Bestimmte Bauvorhaben bedürfen der Genehmigung. Hierzu beraten wir Sie gerne. Empfehlenswert ist es zudem, bereits vorab mit Ihrer zuständigen Gemeinde und den Nachbarn Kontakt aufzunehmen.
Sämtliche Antragsformulare, Gesetze und Bauverordnungen werden auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (StMI) ständig aktualisiert. Um Ihnen die Navigation durch das Baurecht zu erleichtern, verlinken wir bei entsprechenden Themen direkt zur Homepage des StMI.
Mit dem Baugenehmigungsbescheid werden Ihnen die Baubeginnsanzeige und die Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung (Fertigstellungsanzeige) zugesandt. Diese sind vor Beginn der Baumaßnahme beziehungsweise nach Fertigstellung ausgefüllt und unterschrieben zu übermitteln.
Kontakt für rechtliche Fragen
Ahorn, Großheirath, Itzgrund, Seßlach:
Ebersdorf bei Coburg, Grub am Forst, Lautertal, Meeder, Niederfüllbach, Weitramsdorf:
Bad Rodach, Sonnefeld:
Dörfles-Esbach, Rödental, Untersiemau, Weidhausen bei Coburg:
Kontakt für fachtechnische Fragen
Ahorn, Bad Rodach, Großheirath, Itzgrund, Lautertal, Meeder, Weitramsdorf:
Ebersdorf bei Coburg, Rödental:
Dörfles-Esbach, Grub am Forst, Niederfüllbach, Seßlach, Sonnefeld, Untersiemau, Weidhausen bei Coburg:
Fragen zur Bauaufsicht
Gemeinden: Ahorn, Bad Rodach, Dörfles-Esbach, Ebersdorf b. Coburg, Großheirath, Grub am Forst, Itzgrund, Lautertal, Niederfüllbach, Rödental, Seßlach, Sonnefeld, Untersiemau, Weidhausen bei Coburg, Weitramsdorf:
Gemeinde: Meeder:
Fragen rund um die Bauleitplanung
Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, Baugeschichte in der Gegenwart und der Zukunft sichtbar und erlebbar zu machen, traditionelle Bauwerke zu sichern und zu erhalten sowie neue Nutzungsmöglichkeiten zu suchen. Der Gesetzgeber hat mit dem Denkmalschutzgesetz eine Rechtsgrundlage geschaffen, die diese Aufgaben absichert und unterstützt. Dazu wurde beim Landratsamt die Untere Denkmalschutzbehörde eingerichtet, die sich der fachlichen Beratung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und des Kreisheimatpflegers bedient.
Es besteht Erlaubnispflicht für die Veränderung, Beseitigung oder das Verbringen von Denkmälern an einen anderen Ort. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in Bodendenkmäler eingreift oder wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt, wenn dies Auswirkungen auf Bestand und Erscheinungsbild eines Baudenkmales hat.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt. Das Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz ist für den Antragsteller kostenfrei. Sind baurechtliche Genehmigungen erforderlich, schließen diese die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis mit ein.
Ausführliche Hinweise finden Sie hier:
Mit dem 1. Januar 2025 können Bauanträge auch digital über das BayernPortal eingereicht werden. Ab diesem Zeitpunkt wird das Landratsamt Coburg in die Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) aufgenommen. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme digitaler Bauanträge über das BayernPortal geschaffen und eine digitale Antragstellung ist möglich.
Grundvoraussetzung, um einen Bauantrag digital auf den Weg zu bringen, ist die Erstellung eines Nutzerkontos.
Hier finden Sie eine Übersicht aller verfügbaren Online-Assistenten:
- Bauantrag online stellen
- Bauantrag online - fehlende Angaben und Unterlagen online nachreichen
- Baubeginn online anzeigen
- Beseitigung online anzeigen
- Isolierte Abweichung, Befreiung oder Ausnahme online beantragen
- Kriterienkatalog - Erklärung über die Erfüllung online einreichen
- Nutzungsaufnahme online anzeigen
- Teilbaugenehmigung online beantragen
- Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids online beantragen
- Vorbescheid online beantragen
Fragen und Antworten zum digitalen Bauantrag
Ja, es besteht weiterhin die Möglichkeit, Bauanträge in Papierform zu stellen. Jedoch müssen ab dem 1. Januar auch die Papieranträge direkt bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Coburg) eingereicht werden. Dabei müssen Bauanträge nicht mehr – wie bislang üblich – in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Es genügt eine einfache Ausfertigung zur digitalen Weiterverarbeitung.
Doch. Unverzüglich nach der Einreichung eines Bauantrages erfolgt über das Landratsamt Coburg die Beteiligung der zuständigen Kommune hinsichtlich der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen. Das Landratsamt kann darüber hinaus bereits zeitgleich zur Beteiligung der Landkreiskommune parallel mit der Antragsbearbeitung beginnen und die erforderlichen Fachstellen beteiligen. Dadurch ist eine Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren möglich.
Der Bauherr oder seine damit beauftragte Person sind weiterhin verpflichtet, vor der Stellung des Bauantrags allen Eigentümerinnen und Eigentümern benachbarter Grundstücke die Bauzeichnungen und den Lageplan zur Zustimmung vorzulegen. Es ist im digitalen Antragsformular (Online-Assistent) anzugeben, welche Nachbarn durch ihre Unterschriften dem Vorhaben zugestimmt haben. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn, die mit „Zustimmung wurde nicht erteilt“ angegeben wurden, zugestellt.
Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen besteht beim Landratsamt Coburg ein Gutachterausschuss, der mit Fachleuten aus der Bauverwaltung und weiteren sachverständigen Personen besetzt ist.
Für diesen Gutachterausschuss ist im Landratsamt eine Geschäftsstelle eingerichtet, die für Auskünfte zur Verfügung steht.
Dem Gutachterausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben.
- Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung
- Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (alle zwei Jahre)
- Erstellen von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken
Auskünfte zu Bodenrichtwerten erhält jedermann. Sie können bei den oben genannten Ansprechpartnern oder über verschiedene Plattformen angefordert werden. Dazu gehören unter anderem:
Für Auskünfte zu Bodenrichtwerten und aus der Kaufpreissammlung können Gebühren zwischen 25 Euro und 250 Euro erhoben werden.
Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Das heißt, dass sie baulich von den anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang von außen besitzen. Die Bescheinigung zur Abgeschlossenheit wird vom Grundbuchamt des Amtsgerichtes als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten benötigt.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung muss beantragt werden. Es genügt ein formloser Antrag; zur Vereinfachung haben wir Ihnen ein Antragsformular gefertigt, welches Sie sich hier als PDF-Dokument herunterladen können:
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Information zur Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Kontakt
Gemeinden: Ahorn, Großheirath, Itzgrund, Seßlach
Gemeinden: Ebersdorf bei Coburg, Grub am Forst, Lautertal, Meeder, Niederfüllbach, Weitramsdorf
Gemeinden: Bad Rodach, Sonnefeld
Gemeinden: Dörfles-Esbach, Rödental, Untersiemau, Weidhausen bei Coburg
Landratsamt Coburg
Lauterer Straße 60
96450 Coburg
Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
www.landkreis-coburg.de
Kontoverbindung
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
IBAN DE30 7835 0000 0000 0513 26
BIC BYLADEM1COB
Öffnungszeiten
Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr
Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr
Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
7:30 bis 12 Uhr