Landkreis stellt konstengrünstig Kleinbusse für Jugendgruppen, Vereine und Verbände zur Verfügung - alle wichtigen Infos dazu gibt es hier.
Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern (Kreisjugendämter, Stadtjugendämter) in Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt und nimmt eine wichtige Rolle im Jugendstrafverfahren ein. Auf der Seite zum Thema Jugend gibt es weiterführende Informationen dazu.
Kaminkehrer
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) legt fest, dass ein Hauseigentümer zum Kehren, Messen und zur Überprüfung seiner Feuerstätten nicht mehr den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister beauftragen muss.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes nimmt er öffentliche Aufgaben wahr.
Weiterführende Informationen bieten die folgenden Internetseiten:
- www.verwaltungsservice.bayern.de
Katastrophenschutz
Eine Katastrophe ist ein Geschehen, beim dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewendet werden oder die Störung nur unterbunden/ beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde (Bay. Staatsministerium des Innern, Regierung von Oberfranken, Landratsamt Coburg) die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken (Art. 1 Abs. 2 BayKSG).
Das Landratsamt Coburg ist die zuständige Katastrophenschutzbehörde für den Landkreis Coburg. Um einen möglichen Katastropheneinsatz fachgerecht leiten zu können, bedient sich die Katastrophenschutzbehörde der Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK). Die kleine, flexible und rasch alarmierbare FüGK setzt sich grundsätzlich aus Mitarbeitern der Behörde zusammen. Sie wird bei Bedarf lageabhängig erweitert durch Vertreter anderer betroffener Behörden und Einrichtungen, durch Vertreter der an der Katastrophenbewältigung beteiligten Einsatzorganisationen und durch Sachverständige.
Der Örtliche Einsatzleiter (ÖEL) leitet im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort als verlängerter Arm und hat ein Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Kräften (Art. 6 BayKSG). Die Katastrophenschutzbehörden sollen bereits vorab, also unabhängig von einem konkreten Schadensereignis, fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benennen.
Im Katastrophenschutz des Landkreises Coburg wirken Kräfte
- der Freiwilligen Feuerwehren des Landkreises Coburg
- des Bayerischen Roten Kreuzes - Kreisverband Coburg
- des Arbeiter-Samariter-Bundes - Regionalverband Coburg
- des Technischen Hilfswerkes - Ortsverband Coburg.
Stromausfall
Beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe gibt es wertvolle Tipps zum Thema Stromausfall.
Broschüren zum Thema Vorsorge & Selbsthilfe beim Stromausfall und eine Checkliste zur Notfallvorsorge können Sie durch Anklicken der Stichwörter auch direkt herunterladen.
Kindergeburtstag
Lust auf “Kindergeburtstag mal anders”? Dann schauen Sie doch mal auf diese Kinder-Seite des Landratsamtes.
Kinder- und Jugendschutz
Kinderschutz ist ein Sammelbegriff für rechtliche Regelungen und Maßnahmen, die dem Schutz von Kindern vor Schäden und Beeinträchtigungen dienen, zum Beispiel sexuelle Übergriffe und Ausbeutung, überzogene Erziehungsmaßnahmen und Verwahrlosung/Vernachlässigung
Weitere wichtige Informationen und Kontaktmöglichkeiten zum Thema Kinderschutz inden Sie hier.
Beim Jugendschutz geht es auch um den Schutz junger Menschen “vor sich selbst”. Alles Wissenswerte zu diesem Thema - unter anderem zum Beispiel Jugendschutzgesetz, Gewalt, Medien, Alkoholkonsum - finden Sie auf unserer Jugend-Seite.
Kindertageseinrichtungen/ Kindergarten
Eine Übersicht über die Kindertageseinrichtungen im Landkreis Coburg finden Sie auf unserer Familien-Seite. Dort gibt es auch weitere hilfreiche Informationen rund um das Thema Kinderbetreuung und Kindertageseinrichtungen.
KoKi Netzwerk frühe Kindheit
KoKi ("Koordinierende Kinderschutzstelle") wendet sich an Schwangere, Eltern & Alleinerziehende mit Kindern im Alter von bis zu drei Jahren und unterstützt bei zahlreichen Fragen und Themen durch Beratung, Informationsvermittlung und Vermittlung weitergehender Hilfen.
Weitergehende Informationen rund um KoKi gibt es hier und auf der Seite des Kinderschutz Bayern.
Kommunalwesen
Das Landratsamt Coburg steht für allgemeine Fragen zu Satzungen aus folgenden Bereichen gerne zur Verfügung:
- Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge
- Grundsteuer
- Gewerbesteuer
- Beiträge und Gebühren für Entwässerungs- und Wasserversorgungsanlagen
- Hundesteuer/sonstige Abgaben
Hier erfolgt auch die Entscheidung über die diese Bereiche betreffenden Widersprüche.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Ihr Kontakt im Landratsamt Klaus Motschmann Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge
Ihr Kontakt im Landratsamt Peter Meinhardt Beiträge und Gebühren für Entwässerungs- und Wasserversorgungsanlagen
Kraftfahrzeugsteuer (Steuervergünstigungen)
Auf der Homepage der gemeinsamen Zulassungsstelle von Stadt und Landkreis Coburg finden Sie Informationen und Hinweise zu Sonderfällen/ Steuervergünstigungen.
Landkreisfunk
Über die Plattform Kommunenfunk bietet der Landkreis Coburg die Möglichkeit, sich über unterschiedliche, den Landkreis Coburg betreffende Themen regelmäßig informieren zu lassen. Sowohl Benachrichtigungsintervalle als auch die Themenauswahl kann dabei selbst und individuell bestimmt werden.
Weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.
Landpachtverkehrsgesetz
Der Abschluss von Landpachtverträgen ist dem Landratsamt Coburg binnen eines Monats nach Abschluss des Vertrages durch den Verpächter anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn
- die Pachtfläche weniger als zwei Hektar beträgt oder
- der Pachtvertrag zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum drittne Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind,
abgeschlossen wird.
Vor Anbringung des Anzeigenvermerks ist die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erforderlich.
Lebensmittelsicherheit
Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, Verbraucher vor Gesundheitsgefahren, Irreführung und Täuschung zu schützen und dadurch ein hohes Niveau des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sicherzustellen. Um dies sicherzustellen, überprüft die amtliche Lebensmittelüberwachung beispielsweise regelmäßig stichprobenweise die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Verkehr mit Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln etc.
Alle wichtigen Informationen hierzu sowie Wissenswertes unter anderem zu Kennzeichnung und Ettikettierung finden Sie hier:
Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 01. März 2020.
Weiterführende Informationen hierzu finden Sie im Fachbereich der Gesundheitsfürsorge.
Müllgebühren
Eine Übersicht zu den Müllgebühren im Landkreis Coburg finden Sie hier.
Museen
Der Zweckverband Museen des Coburger Landes besteht aus dem Landkreis Coburg, der Gemeinde Ahorn, der Stadt Neustadt b. Coburg, dem Förderverein Gerätemuseum des Coburger Landes e.V. und dem Heimat- und Museumsverein e.V., Neustadt b. Coburg.
Weiterführende Informationen zum Zweckverband sowie zum Gerätemuseum des Coburger Landes/ Alte Schäferei und zum Museum der Deutschen Spielzeugindustrie finden Sie hier.
Namensänderung (Standesamt)
Für Fragen zu einer Namensänderung ist das Standesamt zuständig. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ihr Kontakt im Landratsamt Karin Mohrand-Schneider
Niederlassung (Ärzte)
Viel Wissenswertes finden interessierte Ärzte zum Thema Niederlassung im Coburger Land auf der Seite der Gesundheitsregion plus Coburger Land.
Niederlassungserlaubnis
Informationen zur Niederlassungserlaubnis (EU-Bürger) gibt es auf dieser Seite.
Notfallmappe
Gut vorbereitet für den Ernstfall sind die Landkreisbürger mit unserer Notfallmappe zum Download und Ausfüllen. Hier können Betroffene einen umfassenden Überblick für eine Krise hinterlegen. Hier gibt es mehr Infos dazu und die Möglichkeit, die Mappe herunterzuladen.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Mit Bus und Bahn im Landkreis Coburg unterwegs - hier gibt es hilfreiche Informationen dazu.
Öffnungszeiten (Landratsamt)
Bürgerservice im Landratsamt Coburg
Montag & Dienstag
07:30 bis 16:30 Uhr
Mittwoch
07:30 bis 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
07:30 bis 12:30 Uhr
Landratsamt Coburg
Montag & Dienstag
07:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
07:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
07:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
07:30 bis 12:00 Uhr
Personenbeförderungsrecht
Informationen rund um das Thema Personenbeförderungsrecht gibt es hier.
Personenstandswesen
Wissenswertes zum Personenstandswesen gibt es in dieser Rubrik.
Ihr Kontakt im Landratsamt Karin Mohrand-Schneider
Pflegeeinrichtungen
Informationen zu den Alten- und Pflegeeinrichtungen im Landkreis und der Stadt Coburg finden Sie hier.
Pressemitteilungen
Hier geht es zu den Pressemitteilungen des Landratsamtes Coburg.
Informationen zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit finden Sie hier:
Problemmüll
Informationen darüber, was alles zum Problemmüll gehört und wann die einzelnen Problemmüll-Termine stattfinden, gibt es in dieser Rubrik der Abfallwirtschaft.
reformierte Schuleingangsunterscuhung (rSEU)
Die reformierte Schuleingangsuntersuchung ist ein Gesundheits- und Entwicklungsscreening im vorletzten Kindergartenjahr. Wie in allen anderen Bundesländern ist jedes Kind verpflichtet, daran teilzunehmen.
Dabei entspricht die rSEU der bayernweiten Fortführung des auch in Stadt und Landkreis Coburg durchgeführten Pilotprojekts GESiK (Gesundheits- und Entwicklungsscreening im Kindergartenalter).
Weiterführende Imnformationen hierzu finden Sie in diesem Bereich.
Region
Wissenswertes zur Region Coburg - Landkreis im Portrait - finden Sie hier.
Schadensmeldung (Kreisstraße)
Sollten Sie einen Unfall haben, bei dem einen Kreisstraße oder deren Ausstattung (zum Beispiel Verkehrszeichen, Leitpfosten) beschädigt wurde, finden Sie hier weitere Informationen zur Schadensmeldung.
Ihr Kontakt im Landratsamt Edelbert Schöpplein
Schornsteinfeger
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) legt fest, dass ein Hauseigentümer zum Kehren, Messen und zur Überprüfung seiner Feuerstätten nicht mehr den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister beauftragen muss.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes nimmt er öffentliche Aufgaben wahr,
Weiterführende Informationen bieten die folgenden Internetseiten:
Schuleingangsuntersuchung
Wissenswertes und Informationen rund um die RSEU, die “Reformierte Schuleingangsuntersuchung”, finden Eltern hier.
Schwangerenberatung
Nähere Infos zur Schwangerenberatung des Landkreises Coburg finden Sie hier.
Seniorenbeauftragter
Dr. Wolfgang Hasselkus ist als Beauftragter für die Senioren im Coburger Land zuständig. Der Seniorenbeauftragte ist ehrenamtlich tätig und verfügt über beratende und koordinierende Funktion. Er steht für die Belange der älteren Menschen ein und gestaltet lokale Seniorenpolitik mit. Hier geht es zu weiterführenden Informationen:
Ihr Kontakt im Landratsamt Dr. Wolfgang Hasselkus Seniorenbeauftragter
Sondernutzung einer Kreisstraße
Informationen und ein Antragsformular zur Sondernutzung einer Kreisstraße finden Sie hier.
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot finden Sie hier.
Ihr Ansprechpartern im Landratsamt Coburg Gabriele Müller
Sperrmüll
Was zählt zum Sperrmüll und wie oft darf ein Haushalt die Abholung von Sperrmüll por Jahr anmelden? Alle Infos dazu gibt es hier.
Sport
Alles rund um Sport im Coburger Land - etwa zu den Stichwörtern Vereinspauschale und Fördermöglichkeiten - finden Sie auf adieser Seite.
Sprengstoff
Der Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz zum Erwerb und Umgang (Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten) von pyrotechnischen Gegenständen kann über dieses Formular beantragt werden.
Für die Erteilung der ersten Erlaubnis ist die Fachkunde nachzuweisen. Um an einem Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde teizunehmen, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Diese wird nach Feststellung der Zuverlässigkeit erteilt.
Anschließend ist der Antrag zusammen mit dem Fachkundenachweis und einer Bedürfnisbescheinigung einzureichen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung (Mindestalter 21 Jahre, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung) müssen erfüllt sein.
Bei der erstmaligen Beantragung ist eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich. Ein gültiger Personalausweis bzw. ein gültiger Reisepass sind vorzulegen.
Mit einer entsprechenden Vollmacht kann die Verlängerung einer Sprengstofferlaubnis auch durch einen Dritten vorgenommen werden.
Staatsangehörigkeit
Infos rund um das Thema Staatsangehörigkeit finden Sie hier.
Teiche
Für die Errichtung, wesentliche Umgestaltung und Beseitigung von Teichen ist vorab ein Wasserrechtsverfahren zu beantragen. Alle wissenswerten Informationen hierzu finden Sie auf dieser Unterseite der Rubrik Wasserrecht.
Tierarzneimittelüberwachung
Wissenswertes rund um das Thema Tierarzneimittelüberwachung finden Sie auf dieser Seite.
Ihr Kontakt im Landratsamt Zentrale Rufnummer des Veterinäramtes
Tiergesundheit
Alles rund um das Thema Tiergesundheit/Tierschutz - untergliedert nach Tierarten - gibt es auf dieser Seite.
Ihr Kontakt im Landratsamt Zentrale Rufnummer des Veterinäramtes
Tierseuchenbekämpfung
Eine Tierseuche ist eine durch Infektionserreger hervorgerufene, übertragbare und sich meist schnell verbreitende Erkrankung von Tieren. Durch die hohen wirtschaftlichen Schäden beim Ausbruch von Tierseuchen, insbesondere bei Haustieren, gelten für die Bekämpfung dieser Krankheiten besondere gesetzliche Regelungen.
Weiterführende Infos und informatiove Links unter anderem zur Geflügelpest, zur Blauzungenkrankheit, zur Amerikanischen Faulbrut etc. finden Sie in diesem Bereich.
Tourismus
Wir sind uns sicher: Unser Landkreis ist immer eine Reise wert! Überzeugen Sie sich selbst und starten Sie hier einen virtuellen Rundgang durch Gemeinden und Städte, vorbei an Sehenswürdigkeiten und Museen, interessanten und liebenswerten Landkreisbewohnern.
Kehren Sie ein in unsere Gasthöfe, entdecken Sie kulinarische Besonderheiten und halten Sie die Augen offen – es gibt in jeder unserer Gemeinden Spannendes, Lohnenswertes und Interessantes zu entdecken. Kommen Sie uns besuchen! Starten Sie heute hier auf unserer Webseite, machen Sie erste Pläne und wir freuen uns bereits darauf, Sie demnächst persönlich begrüßen zu dürfen.
Weiterführende Infos gibt es hier:
Trinkwasserverordnung
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) hat sich zum Ziel gesetzt, die Qualität des Wassers zu schützen und zu verbessern. Grundlage für die TrinkwV (Juni 2023) sind das Infektionsschutzgesetz (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, kurz IfSG) und die EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184.
Dabei definiert das Infektionsschutzgesetz zunächst die Anforderungen an die Qualität des Trinkwassers: "Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist." (§ 37 Abs. 1 IfSG).
Die Trinkwasserverordnung 2023 setzt die EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 in nationales Recht um und enthält zum Teil strengere Vorgaben als das europäische Recht. Sie trifft wichtige Regelungen für den Gesundheitsschutz der Bürger, unter anderem zur Beschaffenheit des Trinkwassers, der Aufbereitung des Wassers, der Pflichten des Wasserversorgers und der Überwachung des Trinkwassers.
Die Gesundheitsämter haben die gesetzliche Pflicht, Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen regelmäßig zu überwachen. Für die Trinkwasserqualität sind die Bundesländer und ihre Behörden verantwortlich.
Die aktuelle TrinkwV vom Juni 2023 finden Sie hier: Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) vom Juni 2023
Ihre Ansprechpartner:
Tom Scheler
Telefon 09561 514-3211
Jürgen Schubert
Telefon 09561 514-3212
Esther Wild
Telefon 09561 514-3216
Eva Lipis
Telefon 09561 514-3209
Tuberkuloseschutz
Die Tuberkulosefürsorgestelle ist nach den Vorgaben des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen für die Überwachung und Betreuung aller Formen der Tuberkulose in Stadt und Landkreis Coburg zuständig.
Sie berät bei Tuberkuloseverdacht und führt Umgebungsuntersuchungen sowie Kontrollen nach Tuberkuloseerkrankung durch. Zu den Untersuchungsmethoden gehören Tuberkulinhauttest, Blutabnahme für den Gamma-Interferontest, Veranlassung von Sputumuntersuchungen sowie Röntgenaufnahmen der Lunge.
Nähere Informationen finden Sie auf dieser Unterseite des Gesundheitswesens.
Ihr Ansprechpartner für die Tuberkulosefürsorgestelle Dagmar Feike-Wodarg Fachkraft für Sozialmedizin, Tuberkulosefürsorge und Heimaufsicht
Unterhaltsvorschuss
Informationen darüber, wann ein Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, finden Sie hier. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie ebenfalls unter dieser Rubrik.
Veranstaltungen (Straßenverkehr)
Informationen dazu, was bei Veranstaltungen und deren Auswirkungen auf den Straßenverkehr zu berücksichtigen ist, finden Sie in dieser Rubrik.
Vereinspauschale (Sport)
Jährlich erhalten Sportvereine einen Zuschuss für ihre Übungsleiter. Durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird die Abgabefrist für die Vereinspauschale in der Regel jeweils auf 1. März eines jeden Jahres festgelegt.
Ein Antragsformular und weiterführende Infos finden Sie hier.
Versammlungen
ine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Versammlungen unter freiem Himmel
Eine solche Versammlung kann an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs durchgeführt werden. Sie ist spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe beim Landratsamt Coburg - Fachbereich 31 - anzuzeigen. Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht. Für die Anmeldung steht für Sie ein Formular mit den benötigten Daten bereit. Bei einer telefonischen Anzeige kann das Landratsamt Coburg - Fachbereich 31 - verlangen, die Anzeige schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift nachzuholen.
Anzeige
In der Anzeige sind mindestens folgende Daten anzugeben:
• Veranstalter und Leiter der Versammlung mit ihren persönlichen Daten (Familienname, Vorname, Geburtsname und Anschrift)
• Versammlungsort, ggf. Wegstrecke
• Datum und Uhrzeit des vorgesehenen Beginns und Endes der Versammlung
• Anlass/Thema
Die nachstehenden freiwilligen Angaben erleichtern eine unbürokratische Vorbereitung Ihrer Versammlung und können unnötige Beschränkungen zu Ihren Lasten vermeiden. Mit ihnen lässt sich zum Beispiel abschätzen, ob und in welchem Umfang Verkehrsregelungen und andere Maßnahmen erforderlich sind. Die telefonische Erreichbarkeit kann Ihnen oftmals den Gang zum Ordnungsamt ersparen und das Verfahren beschleunigen.
• Telefonische Erreichbarkeit, E-Mail-Adresse
• Erwartete Teilnehmerzahl
• Kundgebungsmittel, z. B. Bühne(n), Fahrzeug(e), Lautsprecheranlagen
• Vorgesehene Anzahl von Ordnern
Entsteht der Anlass für eine Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist sie spätestens mit ihrer Bekanntgabe telefonisch, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei uns oder der Polizei anzuzeigen.
Wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ohne Vorbereitung und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung), entfällt die Anzeigepflicht. Es empfiehlt sich dennoch, unverzüglich die Polizei zu verständigen.
Hinweis:
Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nicht anzeigepflichtig.
Formular zur Anzeige einer Versammlung nach Art. 13 Bayerisches Versammlungsgesetz
Ihr Ansprechpartner im Landratsamt Coburg Laura Lichtenfeldt
Vertragsnaturschutzprogramm
Alles Wissenswerte rund um das Vertragsnaturschutzprogramm finden Sie auf dieser Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
Waffenrecht
Waffenrecht
Unter folgendem Link können Sie einen Termin vereinbaren im Waffenrecht:
Grundvoraussetzung für den Waffenerwerb und Waffenbesitz ist eine Waffenbesitzkarte.
Waffenbesitzkarte
Eine Waffenbesitzkarte erhalten im Allgemeinen (bis auf wenige Ausnahmen):
- Jagdscheininhaber
- Sportschützen
- Erben
Für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestalter 18 Jahre bzw. 21 Jahre, je nach Waffenart (evtl. amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung)
- Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- Sachkunde (entfällt bei Erben)
- Bedürfnis (entfällt bei Erben)
Wer eine Waffenbesitzkarte beantragen möchte, muss einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zusammen mit dem Sachkundenachweis und einer Bedürfnisbescheinigung im Landratsamt Coburg abgeben. Nach Feststellung der Zuverlässigkeit und nach positiver Prüfung aller sonstigen Voraussetzungen kann eine Waffenbesitzkarte ausgestellt werden.
Waffenschein
Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums (auch im Auto), benötigen Sie einen Waffenschein. Für Gas- und Schreckschusswaffen mit "PTB-Zeichen" ist ein sog. kleiner Waffenschein erforderlich. Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen, z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler oder bei der Jagd oder im Zusammenhang damit, benötigen Sie keinen Waffenschein.
Für die Erteilung eines Waffenscheines müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindesalter 18 Jahre
- Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung und Sachkunde (entfällt beim kleinen Waffenschein)
- Bedürfnis (entfällt beim kleinen Waffenschein)
- Versicherungsschutz (entfällt beim kleinen Waffenschein)
Formulare, Hinweise und Anträge
- Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte
- Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Erben
- Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins
- Antrag auf Erteilung eines kleinen Waffenscheines
- Antrag auf Erteilung eines europäischen Feuerwaffenpasses
- Antrag auf Erteilung eines Voreintrags für Jäger
- Anzeige beim Erwerb von Schusswaffen
- Anzeige beim Überlassen von Schusswaffen
- Antrag auf Ersatz einer Waffenbesitzkarte
- Vollmacht für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
- Vollmacht für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
Bitte beachten Sie, dass bei der erstmaligen Beantragung einer Waffenbesitzkarte beziehungsweise der erstmaligen Beantragung eines Waffenscheines eine persönliche Vorsprache, unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses, zwingend erforderlich ist.
Ansprechpartner
Buchstaben A bis M:
Buchstaben N bis Z
Wasserwirtschaft
Alle wichtigen Informationen zum Thema Wasserwirtschaft finden Sie hier.
Wärmepumpen
Wissenswertes rund um das Thema Wärmepumpen finden Sie hier.
Wasserentnahme
Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Wasserentnahme.
Wasserschutzgebiete
Informationen zum Thema Wasserschutzgebiete finden Sie auf dieser Seite.
Werbeanlagen (außerhalb geschlossener Ortschaften)
Informationen zu Werbeanlagen außerhalb geschlossener Ortschaft finden Sie auf der Seite der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Wertstoffhof
Eine Übersicht über die Wertstoffsammelstellen im Landkreis Coburg (Adresse, Öffnungszeiten) finden Sie im Fachbereich Abfallwirtschaft.
Wiesenbrüter
In ökologisch besonders wertvollen Räumen des Coburger Landes laufen derzeit sogenannte Umsetzungsprojekte des Arten- und Biotopschutzprogrammes (= Bayern-Netz-Natur-Projekte), die durch gezielten und konzentrierten Fördermitteleinsatz aller möglichen Naturschutzprogramme (einschl. Ankauf von Flächen mit Unterstützung des Bayerischen Naturschutzfonds) den Schutz der gefährdeten Arten gewährleisten und zum Aufbau des geforderten landesweiten Biotopverbundes beitragen sollen.
Bereits seit Mitte der 90er Jahre läuft das BNN-Projekt "Wiesenbrüterlebensräume westlich Coburg bis zur Landesgrenze", das vor allem bedrohten Vogelarten wie Weißstorch, Bekassine, Wachtelkönig, Braun- und Blaukehlchen helfen soll, aber auch extensive Talwiesen und deren Lebensgemeinschaften fördern, Ackerstandorte im Überschwemmungsbereich in Wiesen zurückverwandeln und die Gewässersysteme ökologisch aufwerten soll.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Wissenswertes zum Schutz von Wiesenbrütern hält dieser Flyer für sie bereit.
Winterdienst
Informationen rund um das Thema Winterdienst gibt es hier.
Wohngeld
Informationen und Wissenswertes zum Wohngeld gibt es auf dieser Seite.
Wohnraumanpassung
Die ehrenamtliche Wohnberatung hilft durch
- Beratung zu allen Fragen des Wohnens im Alter, zum Beispiel Hausnotruf, Toilettensitzerhöhung, Haltegriffe, automatische Herdabschaltung und vieles mehr,
- Planung, zum Beispiel Barrierefreiheit statt Stolperfallen, Zimmertausch, verbesserte Raumumnutzung,
- Informations- und Beratungsgespräche.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
Wohnungseigentumsgesetz
Wissenswertes zum Wohnungseigentumsgesetz gibt es hier.
Zulassungswesen (Kraftfahrzeuge)
Weiterführende Informationen zum Zulassungswesen (Kraftfahrzeuge) gibt es auf der Homepage der Zulassungsstelle Coburg.
Landratsamt Coburg
Lauterer Straße 60
96450 Coburg
Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
www.landkreis-coburg.de
Kontoverbindung
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
IBAN DE30 7835 0000 0000 0513 26
BIC BYLADEM1COB
Öffnungszeiten
Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr
Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr
Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
7:30 bis 12 Uhr