Standesamtsaufsicht
Aufgaben der Standesamtsaufsicht
Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in den Standesämtern der Gemeinden sind zuständig für die Beurkundung des Personenstandes.
Sollten Sie Fragen zur Beurkundung einer Geburt, zur Eheschließung oder zur Beurkundung eines Sterbefalles haben, wenden Sie sich daher bitte zunächst an das zuständige Standesamt in dessen Bezirk der Personenstandsfall eingetreten.
Die Standesamtsaufsicht übt die Fachaufsicht über die Standesämter im Landkreis aus.
Personenstandswesen
Aufsicht/Beratung über das Melde-, Pass- und Personalausweisrecht für die kreisangehörigen Gemeinden. Durchführung bestimmter Ordnungswidrigkeitsverfahren dieses Rechtsbereichs.
Namensänderung
Bei Namensänderungen ist zwischen der Namensänderung nach bürgerlichem Recht und der öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu unterscheiden.
Namensänderungen nach bürgerlichem Recht werden in Zusammenhang mit einer Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Einbürgerung oder Namensangelegenheiten für Kinder durch die jeweiligen Standesämter der Gemeinden und Städte durchgeführt.
Im deutschen Namensrecht ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass Vor- oder Familiennamen nicht zur freien Disposition stehen.
Dieses Rechtsgebiet ist durch die Vorschriften des Zivilrechts abschließend und umfassend geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine Vielzahl von Regelungen, die bei familienrechtlichen Vorgängen (wie z.B. Eheschließung, Geburt eines Kindes, Adoption, Scheidung etc.) auch namensrechtliche Auswirkungen vorsehen oder ermöglichen.
Diesbezüglich ist eine Kontaktaufnahme mit dem Standesamt der Wohnsitzgemeinde erforderlich.
Einen Ausnahmefall stellt dazu die öffentlich-rechtliche Namensänderung durch das Landratsamt dar. Sie dient im Einzelfall nur dazu, Unzuträglichkeiten bei der Führung des rechtmäßigen Namens zu beseitigen. Dabei ist auch unbedingt zu beachten, dass neben der Erforderlichkeit eines "wichtigen Grunds" i.S. des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) eine solche öffentlich-rechtliche Namensänderung natürlich nicht dazu dienen kann, nach bürgerlichem Recht nicht mögliche oder sogar ausdrücklich ausgeschlossene Rechtsfolgen über diesen Weg herbeizuführen.
Antragstellung erfolgt über das Wohnsitzstandesamt.
Es empfiehlt sich von daher, in jedem Fall ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.
Apostille und Vorbeglaubigungen
Vorbeglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland (Apostille)
Wenn Sie eine Urkunde einer bayerischen Landesbehörde oder einer Kommune im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass Sie die Urkunde beglaubigen lassen müssen. Die Echtheit der Urkunde kann durch Legalisation oder die Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.
Für manche Urkunden ist unter Umständen eine sog. Vorbeglaubigung notwendig. Diese wird für Urkunden der kreisangehörigen Gemeinden bzw. Urkunden des Landratsamtes im Landratsamt vorbeglaubigt und dann der Regierung zur Überbeglaubigung (Apostille) zugesandt.
Die Antragstellung muss mit dem Formular der Regierung von Oberfranken erfolgen.
Das Formular finden Sie hier:
Ihr Kontakt im Landratsamt Karin Mohrand-Schneider
Landratsamt Coburg
Lauterer Straße 60
96450 Coburg
Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
www.landkreis-coburg.de
Kontoverbindung
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
IBAN DE30 7835 0000 0000 0513 26
BIC BYLADEM1COB
Öffnungszeiten
Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr
Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr
Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
7:30 bis 12 Uhr