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Umwelt & Natur

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Was ist der Landschaftspflegeverband "Coburger Land"?

Der Landschaftspflegeverband Coburger Land ist ein gemeinnütziger Verein, in dem Kommunalpolitiker, Landwirte und Naturschützer gleichberechtigt vertreten sind und Maßnahmen der Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung organisieren. Die Durchführung solcher Maßnahmen wird in der Regel von ortsansässigen Landwirten übernommen. Der Vorstand des Landschaftspflegeverbandes besteht aus 15 Personen (je fünf Vertreter aus dem Bereich Kommunalpolitik, Landwirtschaft und Naturschutz). Er umfasst das Gebiet des Landkreises und der Stadt Coburg.

Warum Landschaftspflege?

Fast alle Lebensräume in Deutschland sind von menschlicher Nutzung geprägt. Im Einzelfall ist das Brachfallen von Flächen sinnvoll. Im Allgemeinen ist allerdings zur Erhaltung der Artenvielfalt die Aufrechterhaltung einer extensiven Nutzung notwendig. Ein "Sich-selbst-Überlassen" der Natur würde zwar im Laufe vieler Jahre zu naturnahen Wäldern führen, hätte aber auch zum Beispiel auf Halbtrockenrasen, Heiden oder Feuchtwiesen das Verschwinden vieler heute schon bedrohter und nur in diesen Lebensräumen vorkommender Tier- und Pflanzenarten zur Folge. Der Erhalt der genetischen Vielfalt in der Natur und die Stabilität unserer Kultur-Ökosysteme (von denen auch der Mensch abhängig ist), sind aber nur dann gewährleistet, wenn die Tier- und Pflanzenarten der Kulturlandschaft in ausreichend großen Lebensräumen überleben können. Solche Lebensräume fallen aber aus ökonomischen Gründen immer öfter brach oder werden ganz wegrationalisiert.


Landschaftspflege hilft dagegen mit, den ursprünglichen Typus dieser Lebensräume zu erhalten, indem sie die Weiterführung der althergebrachten Nutzung dem Landwirt finanziell honoriert.

Ihr Kontakt zum Landschaftspflegeverband:

 

Kreisverband für Gartenbau und Landespflege

Gartenbauvereine sind im Coburger Land eine tragende Säule der Gartenkultur und Landespflege.

69 Vereine mit ca. 10.000 Mitgliedern:

  • gestalten lebenswerte Dörfer
  • vermitteln altes und neues Fachwissen aus dem Garten
  • engagieren sich im Zuge der Dorfökologie
  • begeistern Kinder und Jugendliche in ihren Jugendgruppen für die Natur
  • ermöglichen ihren Mitgliedern die preiswerte Benutzung von Gartengeräten

Wollen Sie auch mitmachen? Sicherlich befindet sich auch in Ihrer Nähe ein Gartenbauverein. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Kreisfachberater.

Die fachliche und organisatorische Betreuung der Vereine ist Aufgabe des Kreisverbandes.

Besonders erwähnenswert ist der Obstlehrgarten am Landratsamt unter dem Motto: „Obstanbau für kleine Hausgärten" und der Obstmuttergarten in Einberg. Dieser dient sowohl als Reiserschnittgarten als auch zur Erprobung alter und neuer Obstsorten für den Coburger Raum.

Der Kreisverband Coburg für Gartenbau und Landespflege besitzt eine eigene Homepage, in der unter anderem auch viele nützliche Praxisinfos aus dem Kreislehrgarten veröffentlicht werden.

 

Kreisfachberater für Gartenbau und Landespflege

Der Kreisfachberater ist als Mediator zwischen Mensch und Natur auf lokaler Ebene aktiv. Er berät den Landkreis, die Städte und Gemeinden sowie Privatpersonen mit seinem Fachwissen. Eine seiner Aufgaben ist es, das Wohnumfeld der Dörfer und Städte naturnah mitzugestalten und es als würdigen Lebensraum für Mensch und Tier zu erhalten.

Der Kreisfachberater

  • führt die Geschäfte des Kreisverbandes für Gartenbau und Landespflege
  • betreut den Obstlehrgarten und den Obstmuttergarten des Kreisverbandes
  • organisiert Seminare zur Obstbaumpflege und zur Gartengestaltung
  • hält im Zuge der Erwachsenenbildung Vorträge bei Vereinen und Verbänden
  • veranstaltet Wettbewerbe zu aktuellen Themen
  • betreut den Tag der offenen Gartentür
  • realisiert mit den Gartenbauvereinen und den Kommunen Projekte der Grünplanung
  • organisiert den Kreiswettbewerb "Das schönere Dorf - die schönere Stadt"
  • wirkt mit bei Maßnahmen der Dorferneuerung und der Städtebauförderung
  • erstellt Gutachten im Zuge der Gehölzwertermittlung
  • berät am Telefon, vor Ort oder über die Tageszeitung zu allen Fragen des  Freizeitgartenbaus

Ihr Ansprechpartner:

 

Die Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde ergeben sich weitgehend aus § 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Hier werde die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege wie folgt dargestellt:
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

  • die biologische Vielfalt,
  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
  • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

Ihre Ansprechpartner:

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Aufgabenbereiche
Gesamter fachlicher Naturschutz, insbesondere Eingriffsbeurteilungen und Abwicklung der Förderprogramme für die Gemeinden Bad Rodach, Großheirath, Itzgrund, Meeder und Seßlach.

Aufgabenbereiche
Gesamter fachlicher Naturschutz, insbesondere Eingriffsbeurteilungen und Abwicklung der Förderprogramme für die Gemeinden Ahorn, Grub am Forst, Lautertal, Niederfüllbach, Untersiemau und Weitramsdorf; sowie Biberbeauftragte des Landratsamtes Coburg.

Aufgabenbereiche
Beratung von Eigentümern, Landbewirtschaftern und Kommunen, insbesondere in den Kernflächen und Schwerpunktgebieten des Naturschutzes, Durchführung von Artenschutzmaßnahmen und fachliche Begleitung des Ausbaus des Biotopverbunds

Aufgabenbereiche

Gesamter fachlicher Naturschutz, insbesondere Eingriffsbeurteilungen und Abwicklung der Förderprogramme für die Gemeinden Dörfles-Esbach, Ebersdorf b. Coburg, Neustadt b. Coburg, Rödental, Sonnefeld und Weidhausen.

Aufgabenbereiche

Ermittlung und Sanierung von Altlasten nach allen Rechtsgrundlagen, Bodenschutzrecht, Staatliches Abfallrecht (Deponien), Naturschutz und Artenschutz (rechtlich), Vorkaufsrecht nach Art 39 BayNatSchG, Naturschutzbeirat, Naturschutzwacht, Kreiswettbewerb „Das schönere Dorf, die schönere Stadt" (Veranstaltungsabwicklung), Mitgliedsangelegenheiten im „Landschaftspflegeverband Coburger Land e.V.", Haushaltsabwicklung (staatlich)

Im Landkreis Coburg sind wie fast in ganz Bayern wieder Biber heimisch. Diese gehören zu den streng geschützten Tierarten. Ihre Aktivitäten haben viele positive Wirkungen für Natur und Artenvielfalt, führen aber auch oft zu Konflikten, wenn land- und forstwirtschaftliche Flächen, Teiche und Kläranlagen oder Ortsbereiche betroffen sind und Schäden durch Vernässung oder Überflutung, Uferabbrüche und Fraß entstehen.


Ehrenamtliche Biberberater sind erste Ansprechpartner für die betroffenen Landnutzer und Kommunen. Sie beraten vor Ort, ermitteln den entstandenen Schaden und erarbeiten praktikable Abhilfemaßnahmen. Dabei vermitteln sie zwischen den naturschutzfachlichen und rechtlichen Vorgaben und den berechtigten Interessen der Anlieger und arbeiten eng mit der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Coburg zusammen.


Es gibt folgende Zuständigkeitsbereiche:

  • Jörg Fischer
    • Neustadt, Rödental, Dörfles-Esbach, Ebersdorf, Sonnefeld und Weidhausen
    • Mobil 0172/8115603
  • Hans- Karl Schleicher
  • Georg Ruppert
    • Weitramsdorf, Ahorn, Untersiemau, Niederfüllbach, Grub am Forst
    • Mobil 0170/4356920
  • Rainer Lutz

Als unverzichtbare Lebensgrundlage wird Boden heute fast nicht mehr wahr genommen. Einige Redewendungen zeigen aber die grundlegende Bedeutung: an Boden gewinnen, festen Boden unter den Füßen haben, den Boden unter den Füßen verlieren, am Boden zerstört, etwas fällt auf fruchtbaren Boden, das schlägt dem Fass den Boden aus, Handwerk hat goldenen Boden.

Böden sind wertvoll, denn

  • sie sorgen für Nahrung,
  • in ihnen sind unzählige Pflanzen und Tiere zu Hause,
  • sie schützen unsere Gewässer,
  • sie filtern, speichern und bauen Schadstoffe ab und
  • sie sorgen für ein angenehmes Klima.
  • Allgemeine Informationen

    Das Umweltmedium Boden ist im wahrsten Sinne des Wortes unsere Lebensgrundlage – Boden ist eine wertvolle und nicht vermehrbare Ressource. Nur über einen schonenden und nachhaltigen Umgang mit dem Boden kann es → Mehr erfahren!

  • Vorsorgender Bodenschutz

    Mit der Einführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) 1998

  • BBodSchG
  • der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) 1999
  • BBodSchV
  • und des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) 
  • Nachsorgender Bodenschutz (Altlasten)

    Nachsorgender Bodenschutz" ist die Wiederherstellung der Bodenfunktionen durch die Sanierung belasteter Standorte/Altlasten, also Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung belasteter Böden und Grundwässer. 

  • Arbeitsschritte der Altlastenbearbeitung

    Altlasten und Verdachtsflächen werden zunächst erhoben und dann einer historischen Erkundung unterzogen. Anschließend erfolgt die orientierende Untersuchung, in der ggf. vorhandene Bodenbelastungen → Mehr erfahren!

  • Altlastenkataster

    Die Landesamt für Umwelt führt auf Basis des Art. 3 Bayerisches Bodenschutzgesetz ein Kataster, in dem altlastenverdächtige Flächen, Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, Altlasten und Flächen, auf denen eine → Mehr erfahren!

  • Auskünfte aus dem Altlastenkataster

Jede Person hat nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Umwelt- informationsgesetzes (BayUIG) http://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/bay/uig_ges.htm Anspruch auf freien Zugang.

Verfahrensfreie Aufschüttungen

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2m und einer Fläche bis zu 500m² baurechtlich verfahrensfrei. Nach Art. 55 Abs. 1 Bayerischen Bauordnung (BayBO) bedürfen Aufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 2m oder einer Fläche vom mehr als 500m² grundsätzlich einer Baugenehmigung.

Eine Baugenehmigung kann aber nur erteilt werden:

  • wenn die Auffüllung einem technischen Zweck dient (z. B. spätere Nutzung als Lagerfläche oder Bodenverbesserung),
  • wenn die Verwertung von Aushub im Vordergrund steht und nicht dessen Beseitigung,
  • wenn die Massnahme zeitlich befristet ist und
  • wenn die jeweiligen Einbaugrenzwerte des Auffüllmaterials eingehalten werden.
  • Ist nur eines der unter genannten Kriterien nicht erfüllt, dann liegt eine Abfallbeseitigung vor, die nur auf einer genehmigten Deponie erfolgen darf.

Genehmigungsverfahren

Nach Art. 35 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)

Bedarf die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung nach Art. 35 Abs. 4 KrWG durch die zuständige Behörde.

Näheres hierzu regelt die Deponieverordnung (DepV)


Zuständige Behörde

Nach Art. 29 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)

Ist für das Genehmigungsverfahren bei Deponien die jeweilige Regierung zuständig. Für den Landkreis Coburg somit die Regierung von Oberfranken. In Bayern wurde die Zuständigkeit für Deponien der Klasse 0 nach Art. 29 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) auf die Kreisverwaltungsbehörden, also auch den Landkreis Coburg, übertragen.

Deponien der Klasse 0

Dies sind Deponien für verwertbare Inertabfälle (z. B. Bauschutt, Erdaushub usw.).

Hier gibt es im Landkreis Coburg zurzeit noch zwei betriebene Deponien:

  • die Deponie „Rodach" in Bad Rodach und
  • die Deponie der Fa. Schaller in Untersiemau, Meschenbach

Außerdem gibt es im Landkreis Coburg noch zwölf Deponien auf denen nicht mehr abgelagert wird, die sich aber noch in der Nachsorgephase befinden. Es sind dies:

  • die Deponie Oettingshausen in Bad Rodach,
  • die Deponie „Siechrangen" in Bad Rodach,
  • die Deponie Schmiedsschrott in Ebersdorf b. Coburg,
  • die Deponie Forsthub in Grub am Forst,
  • die Deponie Bauer  Böhnhardt in Grub am Forst,
  • die Deponie Mirsdorf in Meeder,
  • die Deponie Wildenheid in Neustadt b. Coburg,
  • die Deponie Kipfendorf in Rödental,
  • die Werksdeponie der Fa. Goebel in Rödental,
  • die Deponie Autenhausen in Seßlach,
  • die Deponie der Fa. Pfister in Seßach und
  • die Deponie Sonnefeld in Sonnefeld.

Diese gehören zu den Altablagerungen.

Nachsorge bedeutet, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit durch die Deponie verhindern sollen.

Ihre Ansprechpartnerin:

Das Landratsamt hat als untere Immissionsschutzbehörde die Aufgabe, vor allem Menschen, sowie Tiere und Pflanzen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und bei genehmigungsbedürftigen Anlagen vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen. Hierbei handelt es sich vorwiegend um die Abwehr von Luftverunreinigungen, Geräuschen und Gerüchen; aber auch bei erheblichen Beeinträchtigungen durch Licht, Wärme, Strahlen oder ähnlichen Umwelteinwirkungen wird eingegriffen.

Außerdem gilt es, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Nach Immissionsschutzrecht ist das Landratsamt zuständig für die Genehmigung und Überwachung von ca. 105 genehmigungsbedürftigen Anlagen. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen beschränkt sich die Überwachungstätigkeit auf ein nachträgliches Einschreiten, wenn etwa aufgrund von Beschwerden die Anlage nicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Können Umwelteinwirkungen nicht vollständig aus technischen Gründen vermieden werden, so sind sie auf ein Mindestmaß zu beschränken. In seltenen Fällen besteht sogar die Befugnis, eine Anlage stillzulegen.

Ihre Ansprechpartner:

Anfang 2011 ist die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) in Kraft getreten. Sie löst die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) ab und führt weitere immissionsschutzbezogene Richtlinien zusammen.

Ziel der IE-RL ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen. Für diesen medienübergreifenden, integrierten Schutzansatz werden die Industrieanlagen an einen einheitlichen Technikstandard, die sogenannten besten verfügbaren Techniken (BVT), herangeführt. Mit der IE-RL werden u.a. die Regelungen zu den BVT erweitert, Emissionsgrenzwerte teilweise verschärft und detaillierte Vorgaben zur Berichterstattung und Anlagenüberwachung vorgegeben.

Die Bundesregierung hat die IERL mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 und zwei Artikelverordnungen vom 02.05.2013 in nationales Recht umgesetzt.

Die der IE-RL unterliegenden Anlagen werden in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) im Anhang 1, Spalte d mit "E" gekennzeichnet.

Überwachung der E-Anlagen

Zur Durchführung der Überwachung hat die Regierung von Oberfranken einen Überwachungsplan für alle betroffenen Industrieanlagen im Regierungsbezirk aufgestellt. Auf der Grundlage dieses Planes hat das Landratsamt Coburg ein Überwachungsprogramm zur Überwachung der im Landkreis vorhandenen E-Anlagen erstellt (vgl. § 52 a BImSchG).

 

 

Nach § 10 Abs. 8a BImSchG sind bei Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie die Genehmigungsbescheide sowie die Bezeichnung des für die Anlage maßgeblichen BVT-Merkblattes im Internet bekannt zu machen. Dies gilt für Bescheide seit dem 07. Januar 2013, nicht jedoch für bereits früher ergangene Genehmigungen.

Überwachungsprogramm Landkreis Coburg – Stand 01.12.2021 PDF Überwachungsprogramm

Anlage 1: Zusammenstellung der vom Landratsamt Coburg zu überwachenden Anlagen im Geltungsbereich des aktuellen Überwachungsplans der Regierung von Oberfranken. PDF Anlage 1 Überwachungsprogramm

Anlage 2: Bewertungsschema Tabelle. PDF Bewertungsschema

Anlage 2: Bewertungsschema Text – barrierefrei. PDF Bewertungsschema barrierefrei

Anlage 3: Überwachungsbericht – Muster PDF ; bitte beachten Sie die nachfolgende Aufstellung der Firmen/Standorte.

Anlage 4: Zusammenstellung der im Landkreis Coburg vorhandenen Anlagen, für deren Überwachung andere Behörden zuständig sind. PDF Anlage 4 Überwachungsbericht

Matthias Carl, Lindenberg 9, 96237 Ebersdorf b. Coburg – Großgarnstadt

Anlage - Anlage zum Halten von Mastschweinen (Schweine von 30 kg oder mehr Lebendgewicht) – 4. BImSchV 7.1.7.1, IE-RL 6.6.b

Überwachungsbericht (Anlage 3) – Überwachungsbericht vom 15.03.2023 (PDF).

Genehmigungsbescheide von E-Anlagen ab 07.01.2013 - Hinweis auf Altbescheide (PDF)
 

Genehmigungsbescheid v. 25.05.2018 (PDF)

Nachträgliche Anordnung v. 25.02.2022 (PDF)

BVT-Merkblatt zur Intensivhaltung oder - aufzucht von Geflügel und Schweinen v. 15.02.2017 (PDF)

Geflügelhof Carl, Lohhof 4, 96274 Itzgrund – Lohhof

Anlage - Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Hennen mit 40.000 oder mehr Hennenplätzen – 4. BImSchV 7.1.1.1, IE-RL 6.6.a

Überwachungsbericht (Anlage 3) – Überwachungsbericht vom 15.07.2024 (PDF).

Genehmigungsbescheide von E-Anlagen ab 07.01.2013 - Hinweis auf Altbescheide (PDF)
 

Änderungsgenehmigung v. 17.08.2015 (PDF)

Änderungsgenehmigung v. 03.02.2020 (PDF)

Nachträgliche Anordnung v. 25.02.2022 (PDF)

BVT-Merkblatt zur Intensivhaltung oder - aufzucht von Geflügel und Schweinen v. 15.02.2017 (PDF)

Milchwerke Oberfranken West eG, Sulzdorfer Str. 7, 96484 Meeder – Wiesenfeld

Anlage - Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von ausschließlich Milch – 4. BImSchV 7.32.1, IE-RL 6.4.c

Überwachungsbericht (Anlage 3) – Überwachungsbericht vom 21.07.2022 (PDF)

Genehmigungsbescheide von E-Anlagen ab 07.01.2013 - Hinweis auf Altbescheide (PDF)
 

Änderungsgenehmigung v. 27.02.2015 (PDF)

Änderungsgenehmigung v. 27.12.2018 (PDF)

Änderungsgenehmigung v. 27.04.2021 (PDF)

Änderungsgenehmigung v. 10.03.2022 (PDF)

BVT-Merkblatt zur Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie v. 12.11.2019 (PDF)

Panzer & Kraus GmbH & Co. KG, Lange Äcker 4, 96472 Rödental – Blumenrod

Anlage - Anlage zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen – 4. BImSchV 8.5.1, IE-RL 5.3.b.i

Überwachungsbericht (Anlage 3) – Überwachungsbericht vom 07.11.2023 (PDF).

Genehmigungsbescheide von E-Anlagen ab 07.01.2013 - Hinweis auf Altbescheide (PDF)

BVT-Merkblatt zur Abfallbehandlung v. 10.08.2018 (PDF)

Ihr Kontakt im Landratsamt Dirk Ruppenstein Umwelt und Natur

09561/514-4400

Mail schreiben

Landratsamt Coburg

Lauterer Straße 60
96450 Coburg

Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
www.landkreis-coburg.de

Kontoverbindung
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
IBAN  DE30 7835 0000 0000 0513 26
BIC  BYLADEM1COB

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr

Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr

Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr

Freitag
7:30 bis 12 Uhr