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Wasserrecht

Insbesondere der Klimawandel führt zu einem zunehmenden Bedarf an Bewässerung. Nach wasserwirtschaftlichen Grundsätzen gilt folgende Priorisierung für die Herkunft von Bewässerungswasser:

  1. gesammelter Niederschlag
  2. oberirdische Gewässer bei ausreichend hohen Abflüssen, insbesondere zur Speicherung in Zeiten hoher Abflüsse für eine spätere Nutzung in den Bedarfszeiten
  3. Uferfiltrat
  4. oberflächennahes Grundwasser

 

Die Eigentümer und Anlieger oberirdischer Gewässer dürfen für den eigenen Bedarf erlaubnisfrei Wasser entnehmen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Außerdem darf jede Person erlaubnisfrei Wasser aus oberirdischen Gewässern mit Handgefäßen schöpfen oder geringe Mengen für das Tränken von Vieh oder für den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft entnehmen. Alle anderen Wasserentnahmen sind erlaubnispflichtig.

Wer einen Bewässerungsbrunnen errichten will, muss nachweisen können, dass eine Versorgung mit gespeichertem Niederschlagswasser oder eine Entnahme aus leistungsfähigen oberirdischen Gewässern oder die Nutzung von Uferfiltrat ausscheidet.

Die in Bayern gängigen Varianten für Bewässerungsbrunnen sind entweder Bohrbrunnen (auch Vertikalfilterbrunnen genannt) oder Schachtbrunnen. Bei beiden Varianten handelt es sich letztlich um technische Anlagen zur Grundwassererschließung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Für Bohrbrunnen enthält das DVGW-Arbeitsblatt W 120-1 als technische Regel strenge Qualitätsanforderungen, so dass sowohl die Bohrung als auch der Ausbau durch ein zertifiziertes Bohrunternehmen erfolgen sollte. Auch für die Errichtung eines Schachtbrunnens sind erfahrene Fachfirmen einzusetzen; ein Anhaltspunkt ist die Eintragung in der Handwerksrolle für den Bereich Brunnenbau. Damit ist gewährleistet, dass die Qualifikation mindestens eines Meisters für den Bereich Brunnenbauerhandwerk gegeben ist. Liegt kein Eintrag in der Handwerksrolle vor, muss die Firma Nachweise über die erforderliche Fachkenntnis vorlegen.

Die Bohrung oder Schachtung des Brunnens ist anzeigepflichtig. Werden Dritte mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, so obliegt diesen die Anzeige. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bohr- bzw. Baufreigabe des Landratsamtes Coburg vorliegt.

Das Zutagefördern von Grundwasser (also der spätere Betrieb des Brunnens) ist immer erlaubnispflichtig, sofern es nicht

            für den Haushalt,

            für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,

            für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs,

            in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck oder

            in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur                 Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

erfolgt. Die wasserrechtliche Erlaubnis kann ebenfalls beantragt werden. 

Weitere Informationen zum Umgang mit Uferfiltrat finden Sie unter folgendem LINK

Tiefere Grundwasservorkommen sind zu schonen und der Trinkwassernutzung bzw. sonstigen hochwertigen und nach den Umständen gerechtfertigten Nutzungen vorzubehalten.

Anzeigen und Anträge finden Sie zum Download hier:

Ihr Kontakt im Landratsamt Tim Hofmann

09561/514-4202

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Erdwärmesonden sind meist vertikale Bohrungen, die zu geschlossenen Wärmetauschersystemen ausgebaut werden. Sie erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Neben der wachsenden Anzahl ist auch die Qualität der Anlagen von entscheidender Bedeutung für die Einsparung fossiler Energieträger. Schließlich sollen die Anlagen energieeffizient und nachhaltig arbeiten und dabei den Boden- und Grundwasserschutz wahren.

Die Bohrung zur Herstellung einer Erdwärmesonde ist in der Regel ein anzuzeigender Erdaufschluss. Die wasserrechtliche Anzeige sollte spätestens einen Monat vor dem geplanten Bohrbeginn bei uns eingereicht werden.

Neben dieser Anzeige ist meist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Daher empfehlen wir, unmittelbar den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen, der zugleich als Anzeige der Bohrung gilt.

Erdwärmesonden, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen sollen, fallen unter die Bestimmungen des Bergrechts. Demnach ist die Anzeige der Bohrung bei der zuständigen Bergbehörde (Bergamt Nordbayern, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth) erforderlich.

Weiterreichende Informationen entnehmen Sie bitte dem Leitfaden für Erdwärmesonden in Bayern.

Der Leitfaden informiert über die Wahl des geeigneten Systems zur thermischen Nutzung, die wasser- und bergrechtlichen Grundlagen bei der Erstellung von Erdwärmesonden und zeigt wasserrechtliche Beurteilungskriterien auf.

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Hierbei wird Grundwasser aus einem Förderbrunnen entnommen und über einen Schluckbrunnen zurückgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Einleitung des abgekühlten Grundwassers in ein oberirdisches Gewässer möglich. Bei Grundwasserwärmepumpen ist die Qualität des Wassers von entscheidender Bedeutung für die zuverlässige Funktion des Systems. Vor der Installation sollte deshalb eine Wasserprobe entnommen werden und mit den Anforderungen des Herstellers der Wärmepumpe abgeglichen werden.

Die Bohrungen zur Herstellung einer Grundwasser-Wärmepumpenanlage sind in der Regel anzuzeigende Erdaufschlüsse. Die wasserrechtliche Anzeige sollte spätestens einen Monat vor dem geplanten Bohrbeginn bei uns eingereicht werden.

Aufgrund der vorgesehenen thermischen Nutzung des erschlossenen Grundwassers in einer Wasser-Wasser-Wärmepumpenanlage (bis einschließlich 50 kJ/s) ist hierfür jedoch ein wasserrechtliches Verfahren nach den §§ 8, 9 und 10 WHG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 BayWG (Beschränkte Erlaubnis) oder eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion (Art. 70 BayWG) erforderlich.

Für den Betrieb einer Grundwasser-Wärmepumpenanlage ist auf Grundlage der Ergebnisse der Bohrungen eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Abs. 1 BayWG (Beschränkte Erlaubnis) oder nach Art. 70 BayWG eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion (für das Zutagefördern von oberflächennahem Grundwasser für die thermische Nutzung bis einschließlich 50 kJ/s und Wiedereinleiten des abgekühlten und in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser) zu beantragen.

Bei Beantragung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG muss der Antrag zudem das Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft nach Art. 65 BayWG enthalten.

Anträge und Anzeigen zum Download finden Sie hier:

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Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat Hinweise für einige häufige Anwendungsbereiche zusammengestellt: 

Regelungen für Anlagen, die vor dem 1. August 2017 errichtet wurden (bestehende Anlagen):

Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen, gelten seit 1. August 2017 die organisatorischen Anforderungen der AwSV, z. B. Anzeige- und Dokumentationspflichten (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 AwSV). Auch im Übrigen gelten die Vorschriften der AwSV, soweit die Anforderungen bereits nach altem Recht bestanden. Ob für Anlagen Anforderungen bestehen, die erst durch die AwSV begründet werden, ist gemäß § 68 Abs. 3 AwSV durch einen Sachverständigen zu prüfen und festzustellen. In diesem Fall kann die zuständige Behörde Anpassungsmaßnahmen nach Vorgaben des § 68 Abs. 4 AwSV anordnen. Ausnahmsweise sind die Anforderungen der AwSV auch ohne Anordnung durch die Behörde einzuhalten, wenn durch den Sachverständigen erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt werden (§ 68 Abs. 6 AwSV) oder wenn Anlagen wesentlich geändert werden (§ 68 Abs. 7 AwSV).

Bei nicht regelmäßig prüfpflichtigen Anlagen gilt hinsichtlich organisatorischer Anforderungen ebenfalls die AwSV. Hinsichtlich materieller Anforderungen sind gemäß § 69 AwSV die bisherigen landesrechtlichen VAwS-Vorgaben weiterhin anzuwenden, solange die Behörde nichts Anderes anordnet bzw. solange keine wesentlichen Änderungen an den Anlagen vorgenommen werden.

Anzeigepflicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:

Gemäß § 40 Abs. 1 AwSV hat, wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Abs. 1 AwSV führen, dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus (in der Planungsphase) schriftlich anzuzeigen.

Nach dem Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV prüfpflichtigen Anlage hat der neue Betreiber gemäß § 40 Abs. 4 AwSV diesen Wechsel der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.

Link zum Anzeigeformular

Ihr Kontakt im Landratsamt Bruno Stäudler

09561/514-4205

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Ihr Kontakt im Landratsamt Jürgen Damm

09561/514-4206

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Für die Errichtung, wesentliche Umgestaltung und Beseitigung von Teichen ist vorab ein Wasserrechtsverfahren zu beantragen. Da aus Gründen des Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft nicht alle Vorhaben genehmigt werden können, empfehlen wir Ihnen, eine Voranfrage zu stellen. Diese wird meist kostenfrei geprüft.

Wir benötigen hierfür einen Übersichtslageplan, Lageplan mit Einzeichnung der geplanten Maßnahme sowie eine Erläuterung mit Angaben über die Teichgröße und die geplante bzw. vorhandene Wasserversorgung. Welche Unterlagen Sie für das eigentliche Genehmigungsverfahren benötigen, teilen wir Ihnen gerne auf Anfrage mit. Für die Bewirtschaftung von Teichanlagen ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. 

Ganz besonders wichtig ist uns, dass die Teichanlage und die Bauwerke so naturnah wie möglich ausgestaltet werden. Nachdem die Flüsse und Gräben in ihren natürlichen Funktionen erhalten bleiben sollen, ist es in jedem Fall geboten, dass in ihnen eine Restwassermenge verbleibt. Bitte beachten Sie dies bereits bei Ihrer Planung. Nach Errichtung oder Umgestaltung einer Teichanlage bzw. eines Entnahmebauwerkes ist in der Regel eine Bauabnahme erforderlich. Verschiedene private Sachverständige sind zur Bauabnahme berechtigt. Eine Liste der privaten Sachverständigen finden Sie HIER.

Anzeigen und Anträge zum Download finden Sie hier:

 

Ihr Kontakt im Landratsamt Tim Hofmann

09561/514-4202

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Die Erfahrungen aus den Hochwasserkatastrophen der letzten Jahre, insbesondere die Überschwemmungen in den Jahren 2002, 2013 und 2021,  haben der Öffentlichkeit die Gefahren extremer Wetterereignisse drastisch vor Augen geführt. Hochwasser ist ein Naturereignis, das niemals zu verhindern sein wird und auf das sich der Mensch noch besser als bisher einstellen muss.

Es gibt rechtliche Instrumente und technische Möglichkeiten, Hochwasserschäden zu minimieren oder weitgehend zu verhindern. Hochwasserschutz kann als Aufgabe der Daseinsvorsorge aber nur von den betroffenen Personen, Planungsträgern, Behörden und Institutionen gemeinsam geleistet werden.
 

Neben dem Bau- und Raumordnungsrecht enthält auch das Wasserrecht wichtige Instrumente des vorbeugenden Hochwasserschutzes - zum Beispiel die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Hochwasserrisikomanagementplänen (§ 75 WHG), für die das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig ist. Die Landratsämter und kreisfreien Städte müssen bestimmte Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen (§ 76 Abs. 2 WHG) und das Erhaltungsgebot (§ 77 WHG) vollziehen.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten bestehen nach § 78 WHG und § 78a WHG bestimmte Schutzvorschriften, zum Beispiel das Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten oder das Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen. Darüber hinaus können bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten je nach Erfordernis weitere Regelungen getroffen werden (§ 78a Abs. 5 WHG). Vor ihrer Festsetzung müssen Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert werden (§ 76 Abs. 3 WHG). Für diese vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete gelten die gesetzlichen Bestimmungen für festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechend (§ 78 Abs. 8 WHG).
Unabhängig von einer etwaigen Festsetzung sind alle Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten (§ 77 WHG).
Das Bayerische Landesamt für Umwelt betreibt mit dem 

eine Plattform zur Information über Hochwassergefahren und Hochwasserrisiken sowie zur Veröffentlichung von vorläufig gesicherten beziehungsweise festgesetzten Überschwemmungsgebieten. 

Dieser Internet-Kartendienst bietet die Möglichkeit, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Gebiete in Bayern von Hochwasser betroffen sein können. Auch infolge von außergewöhnlichen und extremen Starkregenereignissen kann es zu Überflutungen durch Oberflächenabfluss und Sturzfluten kommen. Die Hinweiskarte Oberflächenabfluss und Sturzflut gibt erste Hinweise auf mögliche Gefährdungen durch diese Überflutungsarten.

Ihr Kontakt im Landratsamt Rainer Brink Fachbereichsleiter Wasserrecht

09561/514-4200

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Reines Trinkwasser ist für uns ein selbstverständliches Stück Lebensqualität. Es wird in Bayern zu 98 Prozent aus Grundwasser gewonnen. Diesen Schatz, den uns die Natur schenkt, gilt es zu erhalten und zu schützen.

Im Landkreis Coburg wird das wertvolle Grundwasser von 50 Trinkwassergewinnungsanlagen durch 35 Wasserschutzgebiete vor Verunreinigungen bewahrt. An ein Wasserschutzgebiet werden über den allgemeinen flächendeckenden Schutz hinaus weitere Anforderungen gestellt. Um die Wasserfassung herum werden deshalb drei Zonen ausgewiesen, die umso entschiedener durch Auflagen vor Verunreinigungen geschützt sind, je näher sie der Fassung liegen.

Die drei Schutzzonen heißen:

  • Weitere Schutzzone (Zone III)

Sie bietet Schutz vor Verunreinigungen wie etwa durch durch Chemikalien im großräumigen Umfeld der Wassergewinnungsanlage.

  • Engere Schutzzone (Zone II)

Sie stellt zusätzlich den Schutz vor Verunreinigungen durch Krankheitserreger sicher.

  • Fassungsbereich (Zone I)

Er schützt die Wassergewinnungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung vor jeglicher Verunreinigung

Wasserschutzgebiete sind in der Natur durch die blau-weißen Schilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" gekennzeichnet. Achtung: Bis vor kurzem wurde lediglich die Zone II beschildert!

Durch ein Wasserschutzgebiet wird das Grundwasser gesetzlich geschützt. Wie bei einem Naturschutzgebiet regelt eine entsprechende Verordnung die gewässerschonende Nutzung dieses Areals.

Ihr Kontakt im Landratsamt Rainer Brink Fachbereichsleiter Wasserrecht

09561/514-4200

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Ihr Kontakt im Landratsamt Tim Hofmann

09561/514-4202

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Eine Besonderheit stellt das Heilquellenschutzgebiet für die beiden Thermalquellen der Stadt Bad Rodach dar. Dort wird Thermalwasser aus großer Tiefe gefördert, so dass die Beschränkungen durch die Schutzgebietsverordnung nicht so einschneidend sind.

Sämtliche Schutzgebietsverordnungen liegen mit den dazugehörigen Lageplänen im Landratsamt Coburg und in den betroffenen Städten und Gemeinden zur Einsicht aus.

Ihr Kontakt im Landratsamt Rainer Brink Fachbereichsleiter Wasserrecht

09561/514-4200

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Ihr Kontakt im Landratsamt Tim Hofmann

09561/514-4202

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Abwasserbeseitigung

Abwasser im Sinne des Gesetzes (§ 54 Abs. 1 WHG) ist durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigtes oder sonst in seinen Eigenschaften verändertes Wasser (Schmutzwasser). Als Abwasser gilt auch das Wasser, das bei Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt (Niederschlagswasser).

Abwasser (Schmutzwasser) aus dem häuslichen Bereich

Für die Beseitigung von Abwässern aus Wohnhäusern ist nur dann eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, wenn die Abwässer versickert oder direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Wenn die Einleitung in einen städtischen/gemeindlichen Kanal erfolgt, wenden Sie sich wegen der Anforderungen direkt an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Die Anforderungen für die wasserrechtliche Erlaubnis richten sich nach der Gebietsklasseneinteilung, die Ihre Stadt/Gemeinde veröffentlicht hat. In den meisten Fällen wird im Verfahren ein privater Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt.

Wenn Sie genaue Informationen benötigen, welche Anforderungen bei einer Direkteinleitung speziell an Ihre Abwasserbehandlungsanlage gestellt werden (Größe der Kleinkläranlage, biologische Nachreinigungsstufe oder ähnliches), rufen Sie uns bitte an.

Niederschlagswasser

Für die Versickerung von Niederschlagswasser gilt entweder die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRENGW) oder es ist dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.

Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer kann im Rahmen des Gemeingebrauchs nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) erlaubnisfrei sein, wenn die dazugehörigen Technischen Regeln (TRENOG) eingehalten werden. Andernfalls ist auch hier eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig.

Abwasser aus dem gewerblichen und kommunalen Bereich

Städte und Gemeinden benötigen für die Einleitung aus ihren Kanalisationen in Gewässer ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes.

Gewerbe, Industrie und Handwerk benötigt dann eine Einleitungserlaubnis des Landratsamtes, wenn direkt in ein Gewässer eingeleitet wird.
Dies gilt in der Regel auch für die Einleitung von Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen.

Leitet ein Gewerbe-, Industrie- oder Handwerksbetrieb seine Abwässer in eine öffentliche Kanalisation, gelten hierfür die Bestimmungen des Betreibers der Kanalisation. Eine Genehmigung des Landratsamtes ist nach § 58 WHG nur erforderlich, wenn in der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

Sind Sie im Zweifel, ob Ihre Einleitung unter die Genehmigungspflicht des Landratsamtes fällt, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung.

Eigenüberwachung von Abwasseranlagen

Wer Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach § 58 WHG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird oder Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke betreibt, hat eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) genügt.

Abwasserwasserabgabenrecht

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist Abwasserabgabe zu zahlen. Diese Abgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers.

Die Abwasserabgabe wird von den Ländern erhoben. Diese verwenden das Aufkommen der Abwasserabgabe zweckgebunden für Maßnahmen, die der Erhaltung oder der Verbesserung der Gewässergüte dienen.

Das Abwasserabgabenrecht ist ein komplizierter Rechtsbereich. Konkrete Fragen bitten wir direkt mit zuständige Sachbearbeiter zu klären.

Ihr Kontakt im Landratsamt Alexander Kuhn

09561/514-4203

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Anlagen (insbesondere bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen, Leitungsanlagen, Fähren) im 60-Meter-Bereich folgender Gewässer dürfen nur mit Genehmigung errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden:

  • Alster (ab Mündungsbereich des Krötenbaches bei Lechenroth)
  • Augraben (ab Einmündung des Füllmanngrundgrabens)
  • Füllbach (ab Einmündung des Alten Grundgrabens)
  • Helling
  • Itz
  • Kreck
  • Lauterbach
  • Rodach
  • Röden mit Aalgraben
  • Rottenbach (ab Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Unterlauter–Dörfles)
  • Steinach
  • Sulzbach (ab Einmündung des Flachshügelgrabens)
  • Tambach

Ihr Kontakt im Landratsamt Sandra Klaus

09561/514-4301 

09561/514-4207

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Gewässerunterhaltung ist die gestattungsfreie Pflege und Entwicklung eines Gewässers als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie umfasst sowohl rein erhaltende Maßnahmen als auch aktiv verändernde Einwirkungen. Wenn die Änderungen aber "wesentlich" sind, liegt keine Gewässerunterhaltung mehr vor, sondern ein gestattungspflichtiger Gewässerausbau.

Die Unterhaltung (allgemeine Unterhaltungslast) obliegt grundsätzlich:

  • bei Gewässern erster Ordnung (Itz, Steinach) dem Freistaat Bayern
  • bei Gewässern zweiter Ordnung dem Freistaat Bayern. Im Landkreis Coburg sind dies: Alster (ab Einmündung Buchgraben südwestlich von Rothenberg), Helling, Kreck, Lauterbach (ab Einmündung Weißbach bei Tiefenlauter), Röden mit Aalgraben, Rodach, Tambach)
  • bei Gewässern dritter Ordnung (alle anderen Gewässer) den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen.

Bei Gewässern erster und zweiter Ordnung wird die Gewässerunterhaltung vom Wasserwirtschaftsamt Kronach ausgeführt.

Eine Sonderunterhaltungslast obliegt allerdings:

  • Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen
  • Unternehmern von sonstigen Anlagen in oder an Gewässern

insoweit, als sie durch diese Anlagen bedingt ist.

Schließlich obliegt Baulastträgern öffentlicher Verkehrsanlagen die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als sie zum Schutz dieser Anlagen erforderlich ist.

Ihr Kontakt im Landratsamt Rainer Brink Fachbereichsleiter Wasserrecht

09561/514-4200

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Die Wasserkraft ist eine der ältesten Energiequellen der Menschheit. Durch sie wird die Energie, die den Wasserkreislauf antreibt, genutzt. Geschichtlich lässt sich ein wassergetriebenes Schöpfwerk bis in das 3. Jahrhundert v. Chr. zurückverfolgen. Etwa ab dem 5. Jahrhundert n. Chr. traten oberschlächtige Wasserräder historisch in Erscheinung. Die Erfindung der Turbinen bedeutete einen weiteren großen Schritt in der Wasserkraftnutzung.

Für den entscheidenden Durchbruch sorgte dabei der britisch-amerikanische Ingenieur James B. Francis, der 1849 aus einer Wasserturbine die nach ihm benannte Francis-Turbine entwickelte. Die Francis-Turbine ist noch heute der am meisten verbreitete Turbinentyp bei Wasserkraftwerken. Francis-Turbinen sind radial von außen nach innen durchströmte und axial ausströmende Überdruckturbinen, die sowohl mit horizontaler als auch mit vertikaler Welle ausgeführt werden können. Im Jahr 1878 konstruierte der Amerikaner Lester Pelton die sogenannte Pelton-Turbine. Bei ihr strömt das Wasser in einem Strahl mit sehr hoher Geschwindigkeit aus einer oder mehreren Düsen auf die Schaufeln eines Laufrades. Schließlich entwickelte 1913 der österreichische Professor Viktor Kaplan seine Propellerturbine. Diese Turbinenart erinnert an eine umgekehrt wirkende Schiffsschraube.

Vor dem Hintergrund der Klimawandeldiskussion ist es erklärtes politisches Ziel der Europäischen Gemeinschaft, Deutschlands und Bayerns, Treibhausgasemissionen zu senken und den Anteil regenerativer Energien zu erhöhen. Die Wasserkraft ist ein wesentlicher Bestandteil der regenerativen Energiegewinnung und unverzichtbarer Baustein im bayerischen Energiemix. Mit einer Jahreserzeugung von etwa 13.000 GWh trägt die Wasserkraft 16 bis 18 Prozent zur Gesamtstromerzeugung Bayerns bei. Rechnerisch werden damit rund zehn Millionen Tonnen Kohlendioxid pro Jahr vermieden.

Wasserkraftanlagen, insbesondere Ausleitungskraftwerke, beeinflussen aber durch den Wehrstau und durch den Wasserentzug in der Ausleitungsstrecke den Zustand der Fließgewässer nachhaltig. Die Wehre bilden in der Regel unüberwindbare Barrieren für im Gewässer wandernde Tiere. In den Stauräumen wird das Fließgewässer in Bezug auf eine Vielzahl von Parametern verändert. Zwischen Wasserkraftnutzung und Gewässerschutz besteht somit ein nicht unbeträchtliches Spannungsfeld.

Ziel des Landratsamtes Coburg ist daher eine ökologisch verträgliche und nachhaltige Wasserkraftnutzung, verbunden mit der Verbesserung der Durchgängigkeit und ökologisch begründeten Mindestwasserregelungen.

Durch den Betrieb einer Wasserkraftanlage werden gleich mehrere wasserrechtliche Tatbestände erfüllt (Aufstauen, Ableiten und Wiedereinleiten), so dass immer eine wasserrechtliche Gestattung (meist in Form einer Bewilligung) erforderlich ist, falls weder ein altes Recht noch eine alte Befugnis (§ 20 WHG) vorliegt. Wasserkraftanlagen werden auch im Rahmen der Gewässeraufsicht überwacht.

Ihr Kontakt im Landratsamt Rainer Brink Fachbereichsleiter Wasserrecht

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Landratsamt Coburg

Lauterer Straße 60
96450 Coburg

Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
www.landkreis-coburg.de

Kontoverbindung
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
IBAN  DE30 7835 0000 0000 0513 26
BIC  BYLADEM1COB

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr

Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr

Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr

Freitag
7:30 bis 12 Uhr