Die Förderung wird geleistet für den Besuch von
- Berufsfachschulen
- Fachschulen
- Berufsaufbauschulen
- Berufsoberschulen
- weiterführenden Schulen (unter bestimmten Voraussetzungen).
- Onlineantrag BAföG
Seit dem 15. Juli 2021 ist der neue bundeseinheitliche Onlineantrag in BAföG auch für Bayern freigeschaltet. Diese neu entwickelte und von allen Bundesländern im Schul- und Hochschulbereich unter dem Namen „BAföG Digital" eingesetzte Verfahrenslösung erfüllt die Anforderungen des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und löst die länderspezifischen Onlineanträge ab. Für eine Übergangszeit werden wir die bekannte AFÖGplus-Onlineantragstellung neben BAföG Digital weiter betreiben.
Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, bitte an das Jobcenter wenden
Bildung und Teilhabe für Wohngeld - bzw. Kinderzuschlagberechtigte über das Landratsamt Coburg
Bei Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag nach dem SGB XII können Leistungen gewährt werden. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen
- Mittagessen in Schulen, grundsätzlich auch in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege: Der Anspruch auf die Aufwendungen besteht bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Ein Eigenanteil des Kindes pro Mittagessen wird nicht erhoben.
- Lernförderung: Ein Anspruch auf angemessene Lernförderung besteht dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Eine Versetzungsgefährdung ist nicht zwingend erforderlich. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.
- Schulbedarf: Für das notwendige Schulmaterial wird im Kalenderjahr 2023 grundsätzlich ein Zuschuss von 174 € in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (grundsätzlich zum 1. August 116 € und zum 1. Februar 58 €). Zur landesrechtlichen Lernmittelfreiheit siehe Schulgeld und Lernmittelfreiheit
- Ausflüge/Klassenfahrten: Die Kosten eintägiger Ausflüge von Schulen sowie die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
- Schülerbeförderung: Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. Anderweitig kann in Bayern die Schülerbeförderung über die Vorschriften über die Schülerbeförderung (Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen) gedeckt sein. Eine regelhafte Eigenbeteiligung ist nicht vorgesehen.
Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche mindestens 15 € monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.
Weitere Informationen entnehmen SIe bitte dem Infoblatt
- Infoblatt BuT
Ihr Kontakt im Landratsamt Ulrike Bilgalke Bildung und Teilhabe – Buchstabenbereich A-L
Ihr Kontakt im Landratsamt Anja Schiwek Bildung und Teilhabe – Buchstabenbereich M-Z
Grundsicherung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder dauerhafter voller Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten können, und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Höhe und Umfang der Grundsicherung sind mit der Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe vergleichbar. Eigenes Einkommen und Vermögen werden auf die Grundsicherung angerechnet. Grundsicherung muss beantragt werden und ist gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig.
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben bei bestehender Bedürftigkeit ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Leistungsberechtigt sind:
- Personen, die die maßgebliche Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht haben (derzeit zwischen 65 und 67 Jahren).
- Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet, jedoch noch nicht die Altersgrenze erreicht haben, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder wenn sie das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, so dass man auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Erwerbsminderungsrente). Die Feststellung der Dauerhaftigkeit setzt voraus, dass unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Die Grundsicherung ist abhängig von der Bedürftigkeit und entspricht der Höhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Daher wird eigenes Einkommen und Vermögen ebenfalls wie in der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt.
Unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern mit einem Jahreseinkommen von jeweils bis einschließlich 100.000 EUR müssen nicht dafür aufkommen, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird ebenfalls verzichtet.
Darüber hinaus gilt in der Grundsicherung nicht die sozialhilferechtliche Vermutung, dass derjenige, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von diesen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. So erhalten insbesondere behinderte Menschen mit einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung, die häufig bei ihren Eltern oder sonstigen Verwandten leben, durch die Grundsicherung eine eigenständige materielle Absicherung ihres Lebensunterhalts.
Weitere Informationen finden Sie auf dem
Leistungen für Rentner und Erwerbsunfähige
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Coburg haben. Darüber hinaus auch Personen zwischen dem 18. Lebensjahr und der oben genannten Altersgrenze, wenn sie unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage als dauerhalt voll erwerbsgemindert gelten und zudem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Ob dies der Fall ist, stellt der jeweils zuständige Rententräger fest.
Zuständiger Sozialträger können auch über das Bayernportal gefunden werden.
Ihr Kontakt im Landratsamt Tobias Kaiser Zuständig für Dörfles-Esbach, Itzgrund und Meeder
Ihr Kontakt im Landratsamt Julia Schleifenheimer Zuständig für Ahorn, Seßlach, Sonnefeld, Untersiemau, Weidhausen und Weitramsdorf
Ihr Kontakt im Landratsamt Anna-Lena Büttner Zuständig für die Stadt Neustadt bei Coburg
Ihr Kontakt im Landratsamt Theresa Treusch Zuständig für Bad Rodach und Rödental
Ihr Kontakt im Landratsamt Evelyn Förtsch Zuständig für Ebersdorf, Großheirath, Grub am Forst, Lautertal und Niederfüllbach
Jobcenter Coburg Land
Ihr Jobcenter unterstützt Sie, wenn Sie länger arbeitslos sind, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder Ihr Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Informieren Sie sich zum Beispiel, wie Sie Bürgergeld vom Jobcenter erhalten und wie es Ihnen dabei hilft, neue Arbeit zu finden.
Wohngeld
Der staatliche Mietzuschuss kann Haushalten mit einem geringen Einkommen helfen und für Entlastung sorgen. Die Höhe des Wohngeldes hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab.
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt; danach muss es neu beantragt werden. Ansprechpartner ist die Wohngeldbehörde im Landratsamt Coburg.
Wie hoch Ihr Wohngeldanspruch ist, können Sie den Wohngeldtabellen des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit entnehmen.
Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte unbedingt einen Termin.
Ihr Kontakt im Landratsamt Jucilane Seiferth Wohngeld Buchstabenbereich A-G
Ihr Kontakt im Landratsamt Theresa Schmiedeknecht Wohngeld Buchstabenbereich H-Pi
Wohnberechtigungsschein
Ein Wohnberechtigungsschein ist zum Bezug einer mit staatlichen Mitteln geförderten Mietwohnung erforderlich.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins hängen unter anderem von der
- Art der Fördermittel
- Haushaltsgröße (Zahl der Haushaltsmitglieder)
- Wohnungsgröße
- Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsangehörigen
ab.
Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines und die dazugehörigen Formblätter erhalten Sie über zum Beispiel über das Bayern Portal.
Wohnraumförderung
Detaillierte Informationen zur Wohnraumförderung erhalten Sie auf den folgenden Internetseiten:
- Staatliche Förderprogramme
- Förderprogramme der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt
- Förderrechner der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Miet- und Wohnraumzusatzförderung
Förderung barreriefreier Umbau
Ihr Kontakt im Landratsamt Bianca Krämer Wohnberechtigungsbescheinigungen - Miet- und Wohnraumzusatzförderung - Anpassungsmaßnahmen Menschen mit Behinderung
Eigenwohnraumförderung
Landratsamt Coburg
Lauterer Straße 60
96450 Coburg
Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
www.landkreis-coburg.de
Kontoverbindung
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
IBAN DE30 7835 0000 0000 0513 26
BIC BYLADEM1COB
Öffnungszeiten
Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr
Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr
Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
7:30 bis 12 Uhr