Adoption
Sie wollen Verantwortung für ein Kind übernehmen? Wir prüfen Adoptivbewerber und vermitteln Kinder zur Adoption. Ebenso beraten und betreuen wir Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen. Wir nehmen fachlich Stellung, wenn Stiefeltern oder Verwandte das Kind adoptieren wollen.
Und wir unterstützen und beraten erwachsene Adoptierte bei der Suche nach ihrer Herkunft. Außerdem sind wir für die Überprüfung der Bewerber bei Auslandsadoptionen zuständig.
Wenn Sie eine persönliche Beratung wünschen, sind wir für Sie da. Wir beraten Sie kostenfrei und behandeln Ihre persönlichen Daten streng vertraulich. Senden Sie einfach eine Mail an
Weitere Informationen zum Thema Adoption erhalten Sie auch beim
Die FamilienCard des Landkreises Coburg
Nutzen Sie die attraktiven Angebote und Vergünstigungen und bereichern Sie Ihre Familienzeit mit neuen Ideen und Unternehmungen. Die FamilienCard erhalten alle Eltern und Großeltern mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren. Die Karte kann kostenlos online oder in den Städten und Gemeinden beantragt werden.
Kindergeburtstag mal anders
Jedes Jahr stellt sich erneut die Frage: Was machen wir bloß am Kindergeburtstag? Topfschlagen und Schnitzeljagd standen bereits zu oft auf dem Programm. Es gibt eine Alternative, die Spannung und Spiel verbindet, die Neugier fördert und ganz nebenbei noch Wissen vermittelt: Kindergeburtstage in Kultureinrichtungen!
In der Broschüre "Kindergeburtstag mal anders" stellen die Stadt Coburg und die Landkreise Sonneberg und Coburg einige interessante Angebote vor.
Sie suchen einen Babysitter?
Wir stellen gerne für Sie den Kontakt zwischen Ihnen und der Babysitterbörse her. Eine gute Lösung für Eltern, die ab zu mal einen Abend ausspannen wollen. Die Babysitterbörse des Kinderschutzbundes Coburg vermittelt Ihnen gerne eine ausgebildete Betreuungsperson.
Nähere Informationen:
Schnelle Betreuung im Notfall
Sie brauchen eine schnelle Betreuung im Notfall, weil Sie plötzlich krank werden und Ihr Kind nicht versorgen können? Weil die Tagesmutter ausfällt und Sie zur Arbeit müssen? Die Großeltern nicht so schnell hier sein können?
Die Notmütter des Kinderschutzbundes Coburg helfen Ihnen, diesen Notfall zu händeln. Der Einsatz ist kurzfristig möglich, aber kostenpflichtig. Bei Erkrankung des Sorgeberechtigten gewähren einige Krankenkassen Zuschüsse.
Schnelle und direkte Hilfe über das Notmüttertelefon:
Nähere Informationen erhalten Sie auch hier:
Mittagsbetreuung für Schulkinder
Für erwerbstätige Mütter und Väter ist eine verlässliche Kinderbetreuung ein Muss. Sie sind aber auch von Zeit zu Zeit auf flexible, individuelle oder kurzfristige Lösungen angewiesen. Sind die Kinder in guten Händen können Eltern beruhigt arbeiten. Auch Kinder profitieren von hochwertigen Betreuungsangeboten, denn die frühe kindliche Förderung erleichtert dem Nachwuchs den Start ins Leben.
Eine Mittagsbetreuung für Schulkinder wird daher im Rahmen der kostenfreien Ganztagesschule an den Schulen des Landkreises Coburg in Zusammenarbeit mit der EJOTT angeboten.
In der offenen Ganztagesschule können die Betreuungszeiten zu Schulanfang flexibel an einzelnen Wochentagen von den Eltern „angemeldet" werden. Offene Ganztagesschulen sind an der Staatlichen Realschule Coburg II, der Staatlichen Realschule Neustadt b. Coburg, dem Staatlichen Arnoldgymnasium Neustadt b. Coburg sowie der Heinrich-Schaumberger-Schule in Coburg eingerichtet.
In der geschlossenen Ganztagesschule ist die Teilnahme für die ganze Woche von Schuljahresanfang an verbindlich. Der Unterricht ist auf die Ganztagesschule abgestimmt und mit Ruhephasen auf den ganzen Tag verteilt. Die Anmeldung muss bereits vor dem Schuljahr von den Eltern erfolgen.
Des Weiteren wird an der Heinrich-Schaumberger-Schule noch eine Mittagsbetreuung für Schüler unabhängig vom oben genannten Ganztagesangebot angeboten
An der Glockenbergschule in Neustadt b. Coburg wird derzeit keine Ganztagesschule angeboten.
Ferienprogramme im Landkreis Coburg
Kinder und Jugendliche sollen die Möglichkeit einer spannenden und abwechslungsreichen Feriengestaltung haben. Dazu kooperiert die Kommunale Jugendarbeit des Landkreises Coburg mit den Kommunen des Landkreises und bündelt damit ein umfangreiches Ferienprogramm.
Alle aktuellen Angebote finden Sie unter
Sprechen Sie uns an, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kommunalen Jugendarbeit beraten gerne weiter!
Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten oder Hort)
Wenn Sie für Ihr Kind einen Platz in einer Kindertageseinrichtung suchen, dann wenden Sie sich bitte direkt an die Einrichtung oder an Ihre Wohnortgemeinde.
Kinder ab einem Jahr haben einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Wenn die Betreuung in einer Einrichtung nicht möglich ist, besteht auch die Möglichkeit der Unterbringung bei einer Tagespflegeperson.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Betreuungsgebühren vom Landkreis Coburg ganz oder teilweise übernommen werden
Der Fachbereich Jugend und Familie führt auch die Aufsicht über die im Landkreis vorhandenen Kindertageseinrichtungen.
Eltern können sich an die Kita-Fachaufsicht und -Beratung bei Fragen oder Problemen wenden, die im direkten Kontakt mit der Kita oder dem Träger nicht lösbar sind.
Ort | Kindertagesstätte | Kontakt |
---|---|---|
96482 Ahorn Ringstraße 23 | Evang. Kindergarten „Pusteblume“ | 09561/5966620 |
96476 Bad Rodach / Gauerstadt Siedlungsstraße 29 | Evang. IntegrativTagesstätte „Kleine Strolche“ | 09564/1342 |
96476 Bad Rodach/Elsa Pfarrsteig 8 | Evang. Kindergarten "Elsaer Gärtchen" | 09564/8047110 |
96476 Bad Rodach Am Stiegelein 6 | Evang. Kindergarten „Arche Noah“ | 09564/3880 |
96476 Bad Rodach Marienstraße 5 | Städt. Kindergarten „Marienkäfer“ | 09564/520 |
96476 Bad Rodach / Heldritt Zur Schwaige 5 | BRK-Kindergarten „Sonnenblume“ | 09564/1633 |
96476 Bad Rodach Coburger Straße 64 | Betriebl. Kindergarten „Luise Habermaaß“ | 09564/9299273 |
96487 Dörfles-Esbach Jenaer Straße 7 | Komm. Kindergarten „Willy-Machold“ | 09561/3549640 |
96237 Ebersdorf Am Teich 3 | Evang. Kindergarten „Kinderwelt St. Laurentius“ | 09562/2100 |
96237 Ebersdorf / Großgarnstadt Eichenweg 18 | Evang. Landkindergarten | 09562/5029804 |
96237 Ebersdorf St.-Otto-Straße 8a | Kath. Kindergarten „St. Otto“ | 09562/1686 |
96269 Großheirath Itzstraße 5 | Evang. Kindergarten | 09565/1314 |
96271 Grub am Forst Bahnhofstraße 20 | Evang. Kindergarten | 09560/261 |
96271 Grub am Forst Postweg 1 | Evang. Kinderkrippe | 09560/9813345 |
96274 Itzgrund Schulweg 1 | Komm. Kindergarten "Itzgrundstrolche" |
|
96486 Lautertal Langer Berg | BRK-Waldkindergarten "Waldzwerge" |
|
96486 Lautertal Zentstraße 2 | Evang. Kindergarten "Kunterbunt" |
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96486 Lautertal Erfurter Straße 30 | Evang. Kindergarten "Klecks" |
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96486 Lautertal Erfurter Straße 32 | Evang. Kinderkrippe "Sonnenschein" |
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96484 Meeder/ Großwalbur Elsaer Weg 1 | Evang. Kindergarten "Haus der kleinen Leute" |
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96484 Meeder Schulstraße 7 | Evang. Kindergarten "Am Kastanienbaum" |
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96484 Meeder/ Wiesenfeld Neuer Weg 10 | Evang. Kindergarten "Haus der kleinen Freunde" |
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96465 Neustadt Am Moos 1a | Kath. Kindergarten "St. Ottilia" |
|
96465 Neustadt Heroldweg 2 | Evang. Inklusionskindergarten "Löwenzahn" |
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96465 Neustadt/ Haarbrücken Kriegersäcker 20 | Evang. Kinderhaus der Begegnung
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96465 Neustadt Hans-Rollwagen-Straße 23a | Evang. Integrationskindergrten "Farbenfroh" |
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96465 Neustadt/ Ketschenbach Sonnenweg 4 | Städt. Kindergarten "Kunterbunt" |
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96465 Neustadt/ Ketschenbach Sonnenweg 4a | Städt. Kindergarten "Ketschenbacher Waldwichtel" |
|
96465 Neustadt Wittkenstraße 6 | Städt. Kindergarten "Weidach" |
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96465 Neustadt/ Wellmersdorf Wellmersdorfer Straße 65 | Städt. Kindergarten "Heideknirpse" |
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96465 Neustadt/ Wildenheid Westpreußenstraße 5 | Evang. Kindergarten "Kindernest" |
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96465 Neustadt Birkleite 7 | Kath. Kinderhort "Don Bosco" |
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96489 Niederfüllbach Seilersgasse 8 | Evang. Kindergarten "Waldwiese" |
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96472 Rödental Happachsgrund 9 | Evang. Kindergarten "St. Marien" |
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96472 Rödental/ Mönchröden Schulstraße 38 | AWO-Kindergarten Mönchröden |
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96472 Rödental Bürgermeister-Ferdinand-Fischer-Straße 4 | AWO-Kindergarten "Lienhard Fuchs" |
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96472 Rödental Meckelenburger Straße 12 | Evang. Kindergarten "St. Johannis" |
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96472 Rödental Martin-Luther-Straße 69c | Evang. Kindergarten "Pfarrer-Fritz-Anke" |
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96472 Rödental Steinigleite 3 | Evang. Kindergarten "Tigerente" |
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96472 Rödental Krötenleite 1 | BRK-Kindergarten "Gänseblümchen" |
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96472 Rödental Heuweg 4 | BRK-Kindergarten "Rut-Stocke" |
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96472 Rödental Schalkauer Straße 18 | Kath. Kinderhort "St. Hedwig" |
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96145 Seßlach Coburger Straße 8a | Städt. Kindergarten "Struwwelpeter" |
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96145 Seßlach/ Gemünda Dr.-Stephani-Straße 3 | Städt. Kindergarten "Arche Noah" |
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96145 Seßlach/ Heilgersdorf Hauptstraße 26 | Evang. Kindergarten "Schneckenhaus" |
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96242 Sonnefeld/ Hassenberg Füllhut 2 | Evang. Kindergarten "Spatzennest" |
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96242 Sonnefeld/ Gestungshausen Fluräckerweg 2 | Evang. Kinderhaus "Kleine Freunde" |
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96242 Sonnefeld Marienstraße 11 | Kath. Kindergarten "St. Marien" |
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96242 Sonnefeld Martin-Luther-Straße 13 | Evang. Kindergarten "Klosterknirpse" |
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96253 Untersiemau Pestalozzistraße 5 | Evang. Kindergarten "Haus Sonnenschein" |
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96253 Untersiemau Pestalozzistraße 4 | Evang. Kindergarten "Haus Regenbogen" |
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96253 Untersiemau/ Stöppach Grundwiesenstraße 5 | "Family Farm" Mini-Kita |
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96253 Untersiemau/ Scherneck Hauptstraße 25a | Evang. "Kinderhaus der kleinen Querkel" |
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96279 Weidhausen Gartenstraße 5 | Evang. Kindergarten "Kleine Welt" |
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96279 Weidhausen Pestalozzistraße 7 | Komm. Kindergarten "Oase" |
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96479 Weitramsdorf Weinberg 2 | Evang. Kindergarten "Villa Kunterbunt" |
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96479 Weitramsdorf Röthenweg 1a | Evang. Kindergarten "Kleine Strolche" |
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Was ist Kindertagespflege?
Die Tagespflege bietet Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren eine familiennahe Betreuung, bei der die individuellen Bedürfnisse besonders berücksichtigt werden können. Die Tagespflegeperson hat die Möglichkeit und die Zeit, sich einzelnen Kindern zuzuwenden. Bei der Betreuung in einer Tagespflegestelle mit bis zu fünf Kindern können Gruppenerfahrungen im kleinen, überschaubaren Rahmen gemacht werden.
Tagespflegepersonen betreuen im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen Kinder von Eltern, die berufstätig, in Ausbildung sind oder aus anderen Gründen die Betreuung des Kindes nicht wahrnehmen können.
Kindertagespflege kann unter anderem eine Lösung sein, wenn Eltern eine sehr flexible Betreuung benötigen, die ihre wechselnden Arbeitszeiten abdecken kann. Auch eine Betreuung von Kindergarten- und Schulkindern in den Randzeiten, also außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Tageseinrichtungen, ist möglich.
Sie suchen eine geeignete Tagespflegeperson für Ihr Kind?
Bei Fragen und Anliegen geben Ihnen die Tagespflegepersonen im Landkreis sowie in der Stadt Coburg gerne Auskunft.
Sie möchten Kinder in Tagespflege betreuen?
Um als Tagespflegeperson tätig zu sein, ist es notwendig bestimmte Grundvoraussetzungen zu erfüllen.
Wenn Sie
- mindestens 21 Jahre alt sind,
- mindestens einen Hauptschulabschluss besitzen,
- Kinder in ihrer Persönlichkeit achten und ihre Bedürfnisse erkennen,
- gerne mit Kindern leben und ausreichend Zeit für sie haben,
- genug Platz für Kinder zum Spielen, Schlafen und für Hausaufgaben haben,
- gesundheitlich fit und belastbar sind
- zu einer dem Wohl des Kindes orientierten Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und Jugendamt bereit sind,
- sich gerne mit pädagogischen Fragen auseinander setzen, bereit sind, an einer Qualifizierung teilzunehmen und sich für diese Betreuungsform fortlaufend zu schulen,
dann kann die Ausübung der Kindertagespflege für Sie eine sinnvolle sowie interessante Tätigkeit sein, die viel Freude bereitet.
Was leistet der Fachbereich Jugend und Familie?
Der Fachbereich
- berät und informiert Sie bei allen Fragen rund um das Thema Kindertagespflege,
- vermittelt und begleitet qualifizierte Tagespflegepersonen,
- bietet in Kooperation mit der VHS Coburg Stadt und Land Qualifizierungs- und Fortbildungskurse für Tagespflegepersonen nach dem BayKiBiG an,
- überprüft Tagespflegepersonen und erstellt die Pflegeerlaubnis,
- unterstützt und berät beim Fragen und Schwierigkeiten während des Tagespflegeverhältnisses und berät bei allen Fragen,
- organisiert die Ersatzbetreuung bei Ausfall der Tagespflegeperson,
- regelt die finanzielle Abwicklung und erlässt den Eltern den Kostenbeitrag bei Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen,
- Weitere Infos zu möglichen finanziellen Leistungen
- zahlt der Tagespflegperson eine monatliche Förderleistung für die Betreuung, Zuschüsse zur Sozialversicherung sind auch möglich.
Bei Fragen erreichen Sie uns auch jederzeit per Mail unter
Für bestimmte Willenserklärungen verlangt das Gesetz die Einhaltung einer bestimmten Form, damit sie wirksam sind. Unter einer Beurkundung versteht man die Anfertigung einer Niederschrift über diese Willenserklärungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Beurkundungen können nur von Stellen durchgeführt werden, die hierzu durch Gesetz ermächtigt wurden.
Welche Erklärungen können beim Jugendamt beurkundet werden ?
- Vaterschaftsanerkennung,
- Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung,
- Zustimmungserklärung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung,
- Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters,
- Mutterschaftsanerkennung,
- Sorgeerklärung,
- Unterhaltsverpflichtung: Erstfestsetzung einer Unterhaltsverpflichtung, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- Unterhaltsverpflichtung: Änderung einer Unterhaltsverpflichtung, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- Unterhaltsverpflichtung nach § 1615l BGB,
- Vaterschaftsanerkennung: Widerruf,
- Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes,
- Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- Erklärung des Vaters über den Verzicht auf die Übertragung der Sorge (§ 1747 Absatz 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Terminvereinbarung
Zur Vermeidung von langen Wartezeiten werden Termine für die Beurkundungen vergeben. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig vor dem von Ihnen gewünschten Termin an uns.
Sie können dabei gleich abklären, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Termine mitbringen müssen.
Ihre Ansprechpartner im Landratsamt Coburg:
- Buchstaben A-K: Kristin Böhm
- Telefon 09561/514-2217
- Buchstaben L-Z: Claudia Engelhardt
- Telefon 09561/514-2224
Was ist eine Beistandschaft?
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Landratsamts Coburg - Fachbereich Jugend und Familie - für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Regelung der Unterhaltsangelegenheiten für Ihr Kind.
Die Feststellung der Vaterschaft ist von enormer Bedeutung für Ihr Kind. Erst mit der Feststellung der Vaterschaft ist das Kind mit dem Vater im rechtlichen Sinn verwandt. Aus diesem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich zum Beispiel der Unterhaltsanspruch, das Erbrecht und rentenrechtliche Ansprüche gegenüber dem Vater ab. Der Beistand nimmt Kontakt zu dem von der Mutter als Vater benannten Mann auf. Dieser kann die Vaterschaft freiwillig in Form einer Urkunde anerkennen. Kommt es zu keiner freiwilligen Anerkennung in Form einer Beurkundung, so erhebt der Beistand im Namen des Kindes Klage auf Feststellung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren. Vorab kann ein freiwilliger Vaterschaftstest erfolgen.
Bei der Regelung der Unterhaltsangelegenheiten prüft der Beistand die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils und errechnet die Unterhaltshöhe. Er sorgt auch für die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs in vollstreckbarer Form. Ist die Unterhaltshöhe streitig, so vertritt der Beistand das Kind vor Gericht. Außerdem sorgt er für die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, falls der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
Wer kann einen Beistand erhalten?
Eine Beistandschaft kann grundsätzlich jeder Elternteil, dem die elterliche Sorge alleine zusteht, beantragen. Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus und leben dauerhaft getrennt, kann eine Beistandschaft von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, beantragt werden. Auf die Staatsangehörigkeit des Kindes kommt es nicht an. Allerdings muss das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Informationen zur Antragstellung
Sie können eine Beistandschaft beim Landratsamt Coburg/Fachbereich Jugend, Familie und Senioren beantragen, wenn Sie mit Ihrem Kind im Landkreis Coburg wohnen.
Bitte klären Sie zunächst telefonisch ab, welche Unterlagen wir in Ihrem speziellen Fall benötigen und vereinbaren Sie einen Termin zur Vorsprache. Der Antrag muss dann von Ihnen persönlich schriftlich gestellt werden. Sobald er bei uns eingegangen ist, sind wir Beistand des Kindes. Der Antrag kann auch schon vor der Geburt gestellt werden.
Wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt?
Ihre elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Beistand ist aber im Rahmen seines Wirkungskreises neben Ihnen gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme. Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil einerseits und den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat der Beistand in diesem Fall das alleinige Vertretungsrecht. Es bedarf daher klarer Absprachen und gegenseitiger Information zwischen Ihnen und dem Beistand.
Wann endet die Beistandschaft?
Sollten Sie die Beistandschaft nicht mehr wünschen, können Sie diese jederzeit schriftlich beenden. Falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder Hilfe benötigen, können Sie sich wieder an unser Amt wenden.
Die Beistandschaft endet automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes oder wenn die oben genannten Antragsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Wohnort des Kindes | Ansprechpartner | Telefon |
Bad Rod, Dörfles-Esbach, Meeder, Rödental | Kristin Böhm | 09561/514-2217 |
Großheirath, Seßlach, Niederfüllbach, Ahorn, Grub am Forst Itzgrund | Anne Grimmer | 09561/514-2227 |
Weitramsdorf, Neustadt, Lautertal | Claudia Engelhardt | 09561/514-2224 |
Weidhausen, Sonnefeld, Ebersdorf bei Coburg, Untersiemau | Evelyn Kaufhold | 09561/514-2228 |
Die Stadt und der Landkreis Coburg unterstützen Familien mit dem Projekt ELTERNTALK.
Ehrenamtliche Moderatorinnen organisieren digital Gesprächsrunden zu Themen wie Medien, Konsum, Suchtvorbeugung, gesundes Aufwachsen in der Familie oder auch den Umgang mit Begleiterscheinungen von Corona.
Das Projekt der Aktion Jugendschutz Bayern e.V. basiert auf der Grundidee, dass Eltern Experten ihrer Kinder sind und von einem gemeinsamen Austausch mit anderen Müttern und Vätern profitieren. Normalerweise finden Elterntalks zu Hause oder in öffentlichen Einrichtungen statt.
Da die Moderatorinnen teils mehrsprachig sind, sind tatsächlich alle Eltern herzlich Willkommen!
Aktuelle Informationen für den Standort Coburg Stadt und Land finden Sie auf der Homepage Elterntalk
Familienbildung soll Familien unterstützen, Bedarfe erkennen und konkrete, an den Wünschen der Familien orientierte, Angebote machen.
Hier gibt's weitere Informationen zur Familienbildung
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Familienstützpunkte im Landkreis Coburg
Familienzentrum Neustadt
Schützenplatz 1, 96465 Neustadt b. Coburg
Mehrgenerationenhaus AWO Treff Bad Rodach
Kirchgasse 4, 96476 Bad Rodach
Aktuelles aus dem Familienbüro
Familienland Bayern
Ihr Kontakt im Landratsamt Coburg
Lena Setzer
Familienfreundliche Unterkünfte zu erschwinglichen Preisen bieten die gemeinnützigen Familienferienstätten. Auf der Website der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung können Sie sich über die Ausstattung, Preise und Angebote der einzelnen Einrichtungen informieren. Ansprechpartner für mögliche Zuschüsse ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
KoKi wendet sich an Schwangere, Eltern und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von bis zu drei Jahren
KoKi unterstützt:
- bei allen Fragen zur Entwicklung, Förderung und Erziehung Ihres Kindes unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Lebenslage durch die Weitergabe von Informationen über Angebote für junge Familien,
- bei Fragen zu den Themen Pflege und Ernährung, Förderung der Entwicklung und Bindung durch eine speziell geschulte medizinische Fachkraft.
KoKi bietet:
- Information und Vermittlung weitergehender geeigneter Hilfen.
- Zusammenarbeit mit anderen Stellen, die mit Eltern und ihren Kindern in Kontakt sind.
- aktiven Kinderschutz durch die Vernetzung und Koordination aller Angebote an frühen Hilfen in der Region.
KoKi knüpft, gemeinsam mit den Fachkräften aus dem Gesundheits-, Erziehungs-, Bildungs-, und Sozialwesen, ein starkes Netz für Kinder.
KoKi berät Fachkräfte, die im Bereich früher Kindheit wirken und führt auf Wunsch eine anonymisierte Fallberatung durch.
Die Beratungen sind kostenlos.
Die Gespräche sind vertraulich und unterliegen der Schweigepflicht.
Die Beratungen können auch in Ihrer vertrauten Umgebung stattfinden.
Weitere Informationen finden Sie unter www.kinderschutz.bayern.de.
Das Programm „Koordinierende Kinderschutzstellen (KoKis)" wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales gefördert.
Aus unterschiedlichsten Gründen können Kinder für einige Zeit oder auf Dauer nicht bei ihren Eltern leben. Deshalb suchen wir Familien, die Kinder oder Jugendliche in dieser Zeit bei sich aufnehmen.
Pflegeeltern
- sollten einem Kind Verständnis, Liebe und Geborgenheit bieten.
- haben Erfahrung in der Erziehung.
- haben genügend Zeit und ausreichend Wohnraum.
- arbeiten mit den Eltern der Kinder und dem Amt für Jugend und Familie zusammen.
- haben Freude am Leben und Zusammensein mit Kindern.
Der Pflegekinderfachdienst ist zuständig
- für die Vorbereitung und Auswahl der Bewerber,
- die Vermittlung der Kinder,
- sowie die Beratung und Begleitung der Pflegefamilien.
Wer übt die elterliche Sorge aus?
Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt,
- wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
- oder die Eltern nach der Geburt einander heiraten,
- oder die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung),
- oder das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, wenn diese Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Ansonsten hat grundsätzlich die Mutter, sofern sie nicht minderjährig ist, das alleinige Sorgerecht. Sie übt die Personen- und Vermögenssorge aus. Hierbei gehört es auch zu ihren Aufgaben, die Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären und mit dem Vater des Kindes und anderen eventuell umgangsberechtigten Personen (zum Beispiel Großeltern, Stiefelternteil, Pflegeeltern) Umgangsregelungen zu treffen.
Sofern die Mutter minderjährig ist, gelten besondere Vorschriften (Vormundschaft).
Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?
Eine nicht mit dem Vater verheiratete Mutter kann das alleinige Sorgerecht durch eine Negativbescheinigung nachweisen, die vom Jugendamt ausgestellt wird. Die Negativbescheinigung bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes registriert sind. Die Negativbescheinigung wird kostenlos von dem Jugendamt Ihres Wohnorts ausgestellt. Elternteilen, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.
Was ist eine Sorgeerklärung?
Durch die Abgabe von Sorgeerklärungen bestimmen die Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Dieses erfolgt durch Beurkundung im Jugendamt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern des Kindes zusammen leben oder nicht. Die elterliche Sorge kann auch dann gemeinsam übernommen werden, wenn die Eltern eventuell mit dritten Personen verheiratet sind.
Falls Sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, so beachten Sie bitte folgendes:
- Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet und können nur persönlich abgegeben werden.
- Die Sorgeerklärungen der Eltern können gemeinsam oder einzeln beurkundet werden.
- Werden die Erklärungen einzeln beurkundet, so wird die Sorgeerklärung insgesamt erst dann wirksam, wenn zwei übereinstimmende Erklärungen vorliegen.
- Vor Beurkundung der Sorgeerklärung muss die Vaterschaft festgestellt sein.
- Die Sorgeerklärung kann nicht widerrufen werden.
- Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts an der gemeinsamen Sorge.
- Eine Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur durch das Familiengericht erfolgen.
- Wenn die elterliche Sorge bereits durch eine gerichtliche Entscheidung geregelt oder geändert wurde, dann ist eine Sorgeerklärung unwirksam.
- Sorgeerklärungen der Eltern können bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrer persönlichen Situation die gemeinsame elterliche Sorge sinnvoll ist, stehen wir Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung.
Welche Folgen hat eine Sorgeerklärung?
Durch die Abgabe von Sorgeerklärungen bestimmen die Eltern, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Dies hat zur Folge, dass die Eltern nun bis zu einer eventuellen Trennung die elterliche Sorge im gegenseitigen Einvernehmen über alle das Kind betreffenden Angelegenheiten ausüben.
Nach einer Trennung der Eltern kann der Elternteil, der das Kind bei sich hat, lediglich in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden. Dies betrifft Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dazu zählen beispielsweise:
- Gesundheit: Behandlung leichter Erkrankungen
- Aufenthalt: Besuch bei Verwandten, Freunden, Teilnahme an Ferienlager
- Umgang: Einzelentscheidungen im täglichen Umgang (zum Beispiel Kontakte des Kindes zu anderen Kindern)
- Krippe, Kindergarten, Tagesmutter: Dauer des täglichen Aufenthalts
- Schule, Ausbildung: Entschuldigung bei Krankheit, Notwendigkeit von Nachhilfe, unbedeutendere Wahlmöglichkeiten im Rahmen des gewählten Ausbildungsgangs (zum Beispiel Chor, Arbeitsgemeinschaften)
- Vermögenssorge: Verwaltung kleinerer Geldgeschenke, Taschengeld
- Sonstiges: Freizeitgestaltung, Kleidung
Hält sich das Kind im Rahmen des ausgeübten Umgangsrechts beim anderen Elternteil auf, so kann dieser Entscheidungen in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein treffen. Der Begriff der tatsächlichen Betreuung ist weitgehend deckungsgleich mit dem der Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Bei allen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich.
Von erheblicher Bedeutung sind alle Angelegenheiten, die für das weitere Leben des Kindes Auswirkungen haben oder haben können. Dazu gehören beispielsweise:
- Gesundheit: Operationen (außer in Notfällen), grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge
- Aufenthalt: Grundentscheidung bei welchem Elternteil das Kind lebt, Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, Antrag auf Kinderreisepass
- Umgang: Grundentscheidungen des Umgangs (das Ob und der Umfang des Umgangs mit zum Beispiel den Eltern, Geschwistern, Großeltern)
- Krippe, Kindergarten, Tagesmutter: Grundentscheidung
- Schule, Ausbildung: Wahl der Schulart und der Schule, der Fächer und Fachrichtungen, Besprechung mit Lehrern über gefährdete Versetzung, Wahl des Ausbildungsberufes und der Lehrstätte
- Religion: Bestimmung des Religionsbekenntnisses, Taufe
- Ernährung: Grundentscheidungen (Vollwertkost, vegetarische Kost, Süßigkeiten)
- Vermögenssorge: Grundentscheidung über Anlage und Verwendung des Vermögens
- Sonstiges: Status- und Namensfragen, Erziehungsstil, Hygiene, Ausübung teurer Sportarten
In Notfällen, zum Beispiel nach einem Unfall des Kindes, kann jeder Elternteil allein handeln, soweit es für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Der andere Elternteil muss hiervon jedoch umgehend benachrichtigt werden.
Im Falle einer Trennung stellt das gemeinsame Sorgerecht hohe Anforderungen an Eltern. Sie müssen in der Lage sein, ihre Konflikte, die sie als ehemaliges Paar austragen, von der Elternschaft zu trennen.
Können sich Eltern in einer Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
Will ein Elternteil die gemeinsame Sorge nach einer Trennung beenden, so ist das nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts möglich. Das Familiengericht gibt dem Antrag statt, soweit entweder der andere Elternteil einverstanden ist (es sei denn, das Kind ist bereits 14 Jahre alt und widerspricht) oder soweit zu erwarten ist, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Was ist, wenn ein Elternteil stirbt?
Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Eine gerichtliche Entscheidung ist hierfür nicht notwendig.
Stirbt eine allein sorgeberechtigte Mutter, die mit dem Vater des Kindes nie verheiratet war, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Stirbt ein Elternteil, der aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein sorgeberechtigt war, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Die Entscheidung des Gerichts wird insbesondere auch davon abhängen, ob ein persönliches Verhältnis zwischen dem überlebenden Elternteil und dem Kind besteht oder nicht.
Trennung und Scheidung von Eltern sind für die ganze Familie eine Krisenzeit. Insbesondere bei den Kindern ist die Unsicherheit über die Frage, wie es weiter gehen soll, sehr groß. Oft sind die Gefühle bei den Eltern in Aufruhr und Gespräche über zum Beispiel Umgangsregelungen führen zu neuen, häufig langwierigen Streitigkeiten mit gravierenden Verunsicherungen für die betroffenen Kinder.
Die sozialpädagogischen Fachkräfte des Amtes für Jugend, Familie und Senioren unterstützen und beraten Sie
- in einer familiären Krise mit dem Ziel des Erhaltes der Partnerschaft (präventive Beratung),
- bei der Erarbeitung einer am Kind orientieren Umgangsregelung.
- bei der Suche nach einer Konfliktlösung während oder nach einer Trennung: Gespräche mit Eltern und gegebenenfalls Kindern über die einvernehmliche Wahrnehmung der elterlichen Sorge beziehungsweise des Umgangsrechts. Ziel dabei ist es, eine gemeinsame Lösung zu finden und den Gang vor das Familiengericht zu vermeiden.
Die sozialpädagogischen Fachkräfte wirken in familiengerichtlichen Verfahren mit und nehmen Stellung auf Grundlage der Gespräche mit Eltern und den Kindern. Auch hier steht das Ziel einer einvernehmlichen Lösung im Vordergrund.
Des Weiteren erhalten Sie in unserer Verwaltung:
- Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalt für Kinder,
- Beratung zu Fragen des Sorgerechts.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so entsteht eine rechtliche Beziehung zum Vater nicht automatisch. Die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind besteht erst, wenn der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder wenn diese gerichtlich festgestellt ist.
Das Jugendamt kann Sie als Beistand bei der Feststellung der Vaterschaft kostenlos beraten und unterstützen.
Für das Kind entstehen mit der rechtswirksamen Vaterschaftsfeststellung Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater.
Die Vaterschaftsanerkennung kann kostenfrei beim Jugend- oder Standesamt beurkundet werden.
Durch die Vaterschaftsanerkennung erhält der Vater nicht das Sorgerecht für das Kind.
Wenn die Eltern ihr Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder missbrauchen oder nicht ausüben können oder wollen, ist die staatliche Gemeinschaft als Wächter über das Wohl der Kinder aufgerufen. In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt ein Vormund, der die elterliche Sorge ausübt. Der Vormund ist ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet.
Die elterliche Sorge besteht aus der Personensorge sowie der Vermögenssorge.
Die Personensorge umfasst die Pflicht und das Recht, für das Kind zu sorgen. Hierzu zählen unter anderem die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens des Mündels.
Bei den Aufgaben der Personensorge bedient sich der Vormund in der Regel der Mithilfe Dritter wie zum Beispiel Pflegeeltern oder Jugendhilfeeinrichtungen. Diesen wird durch den Vormund diese Aufgaben übertragen, die Gesamtverantwortung ist aber weiterhin beim Vormund. Daher ist die Aufgabe der Vormundschaft auch ganzheitlich wahrzunehmen und ist nicht delegierbar.
Vormundschaft tritt entweder kraft Gesetzes oder durch den Entzug der elterlichen Sorge durch das Familiengericht ein.
Vormundschaft kraft Gesetzes:
- Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, zum Beispiel Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter
- Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption
Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung
- Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis (zum Beispiel unbekannter Aufenthalt der Eltern, Inhaftierung)
- Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern
- Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (zum Beispiel Kindesmisshandlung, sexueller Missbrauch, Vernachlässigung)
- Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln
Über die Führung einer Vormundschaft entscheidet das Vormundschaftsgericht.
Über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung einer Vormundschaft wird das Vormundschaftsgericht häufig durch das Jugendamt oder durch das Standesamt informiert.
Zu Beginn des Verfahrens erhält das minderjährige Kind einen Verfahrenspfleger, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen im Gerichtsverfahren erforderlich ist.
Zur Auswahl einer geeigneten Person für das Amt des Vormundes nach dem Tod beider Eltern wird zunächst ermittelt, ob in einer letztwilligen Verfügung (Testamten/Erbvertrag) der Eltern ein Vormund benannt wurde. Dann wird geprüft, ob die von den Eltern benannte Person die gesetzlichen Bestimmungen zur Übernahme einer Vormundschaft erfüllt.
Gibt es keine Benennung durch die Eltern oder erfüllt die benannte Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, hat das Vormundschaftsgericht nach anderen geeigneten Personen zu suchen, wobei insbesondere die Verwandtschaft zu berücksichtigen ist.
Im Verfahren werden die Angehörigen und der nahe Bekanntenkreis der Familie sowie grundsätzlich das Kind und das Jugendamt gehört. Das Kind wird immer gehört, wenn es älter als 14 Jahre alt ist.
Das Gericht beschließt über die Bestellung des Vormundes.
Eine Person wird vom Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung erfolgt mittels Handschlags an Eides statt.
Die Bestellung einer Vereinsvormundschaft oder Amtsvormundschaft (des Jugendamtes) erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts.
Wird ein Vormund durch das Jugendamt gestellt, hat das betroffene Kind oder der Jugendliche einen Amtsvormund. Das Jugendamt kann nur durch natürliche Personen tätig werden. Aus diesem Grund werden die Aufgaben des Vormunds einzelnen Angestellten oder Beamten des Jugendamtes übertragen. Das Jugendamt bleibt als Institution allerdings gesetzlicher Vertreter des Kindes. Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob für das Kind eine geeignete Einzelperson oder ein Verein als Vormund zur Verfügung steht. Gegebenenfalls ist das Jugendamt als Vormund zu entlassen.
Der Vormund muss bei seiner Arbeit eindeutig Partei für das Kind oder den Jugendlichen sein. Dazu ist es erforderlich, die Lebenssituation, die Interessen und Bedürfnisse des Kindes und des Jugendlichen zu erfassen und zum Ausgangspunkt seines Handels zu machen.
Der Vormund soll das Kind möglichst konstant und langfristig als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Es gehört zur Besonderheit dieser Aufgabe, dass der Vormund eine persönliche Beziehung zu dem Kind aufbauen muss. Nur so ist er in der Lage, seine Aufgabe zum Wohl des Kindes auszuüben. Der Vormund ist Garant dafür, die Beteiligung der Kinder und Jugendlichen in allen sie berührenden wichtigen Entscheidungen sicherzustellen. Innerhalb dieses Rahmens werden die anstehenden Aufgaben für jedes Kind individuell wahrgenommen.
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