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Ausländerwesen

Das zentrale Hilfsportal der Bundesregierung für Geflüchtete aus der Ukraine. Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen. Mit übersichtlichen Informationen und digitalen Services.

Die Rechtstellung von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.

Für alle übrigen Ausländer gilt bundesweit das Aufenthaltsgesetz. Es ist zum 1. Januar 2005 als Teil des Zuwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Folgende Leitlinien liegen ihm zugrunde:

  • Steuerung der Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen
  • Begrenzung der Zuwanderung in die Sozialsysteme, vor allem unter Missbrauch des Asylrechts
  • Integration der rechtmäßig und dauerhaft bei uns lebenden Ausländer in unsere Gesellschaft

 

Nicht-EU-Bürger brauchen für die Einreise nach Deutschland grundsätzlich ein Visum. Visa werden von den deutschen Auslandsvertretungen im Heimatland erteilt. Für Aufenthalte bis zu drei Monaten (ohne Erwerbstätigkeit) ist ein sogenanntes Schengen-Visum erforderlich, im Übrigen ein nationales Visum. Staatsangehörige bestimmter Staaten, zum Beispiel aus den USA, aus Kanada oder Japan, sind von der Visumpflicht befreit (Staatenliste des Auswärtigen Amtes).

Für den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland benötigen Nicht-EU-Bürger meist einen Aufenthaltstitel. Neben dem Visum für die Einreise sieht das Aufenthaltsgesetz folgende Aufenthaltstitel vor:

Ihr Kontakt im Landratsamt Heike Dressel

09561/514-3124

auslaenderamt@landkreis-coburg.de

Visumverfahren und Verpflichtungserklärung
Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung, Studium, familiäre Gründe
Geflüchtete mit Anerkennungs- bzw. Aufenthaltsstatus

Informationen finden Sie hier:
https://www.stmi.bayern.de/mui/aufenthaltsrecht/index.php
https://www.make-it-in-germany.com/de/
https://www.bamf.de/DE/Startseite/startseite_node.html
https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/AnerkennungBerufsabschluesse/anerkennungberufsabschluesse-node.html

ACHTUNG: Für die meisten Geflüchteten im laufenden Asylverfahren oder (abgelehnte) Asylbewerber liegt die Zuständigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) bei der Regierung von Oberfranken, auch wenn sie im Landkreis Coburg ihren Wohnsitz haben.
Für Oberfranken sind das die ZAB Bayreuth bzw. ZAB Bamberg. Bitte erfragen Sie die zuständige Stelle unter der Telefonnummer 0921/604-2112
Informationen finden Sie hier:
https://www.stmi.bayern.de/mui/asyl/index.php
https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/asylfluechtlingsschutz-node.html

Ihr Kontakt im Landratsamt Heike Dressel

09561/514-3124

auslaenderamt@landkreis-coburg.de

Ein ausländischer Staatsangehöriger, der nicht visumsfrei einreisen darf, benötigt auch für einen rein touristischen Aufenthalt in Deutschland ein Besuchervisum. Für den Erhalt des Visums ist es unter anderem erforderlich, dass der Visumantragsteller nachweisen kann, für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verfügen. Sollte der Antragsteller dies selbst nicht leisten können, muss eine im Landkreis gemeldete Person für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Besuchers aufkommen. Diese gibt dann gegenüber der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung ab.

Der Verpflichtungsgeber muss in der Verpflichtungserklärung zusichern, dass er sämtliche im Zusammenhang mit dem Aufenthalt eventuell entstehenden öffentlichen Lasten erstattet,die Versorgung mit Wohnraum gewährleistet unddie Versorgung im Krankheits- und Pflegefall übernimmt.

Sofern der Verpflichtungsgeber verheiratet ist und keine Gütertrennung vereinbart ist, muss auch der jeweilige Ehegatte die Verpflichtungserklärung mit unterschreiben.

Erforderliche Unterlagen:

  • die letzten drei Lohnabrechnungen beziehungsweise eine Erklärung des Steuerberaters über das derzeitige monatliche Nettoeinkommen, bei Verheirateten für beide Personen
  • Angaben über Hauslasten, Miete, sonstige Belastungen wie Versicherungen, Darlehen, Unterhaltspflichten etc.,
  • Personalausweis oder Reisepass des bzw. der sich Verpflichtenden
  • nach Möglichkeit Passkopie des Verpflichtungsnehmers

Der Gastgeber erhält nach beglaubigter Unterschrift das Original der Verpflichtungserklärung zur Weiterleitung an den Besucher. Dieser legt die Erklärung im Rahmen des Visaverfahrens bei der deutschen Auslandsvertretung vor. Dort wird dann alles andere veranlasst.

Dokumente:

Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung

Muster Formular Bankbürgschaft

Formblatt über benötigte Angaben zu Verpflichtungsgeber und -nehmer

Broschüre Pfändungsfreigrenzen

Ihr Kontakt im Landratsamt Norbert Maessen Ausländerwesen

09561/514-3121

Mail schreiben

Landratsamt Coburg

Lauterer Straße 60
96450 Coburg

Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
www.landkreis-coburg.de

Kontoverbindung
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
IBAN  DE30 7835 0000 0000 0513 26
BIC  BYLADEM1COB

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr

Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr

Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr

Freitag
7:30 bis 12 Uhr