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Amtsärztliche Gutachten, Untersuchungen & Belehrungen

Eine amtsärztliche Untersuchung, die Erstellung eines Gutachtens oder Zeugnisses oder einer Bescheinigung bedarf in der Regel einer gesetzlichen Grundlage. Der schriftliche Untersuchungsauftrag sowie ein gültiges Ausweisdokument sind zur Untersuchung immer mitzubringen. Je nach Untersuchungsanlass sind unter Umständen noch andere Unterlagen mitzubringen.

  • Einstellungsuntersuchungen für Beamte
  • Dienstfähigkeitsuntersuchungen für Beamte
  • Beihilfefähigkeit von Reha-Maßnahmen und Kuren für Beamte
  • krankheitsbedingte Prüfungsverhinderung
  • Nachteilsausgleich
  • schulärztliche Untersuchungen/Zeugnisse

 

Ihr Ansprechpartner Jasmin Schneider

09561/514-3245

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Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen Sie eine Belehrung und
Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das zuständige Gesundheitsamt:


1. Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den
Verkehr bringen:


• Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
• Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
• Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
• Eiprodukte,
• Säuglings- und Kleinkindernahrung,
• Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse,
• Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
• Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte
Soßen, Nahrungshefen,
• Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen
und Keimlingen zum Rohverzehr,
und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, zum Beispiel
Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen,


ODER
2. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen
Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Weitere Informationen:
Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind

Jeder kann kostenlos und anonym einen Bluttest auf HIV im Landratsamt Coburg durchführen lassen.

Das Ergebnis wird nur mündlich und persönlich mitgeteilt und kann nicht als Bestätigung zur Vorlage bei Ärzten, Behörden, Arbeitgebern etc. genutzt werden.

Die Sicherheit unseres Tests ist erst ab zwölf Wochen nach einer möglichen Ansteckung gegeben.

Ihr Ansprechpartner Jasmin Schneider

09561/514-3245

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Ihr Kontakt im Landratsamt Cornelia Lang

09561/514-3207

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Landratsamt Coburg

Lauterer Straße 60
96450 Coburg

Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
www.landkreis-coburg.de

Kontoverbindung
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
IBAN  DE30 7835 0000 0000 0513 26
BIC  BYLADEM1COB

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr

Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr

Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr

Freitag
7:30 bis 12 Uhr