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Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

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Ein wesentlicher Bestandteil des Verbraucherschutzes bildet das Veterinärwesen inklusive der Lebensmittelüberwachung. Insbesondere Krankheiten wie BSE oder die Maul- und Klauenseuche haben gezeigt, wie wichtig der Schutz der Bevölkerung vor diesen Krankheiten, anderen Tierseuchen oder ganz einfach die Lebensmittelsicherheit von der fachlichen Kompetenz der Veterinärämter abhängen. 

Weiterhin bemühen sich die Veterinäre, Tierkrankheiten zu verhüten und zu bekämpfen sowie einen gesunden und leistungsfähigen Bestand an Nutztieren zu erhalten. Eine wichtige Tätigkeit besteht auch darin, sich um den Schutz des Lebens und das Wohlbefinden der Tiere zu kümmern sowie letztlich auch die Beseitigung von toten Tieren zu überwachen.
Eine rege Informationstätigkeit ergänzt das Aufgabenspektrum des Veterinäramtes.

 

Ihr Ansprechpartner im Landratsamt Coburg

Bayern ist Rinderland. 2,9 Millionen Rindern halten bayerische Landwirtinnen und Landwirte. Die arbeitsintensive Rinderhaltung nutzt wertvolles Grünland, um hochwertige Lebensmittel zu erzeugen.

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus bietet hierzu tiefgehende Informationen

Auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit finden Sie alle relevanten Informationen

 

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist die zentrale Fachbehörde des Freistaats Bayern für Lebensmittelsicherheit, Gesundheit, Veterinärwesen und Arbeitsschutz/Produktsicherheit.

Schaf- und Ziegenzucht hat in Bayern Tradition. Die extensive Beweidung mit Schafen und Ziegen sichert Lebensräume für viele Tier- und Pflanzenarten. Mit der Schaf- und Ziegenprämie fördert der Freistaat Bayern die Weidehaltung der kleinen Wiederkäuer.

Weitere informationen und wichtige Dokumente finden Sie hier:

Legehennen und die Mast von Geflügel sind für viele bayerische Betriebe eine Einkommensquelle. Der Trend geht dabei zu größeren Einheiten. Private Züchter von Rassegeflügel tragen dazu bei, gefährdete Nutztierrassen zu erhalten.

Nur ein gesundes Bienenvolk kann die zentrale natürliche Aufgabe der Bestäubung von Wild- und Kulturpflanzen erfüllen. Krankheiten und Parasitenbefall bewirken eine erhebliche Schwächung des Bienenvolkes, verbunden mit deutlichen Leistungseinbußen in der Bestäubung aber auch in der Honig-Erzeugung und bei anderen Bienenprodukten. Die Beschreibung von Bienenkrankheiten und deren Behandlung erfolgt auf der Ebene des gesamten Volkes, also des sozialen Verbandes, der für das Überleben der Bienen von zentraler Bedeutung ist.
 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG)

Weitere Formulare zum Download

Wenn Sie Fische züchten, halten oder hältner, haben Sie die Pflicht, Ihren Betrieb bei Ihrem zuständigen Veterinäramt unaufgefordert registrieren oder genehmigen zu lassen.

Ihr Kontakt im Landratsamt Zentrale Rufnummer des Veterinäramtes

09561/514-3303

veterinaeramt@landkreis-coburg.de

Nutztierhalter wollen und müssen ihre Tiere beschützen – auch vor dem Wolf. Zur Unterstützung wurde eine Förderrichtlinie “investition Hercsenschutz Wolf” aufgelegt. Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Bayerischen Landesamt für Umwelt

Weitere Dokumente zum Download:

 

Eine Tierseuche ist eine durch Infektionserreger hervorgerufene, übertragbare und sich meist schnell verbreitende Erkrankung von Tieren. Durch die hohen wirtschaftlichen Schäden beim Ausbruch von Tierseuchen, insbesondere bei Haustieren, gelten für die Bekämpfung dieser Krankheiten besondere gesetzliche Regelungen.

Die Amerikanische Faulbrut ist eine anzeigepflichtige Bienenseuche. Sobald der Verdacht besteht muss der Amtstierarzt informiert werden.

Das Virus der Blauzungenkrankheit (Bluetongue-Virus, BTV) gehört zum Genus Orbivirus der Familie Reoviridae. In Zentraleuropa und in Deutschland trat das Virus dieser ehemals "exotischen", anzeigepflichtigen Tierseuche (Ursprung in Afrika) erstmals 2006 durch den Nachweis des BTV vom Serotyp 8 auf. Nach den letzten Fällen in Jahr 2009 war Deutschland von 2012 bis Dezember 2018 offiziell frei von der Tierseuche. Am 21.04.2021 trat das neue EU-Tiergesundheitsrecht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Kraft. Nach dem neuen Recht werden Gebiete mit unterschiedlichem Seuchenstatus in Bezug auf Blauzungenkrankheit (BT) eingeteilt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem FRIEDRICH-LOEFFLER-INSTITUT, FLI und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelüberwachung (LGL)

Viren des Genus "Influenza A Virus" werden nach den Hüllproteinen Hämagglutinin (H) und Neuraminidase (N) in Subtypen unterteilt. Bisher sind 16 H- und 9 N-Subtypen bekannt, die theoretisch in allen Kombinationen vorkommen können (z. B.: H5N1; H5N2).
Das induzierte Krankheitsbild variiert je nach Virus (Subtyp) und Wirt sehr stark. Reservoirwirt für die aviären Influenzaviren (AIV) sind wilde Wasservögel, die meist keine Symptome zeigen.
Als "Geflügelpest" werden die anzeigepflichtigen Infektionen mit hochpathogenen Virusstämmen (HPAIV) der Subtypen H5 und H7 bezeichnet. Da Influenza A Viren generell sehr wandlungsfähig sind (genetic shift und drift), können unvorhersehbare Pathogenitätssteigerungen entstehen. Daher sind auch Infektionen mit niedrigpathogenen AIV (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 grundsätzlich anzeigepflichtig. Als Grundlage für eine Pathogenitätsbestimmung sieht das Tierseuchenrecht gleichrangig sowohl den Tierversuch (intravenöser Pathogenitätsindex, IVPI) als auch die molekulare Bestimmung der Aminosäuresequenz im Bereich der endoproteolytischen Schnittstelle des Hämagglutinins vor.
Für manche AIV (z. B. H5N1) ist der Mensch hoch empfänglich, wenn das Virus direkt in die tiefen Atemwege gelangt. Im Verlauf der Evolution können immer wieder genetische Mischviren mit RNA Segmentanteilen von AI, Human- und Schweineinfluenza A Virus auftreten, die u. U. hoch kontagiös für den Menschen sind (z. B. H1N1).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) und dem Robert Koch Institut (RKI)

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) tritt seit 2014 in verschiedenen Ländern der EU auf. Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine schwere Virusinfektion, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) betrifft und für diese tödlich ist. Für den Menschen stellt sie keine Gefahr dar. In Deutschland ist ASP bisher noch nicht aufgetreten. Es besteht jedoch stets die Gefahr, dass die Seuche wegen des hohen Infektionsdrucks in weitere Länder der EU verschleppt wird. Eine Einschleppung der ASP nach Deutschland würde neben den Auswirkungen für die Tiere auch schwere wirtschaftliche Folgen mit sich bringen.

Allgemeine Informationen

Dokumente

BVD-Viren (BVDV) sind weltweit verbreitet und können unter natürlichen Bedingungen Rinder, Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer und Schweine infizieren. Die Übertragung erfolgt horizontal meist oronasal über verschiedene Körpersekrete oder vertikal als diaplazentare Infektion. Eine BVDV-Infektion verläuft in immunkompetenten Rindern in der Regel subklinisch oder führt zu milden Krankheitssymptomen wie Diarrhoe, Fieber und Schleimhautveränderungen in der Maulhöhle. Ausnahmen stellen hochvirulente BVDV-Stämme dar, die zu schweren Erkrankungen mit hoher Letalität führen können. Bei tragenden Rindern wird das Virus über die Plazenta auf den Fetus übertragen. In Abhängigkeit vom Trächtigkeitsstadium kommt es zum Umrindern, zu Aborten, Missbildungen oder zur Geburt von persistent infizierten (PI) Kälbern. PI-Tiere entstehen ausschließlich nach Infektion mit einem ncp-Virus zwischen dem 40. und 120. Tag der Trächtigkeit und scheiden das Virus lebenslang in großer Menge aus. Bei PI-Kälbern tritt meist im Alter von sechs Monaten bis zwei Jahren die Mucosal Disease (MD) auf, die durch Fieber, Anorexie und hochgradige, oft blutige Durchfälle gekennzeichnet ist und innerhalb von zwei Wochen tödlich endet.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelüberwachung (LGL)

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit informiert Tierhaltende über Fristen und Pflichten für die Antibiotikadatenmeldungen

In jedem Landratsamt in Bayern ist ein sogenannter „Veterinärassistent“ beschäftigt. Dessen Aufgabe ist es, amtliche Futtermittelproben auf landwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Händlern und Futtermittelherstellern zu ziehen. Damit ist eine umfassende und flächendeckende Futtermittelkontrolle in Bayern gewährleistet. Die Überwachung der Futtermittel ist Angelegenheit der Länder. In Bayern ist diese am Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz angesiedelt. Dort werden die Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft sowie des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft umgesetzt. Eine enge Zusammenarbeit besteht mit der Vollzugsbehörde, den Untersuchungs- und Forschungseinrichtungen, dem Zoll und der Justiz. Zuständig für den Vollzug der futtermittelrechtlichen Bestimmungen ist die Regierung von Oberbayern, die diese Aufgabe zentral für ganz Bayern übernimmt. Hauptaufgaben sind die Durchführung von Betriebs- und Buchprüfungen, das Auswerten der Untersuchungsergebnisse der Futtermittelproben, das Einleiten von Maßnahmen bei Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften, Abwicklung von Zulassungs- und Registrierungsverfahren, usw.  

Ihr Kontakt im Landratsamt Joachim Schneider Veterinärassistent

09561/514-3304

veterinaramt@landkreis-coburg.de

Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren, Irreführung und Täuschung zu schützen und dadurch ein hohes Niveau des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sicherzustellen. Die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig stichprobenweise die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften im Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen sowie Bedarfsgegenständen durch den Lebensmittelunternehmer (Bedarfsgegenstände sind alltägliche Gebrauchsgegenstände, mit denen der Mensch oder ein Lebensmittel in Berührung kommt). Dazu führen die zuständigen Behörden u. a. regelmäßig Betriebskontrollen durch, entnehmen Proben und untersuchen diese. Ergänzend werden z. B. Meldungen zu nicht sicheren Lebensmitteln in das Europäische Schnellwarnsystem RASFF eingestellt, lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche erfasst (BELA) sowie die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei Exporten in Form von Export-Zertifikaten überprüft. Neben der zentralen Aus- und Fortbildung des Überwachungspersonals in Bayern dient auch das bayernweite Qualitätsmanagementsystem zur Sicherstellung der Qualität und Vergleichbarkeit der amtlichen Lebensmittelüberwachung.

Hier kommen Sie direkt zur Lebensmittelüberwachung

 

Kontrollbezirk 1

Neustadt bei Coburg, Ebersdorf bei Coburg

 

Kontrollbezirk 2 

Rödental, Dörfles-Esbach, Ahorn, Niederfüllbach, Weidhausen, Itzgrund, Großheirath, Untersiemau, Grub am Forst

 

Kontrollbezirk 3 

Bad Rodach, Lautertal, Sonnefeld, Seßlach, Meeder, Weitramsdorf

 

Lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen und Probenahmen sind in der Regel für den Unternehmer kostenfrei. Sofern hierbei jedoch Verstöße gegen rechtliche Vorgaben festgestellt werden, ist dies für den Unternehmer kostenpflichtig.

Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden.

Betriebe die mit Lebensmittel oder Bedarfsgegenständen umgehen müssen sich bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung registrieren lassen. In der Regel erfolgt dies automatisch über die Gewerbeanmeldung bei Ihrer Gemeinde, über die unten aufgeführten Onlineverfahren des Landratsamtes Coburg oder auf dem Postweg.

Neben der Überprüfung durch die Lebensmittelüberwachung ist jeder Betrieb der mit Lebensmittel umgeht, auch gesetzlich zur Eigenkontrolle verpflichtet.

Wenn Sie im Rahmen von Märkten, Straßenfesten, Vereinsfesten, Kirchweihen, Faschingstreiben und dergleichen Speisen und Getränke abgeben und ausschenken möchten, müssen Sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind insgesamt sehr umfangreich. Lebensmittel müssen so hergestellt, behandelt und in Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt keiner gesundheitlich nachteiligen oder ekelerregenden Beeinflussung ausgesetzt sind. Darunter fallen zum Beispiel Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Ausscheidungen, Abfälle, Abwässer, Reinigungs-, Desinfektions-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren.

Auf lebensmittelwarnung.de publizieren die Bundesländer oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) öffentliche Meldungen und Informationen im Sinne des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB).

§ 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die zuständigen Behörden zur Information der Öffentlichkeit über die dort genannten lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Verstöße. Eine Information nach § 40 Abs. 1a LFGB setzt keine Gesundheitsgefahr voraus.

Ihr Kontakt im Landratsamt Dr. Alexander Trouillier Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

09561/514-3303

veterinaeramt@landkreis-coburg.de

Landratsamt Coburg

Lauterer Straße 60
96450 Coburg

Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
www.landkreis-coburg.de

Kontoverbindung
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
IBAN  DE30 7835 0000 0000 0513 26
BIC  BYLADEM1COB

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr

Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr

Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr

Freitag
7:30 bis 12 Uhr