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Finanzielle Leistungen

Eltern- oder Kindergeld, Unterhalt und finanzielle Hilfen - die Übersicht gibt's hier.

Im Anschluss an das Elterngeld kann das Landeserziehungsgeld gewährt werden. Die Höhe und Zahlungsdauer des Landeserziehungsgeldes richten sich nach dem Einkommen der Eltern und der Anzahl der Kinder.

Ansprechpartner ist die Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales. Diese berät dazu jeden dritten Dienstag im Monat von neun bis 15 Uhr im Landratsamt Coburg.

Die genauen Termine und Informationen erfahren Sie hier.

Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde und die für ihr Kind keine frühkindheitliche Betreuung im öffentlich bereitgestellten Tageseinrichtungen oder in der öffentlich bereitgestellten Kindertagespflege in Anspruch nehmen.

Mehr dazu erfahren Sie im Familienwegweiser

Ihr Ansprechpartner ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales in Bayreuth, Telefon 0921/ 6051

Alle Eltern können nach der Geburt ihres Kindes bis zu 14 Monate lang Elterngeld bekommen. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach der Geburt des Kindes bei der Wohnortgemeinde oder direkt bei den Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales eingereicht werden.

Ansprechpartner ist die Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales. Diese berät dazu jeden dritten Dienstag im Monat von neun bis 15 Uhr Sie im Landratsamt Coburg.

Die genauen Termine und Informationen erfahren Sie hier.

Mehr dazu im Familienwegweiser.

Weitere Internetseiten:

Steuerliche Berücksichtigung bei der Lohnsteuer

1.308 Euro pro Jahr beträgt der steuerliche Entlastungsbetrag für alleinstehende alleinerziehende Mütter und Väter. Er wird bei der Lohnsteuer in der Steuerklasse II berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass zum Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem/der Alleinerziehenden Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht. Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Finanzamt.

Mehr dazu im Familienwegweiser.

Finanzielle Unterstützung erhalten Eltern, die  ALG II, Sozialgeld bzw. Grundsicherungsleistungen beziehen. Sie können bei der für sie zuständigen Behörde, zum Beispiel Jobcenter oder Sozialamt, finanzielle Leistungen zur Erstausstattung beantragen. Weiterhin unterstützt die Bundesstiftung Mutter und Kind werdende Eltern mit geringem Einkommen durch finanzielle Zuschüsse. Ihre Ansprechpartner vor Ort sind die Schwangerenberatungsstellen.

 

Landratsamt Coburg, Gesundheitsamt,

Familien mit mehr als einem Kind können einen so genannten Geschwisterbonus erhalten. Das zustehende Elterngeld wird um zehn Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht. Der Mindestbetrag erhöht sich also von monatlich 300 Euro auf 375 Euro. Je nach Anzahl der Kinder gelten verschiedene Altersgrenzen. Für den Geschwisterbonus braucht man keinen eigenen Antrag – der Bonus wird beim Antrag auf Elterngeld mitberechnet.

Ansprechpartner ist die Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales.

Für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld. Sind die Kinder arbeitslos oder in Ausbildung, verlängert sich die Auszahlung bis zum 21. bzw. 25. Lebensjahr. Die Höhe des Kindergeldes ist nicht vom Einkommen der Eltern abhängig. Das Kindergeld muss bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Eltern mit geringem Einkommen können für ihre Kinder mit dem Kinderzuschlag zusätzlich Hilfe bekommen. Bis zu 140 Euro monatlich werden pro Kind gezahlt, wenn die Eltern zwar den eigenen Bedarf, aber nicht den Bedarf ihrer Kinder decken können. Ausgenommen sind Hartz-IV-Empfänger – für sie gibt es keinen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag muss wie das Kindergeld bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Wenn Ihr Kind von einer Tagespflegeperson betreut wird, die eine Pflegeerlaubnis des Jugendamts besitzt, wird die Vergütung der Tagespflegeperson direkt vom Jugendamt gezahlt.

Allerdings sind Sie zu einem Kostenbeitrag verpflichtet, dessen Höhe abhängig von den in Anspruch genommenen Betreuungsstunden ist und der an das Jugendamt geleistet werden muss.

Auf Antrag kann überprüft werden, ob Ihnen dieser Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen wird. Dieses ist abhängig von Ihrem Einkommen und Ihren persönlichen Verhältnissen.

Zur Durchführung der Berechnung werden folgende Unterlagen benötigt (soweit zutreffend):

Nachweis über die Höhe Ihres Nettoverdienstes der letzten zwölf Monate, vollständigen Bescheid mit allen Berechnungen über Ihr Bürgergeld und/oder Bescheid über die Höhe Ihres Arbeitslosengelds, Nachweis über die Höhe der Belastungen (zum Beispiel Versicherungen mit Versicherungsschein und aktuellen Zahlungsnachweisen), Nachweis über die Höhe Ihrer Miete (Kopie des Mietvertrages), mit Angabe der Kaltmiete und der Betriebskosten, Nachweis über die Höhe der Belastungen für Eigenheim (zum Beispiel Abzahlungsverpflichtungen nach Zins und Tilgung aufgeschlüsselt, Grundabgaben usw.), Nachweis sonstiger Einkünfte (zum Beispiel aus selbständiger Arbeit und geringfügiger Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte, Dividenden, Rente, BAföG, Unterhaltszahlungen, Wohngeld, Kinderzuschlag usw.)

Ein Erlass des Kostenbeitrags kann grundsätzlich erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag beim Landratsamt Coburg eingegangen ist. Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Schwangere Frauen, kinderreiche Familien und Alleinerziehende in besonderen Notlagen können bei der Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind"  finanzielle Beihilfen beantragen, sofern die gesetzlichen Leistungen nicht ausreichen.

Als Starthilfe für Familien mit Drillingen, Vierlingen oder Fünflingen gewährt die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" eine einmalige Beihilfe in Höhe von 515 Euro pro Kind. Die Stiftung beteiligt sich darüber hinaus auch an der Finanzierung einer Haushaltshilfe. Auch beim Elterngeld gibt es einen Bonus, es wird monatlich um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind erhöht.

Stehen Mütter in einem Arbeitsverhältnis, wird sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Je nach Art der Krankenversicherung variiert die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Das Mutterschaftsgeld muss bei den Krankenkassen oder beim Bundesversicherungsamt (www.mutterschaftsgeld.de) beantragt werden.

Damit der Start ins Familienleben leichter wird, gibt es verschiedene Regelungen, die Eltern steuerlich entlasten sollen. Dazu gehören die Freibeträge für Kinder zur Sicherung des Existenzminimums, die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten , der Freibetrag für volljährige Kinder in Berufsausbildung  sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Die Teilnahmebeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kindergarten, Kinderkrippe und Kinderhort) können nach Antragstellung vom Fachbereich Jugend, Familie und Senioren übernommen bzw. bezuschusst werden. Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung, in den Tageseinrichtungen oder auf dieser Seite zum Downloaden. Die Gewährung der Jugendhilfeleistung ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens. Zur Durchführung der Bedarfsberechnung werden deshalb folgende Unterlagen benötigt (soweit zutreffend):

  • Nachweis über die Höhe Ihres Nettoverdienstes der letzten zwölf Monate,
  • vollständigen Bescheid mit allen Berechnungen über Ihr Bürgergeld und/oder Bescheid über die Höhe Ihres Arbeitslosengelds I,
  • Nachweis über die Höhe der Belastungen (zum Beispiel Versicherungen mit Versicherungsschein und aktuellen Zahlungsnachweisen),
  • Nachweis über die Höhe Ihrer Miete (Kopie des Mietvertrages), mit Angabe der Kaltmiete und der Betriebskosten
  • Nachweis über die Höhe der Belastungen für Eigenheim (zum Beispiel Abzahlungsverpflichtungen nach Zins und Tilgung aufgeschlüsselt, Grundabgaben usw.)
  • Nachweis sonstiger Einkünfte (zum Beispiel aus selbständiger Arbeit und geringfügiger Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Zinseinkünfte, Dividenden, Rente, BAföG, Unterhaltszahlungen, Wohngeld, Kinderzuschlag usw.).

Die Jugendhilfeleistung kann grundsätzlich erst ab dem Monat erbracht werden, in dem der Antrag beim Landratsamt Coburg oder bei Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung eingegangen ist. Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Kontakt im Landratsamt:

Jedes Kind hat gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht in Form von Pflege und Erziehung des Kindes nach (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch monatliche Geldleistungen (Barunterhalt).

Das Jugendamt kann Ihr minderjähriges Kind als Beistand bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche kostenlos beraten und unterstützen.

Wie hoch der Unterhaltsanspruch im Einzelfall ist, hängt vom Alter des Kindes, dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab. Die Berechnung erfolgt anhand der “Düsseldorfer Tabelle”.

Das unterhaltsberechtigte Kind beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter kann die Titulierung des Unterhaltsanspruches in vollstreckbarer Form verlangen. Ein Unterhaltstitel ist zum Beispiel eine Jugendamtsurkunde eine notarielle Verpflichtungserklärung oder eine gerichtliche Festsetzung in Form eines Vergleichs, Urteils, Beschlusses oder einer einstweiligen Anordnung.

Zahlt der Unterhaltsverpflichtete keinen Unterhalt, hat das minderjährige Kind unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf staatliche Unterhaltsvorschussleistungen. 

Bei volljährigen Kindern wird grundsätzlich das Einkommen beider Elternteile zur Unterhaltsberechnung herangezogen. Jeder Elternteil haftet anteilig für den Unterhalt des Kindes.

Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen: Pauschale derzeit 90 Euro) angerechnet.

Junge Volljährige können sich in Unterhaltsangelegenheiten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vom Jugendamt beraten lassen.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es

1. das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und noch keine 72 Monate Unterhaltsvorschussleistungen erhalten hat

2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder der andere Elternteil sich für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt befindet

3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder, wenn dieser verstorben ist, nicht ausreichend Waisenbezüge erhält. Darüber hinaus besteht gegebenenfalls unter bestimmten Umständen euin Anspruch bis zum 18. Lebensjahr.

Erreichbarkeit: in den Öffnungszeiten des Landratsamtes Coburg

Zuständigkeit: Neustadt b. Coburg

Erreichbarkeit: Dienstag bis Freitag in den Öffnungszeiten des Landratsamtes Coburg

Zuständigkeit: Rödental, Grub am Forst

Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag von 9 bis 13 Uhr

Zuständigkeit: Seßlach, Itzgrund, Großheirath, Ahorn, Weitramsdorf, Untersiemau

Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 7.30 bis 13 Uhr

Zuständigkeit: Ebersdorf, Sonnefeld, Weidhausen

Erreichbarkeit: in den Öffnungszeiten des Landratsamtes Coburg

Zuständigkeit: Bad Rodach, Dörfles-Esbach, Lautertal, Meeder, Niederfüllbach

Landratsamt Coburg

Lauterer Straße 60
96450 Coburg

Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
www.landkreis-coburg.de

Kontoverbindung
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
IBAN  DE30 7835 0000 0000 0513 26
BIC  BYLADEM1COB

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr

Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr

Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr

Freitag
7:30 bis 12 Uhr