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Schule

Die Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler ist an der Sprengelschule des Wohnortes zu erfüllen. Geregelt ist das im Art. 42 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs - und Unterrichtswesen (BayEUG).

Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen zuerst an die örtlichen Schulleitungen:

Ahorn: Johann-Gemmer-Grundschule

Bad Rodach: Grund- und Mittelschule Bad Rodach

Dörfles-EsbachEmil-Fischer-Grundschule

Ebersdorf: Grund- und Mittelschule Ebersdorf

Großheirath: Siegfried-Möslein-Grundschule

Grub a. Forst: Grundschule Grub a. Forst

Itzgrund: Oskar-Schramm-Grundschule

Lautertal: Mittelschule "Am Lauterberg"

Meeder: Anna-B.-Eckstein-Schule

Neustadt b. Coburg

Grundschule "An der Heubischer Straße"

Grundschule Wildenheid-Haarbrücken

Mittelschule "Am Moos"

Rödental: Grundschule Rödental - Einberg

Grundschule Rödental - Mitte

Grundschule Rödental - Mönchröden

Mittelschule Rödental - Oeslau

Seßlach: Grund- und Mittelschule Seßlach

Sonnefeld: Grund- und Mittelschule Sonnefeld

Untersiemau: Grund- und Mittelschule Untersiemau

Weidhausen: Grundschule Weidhausen

Weitramsdorf: Hermann-Grosch-Grundschule

Der Verein "Sonderpädagogik für Kinder im Coburger Land e. V." unterhält zwei Fördereinrichtungen für Kinder/Schüler mit sonderpädagogischen Bedarf.

Die Geschäftsführung und Verwaltung des Vereins (insbesondere Beschaffungen, Schülerbeförderung, Hallenbelegungen durch Vereine nach Schulende) erfolgt im Landratsamt Coburg. Geschäftsführerin ist Brigitte Keyser. 

Ihr Kontakt im Landratsamt Brigitte Keyser Bildung

09561/514-2300

Mail schreiben

Privates Sonderpädagogisches Förderzentrum
Judenberg 44
96450 Coburg

Die Coburger Stütz- und Förderklassen sind ein gemeinsames Projekt von Jugendhilfe und Schule an der Heinrich-Schaumberger-Schule Coburg in Kooperation mit den Ämtern für Jugend und Familie der Stadt und des Landkreises Coburg. 

Sozial- und Arbeitsverhalten haben einen maßgeblichen Einfluss auf den Schulerfolg eines Kindes. Oft behindern emotionale Probleme und ein unangemessenes Sozialverhalten eines Kindes in erheblichem Maße das schulische Lernen.
Um Ausgrenzung und Scheitern von Schülern zu vermeiden und eine positiv Schullaufbahn und Persönlichkeitsentwicklung dieser Schüler zu ermöglichen gibt es das besondere Angebot der Klassen mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung, die sogenannten Stütz- und Förderklassen.

Kinder mit erhöhtem Förderbedarf im sozialen und emotionalen Bereich sollen durch frühzeitige und ganzheitliche Hilfe in einer Schule Kompetenzen erwerben, die ihnen später den Besuch in einer Regelschule ermöglichen. Den Schülern wird ein individuell abgestimmtes, ganzheitliches Konzept aus sonderpädagogischen und sozialpädagogischen Maßnahmen geboten, um eine positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und die Manifestierung von Verhaltensweisen zu vermeiden.

Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes in die Stütz- und Förderklassen erfolgt gemeinsam nach Prüfung durch den sonderpädagogischen Fachdienst der Heinrich-Schaumberger-Schule und nach sozialpädagogischer Diagnose des zuständigen Jugendamtes.

Privates Sonderpädagogisches Förderzentrum
Glockenberg 1
96465 Neustadt b. Coburg

In der Regel sind an den staatlichen Schulen jeweils schulpsychologische Beratungsstellen eingerichtet. Dort können Sie bei psychologisch komplexen Situationen den Rat der Schulpsychologen suchen. Die Schulpsychologen beraten, vermitteln und unterstützen bei Lern- und Leistungsproblemen, Schul- und Prüfungsangst, bei der Förderung von sozialer Kompetenz und Integration, in Konfliktsituationen und akuten Krisen.

Das staatliche Schulamt bietet eine Übersicht inkl. Kontaktdaten für die jeweiligen Schulen

 

 

Zuständig für den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst und die Mobile Sonderpädagogische Hilfe im Bereich 

  • Sprache
  • Lernen
  • Sozial-emotionale Entwicklung

sind die

Heinrich-Schaumberger-Schule
Sonderpädagogisches Förderzentrum mit SVE
Judenberg 44
96450 Coburg
Telefon 09561 37577
E-Mail HSS_Coburg@t-online.de

und die

Glockenbergschule
Schule zur Lernförderung
Glockenberg 1
96465 Neustadt bei Coburg
Telefon 09568 2851
 

 

Betreuung für Schulkinder

Für erwerbstätige Mütter und Väter ist eine verlässliche Kinderbetreuung ein Muss. Sie sind aber auch von zeit zu Zeit auf flexible, individuelle oder kurzfristige Lösungen angewiesen. Sind die Kinder in guten Händen können Eltern beruhigt arbeiten. Auch Kinder profitieren von hochwertigen Betreuungsangeboten, denn die frühe kindliche Förderung erleichtert dem Nachwuchs den Start ins Leben.

An allen Schulen im Landkreis Coburg wird entweder eine Mittagsbetreuung oder Offene Ganztagsschule angeboten, die von den Eltern gebucht werden kann. Informationen erhalten Sie über die Schule.
Weiterführende Informationen zu Ganztagsschulen in Bayern finden Sie unter folgendem Link: 

Die Schülerbeförderung in Bayern wird durch das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) der jeweils gültigen Fassung geregelt.

Grundsätzlich wird die Beförderung durch den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) innerhalb des Landkreises Coburg derzeit mit den verschiedenen Verkehrsunternehmen Dt. Bahn AG, agilis, OVF GmbH, OVG Sonneberg sowie den Bussen der SÜC Coburg durchgeführt.

Die notwendige Beförderung ist durch das Landratsamt Coburg als Aufgabenträger sicherzustellen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 von:

  • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen (z.B. Berufsgrundschuljahr oder Berufsvorbereitungsjahr)
  • öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen, die wegen einer dauernden Behinderung (Schwerbehindertenausweis, fachärztliche Atteste/Gutachten o. ä.) auf eine Beförderung angewiesen sind.

Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Dies ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand (= geringste Kosten) erreichbar ist, wenn

  • der kürzeste Fußweg von der Wohnung bis zur Schule mehr als drei Kilometer (einfach) beträgt oder
  • der Schulweg als besonders gefährlich oder besonders beschwerlich anerkannt ist (z. B. fehlende Gehsteige, Fahrbahnabgrenzungen oder andere verkehrssichernde Anlagen, abgelegene und einsame Wege abseits von Wohngebieten) oder
  • eine dauernde Behinderung eine Beförderung erfordert.

Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges

Einen Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges erhalten Sie in der Regel im Sekretariat Ihrer Schule. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und legen Sie ggf. die notwendigen Nachweise (z. B. Kindergeldnachweis, Kopie des Schwerbehindertenausweises, etc.) bei. Geben Sie Ihren ausgefüllten Antrag an Ihrer Schule ab, diese bestätigt die Angaben und leitet ihn zur Entscheidung an den Aufgabenträger (Landratsamt Coburg) weiter.

Der Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges kann auch online unter folgendem Link gestellt werden.


Am Ende müssen Sie für eine erfolgreiche Antragstellung den Antrag auf Kostenfreiheit ausdrucken und an Ihrer Schule zur Bestätigung und Weiterleitung an das Landratsamt abgeben.

Der Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges kann auch als PDF-Datei heruntergeladen und ausgefüllt werden. Bitte geben Sie den ausgefüllten Antrag nach Ausdruck im Sekretariat Ihrer Schule zur Bestätigung und Weiterleitung an das Landratsamt ab.

Die Informationen zur Kostenfreiheit des Schulweges/Schülerbeförderung können auch nochmals den folgenden Hinweisblättern entnommen werden:

Hinweisblatt zur Schülerbeförderung bis Klasse 10

Hinweisblatt zur Schülerbeförderung ab Klasse 11

Umzug / Schulwechsel

Bei Umzug oder Schulwechsel ist die zur Verfügung gestellte kostenfreie Schülerjahreskarte zurückzugeben. Es ist neu zu prüfen, ob weiterhin ein Anspruch auf Beförderung besteht. Bitte stellen Sie in diesem Fall einen neuen Antrag auf kostenfreie Beförderung.

Wird die Schülerjahreskarte von Ihnen nicht zurückgegeben und besteht kein Anspruch auf weitere kostenfreie Beförderung, sind wir leider gezwungen, Ihnen die dem Landkreis Coburg entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

Ersatz einer verlorenen Fahrkarte

Bei Verlust der zur Verfügung gestellten Fahrkarte bitten wir Sie, den Verlust umgehend im Sekretariat der Schule oder direkt im Landratsamt Coburg anzuzeigen. 

Erstattungsanspruch für Fahrtkosten

Bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 11 an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und bei Teilzeitunterricht an Berufsschulen besteht die Möglichkeit, die notwendigen Kosten der Beförderung am Ende des jeweiligen Schuljahres zur Erstattung einzureichen. Eine Kostenerstattung ergibt sich, wenn eine der im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges genannten Ausnahmeregelungen erfüllt ist. Diese sind:

  • wenn der Unterhaltsleistende nachweislich für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht (volle Erstattung) oder
  • wenn der Unterhaltsleistende oder die Schülerin/der Schüler nachweislich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) bezieht (volle Erstattung) oder
  • wenn die Kosten für die notwendige Beförderung die Familienbelastungsgrenze von derzeit 490,00 € pro Schuljahr bzw. 320,00 € je Schüler und Schuljahr übersteigen (dabei sind 490,00 €  bzw. 320,00 € selbst zu tragen – d. h. nur der übersteigende Betrag wird erstattet).

Der Antrag auf Kostenerstattung ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr (Ausschlussfrist!) zu stellen.

Der Erstattungsantrag kann hier direkt online ausgefüllt werden.

Alternativ können Sie den Erstattungsantrag ausfüllen und ausdrucken:

Wichtig!

Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch hier erfüllt sein (mehr als drei Kilometer Entfernung zur Schule, Besuch der nächstgelegenen Schule!).

Pkw-Nutzung / Antrag

Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Kfz sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit für diese Benutzung mit Bescheid vorher anerkannt worden ist. Die Erstattung beschränkt sich in der Regel auf die Kosten in Höhe des öffentlichen Verkehrsmittels.

Zur Beantragung verwenden Sie bitte den neuen KFZ-Antrag!

Kontakt:

schulweg@landkreis-coburg.de

 

Das Ferienprogramm im Landkreis Coburg ist eine Gemeinschaftsproduktion der Städte und Gemeinden des Coburger Landes und der Kommunalen Jugendarbeit. Der Landkreis Coburg bietet Ostern, Pfingsten, Sommer, Herbst und im Winter ein vielfältiges Programm an Tages- und Mehrtagesveranstaltungen. Insbesondere Mehrtagesveranstaltungen und Freizeiten können einkommensabhängig gefördert werden.

In der Rubrik Ferien & Freizeit  finden Sie die aktuellen Angebote und Unterstützungsmöglichkeiten.

 

 

Auf dieser Ausbildungsplattform warten viele Unternehmen aus dem Coburger Land auf dich, bei denen du eine spannende Ausbildung absolvieren kannst. Klick dich durch die Seite und finde deinen Weg in die Zukunft!

JBA COBURG steht für das Netzwerk der Jugendberufsagenturen in der gesamten Region Coburg.
Hier werden junge Menschen beraten und unterstützt auf ihrem Weg zwischen Schule und Arbeitswelt.
 

Wir sind für Jugendliche und junge Erwachsene da, um ihnen finanzielle Hilfen für die Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung zu ermöglichen.

Eine gute Ausbildung ist heute wichtiger als je zuvor. Alle für Sie wichtigen Informationen und Anträge erhalten Sie hier:

Ausbildungs- und Begabtenförderung (Bayern)

Alles Wissenswerte hierzu finden Sie auf der folgenden Seite:

Aufstiegs - bzw. MeisterBaföG

Das "Meister-BAföG" (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) unterstützt die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell und erleichtert die Gründung von Existenzen.

Alle wichtigen Informationen hierzu, wie z. B. allgemeine Informationen, Fragen und Antworten, Beispielrechnungen, Antragsstellung usw. finden Sie auf der folgenden Seite:

 

Ihren persönlichen Kontakt im Landratsamt Coburg finden Sie hier

 

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben, wenn sie bzw. ihre Eltern

  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind, oder
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten, oder nur deshalb nicht erhalten, weil alle Bedarfe bis auf den Bedarf für Bildung und Teilhabe gedeckt sind, oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz

erhalten.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen

  • Mittagessen in Schulen, grundsätzlich auch in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege: Der Anspruch auf die Aufwendungen besteht bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Ein Eigenanteil des Kindes pro Mittagessen wird nicht erhoben.
  • Lernförderung: Ein Anspruch auf angemessene Lernförderung besteht dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Eine Versetzungsgefährdung ist nicht zwingend erforderlich. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung kann z. B. von der Schule bestätigt werden.
  • Schulbedarf: Für das notwendige Schulmaterial wird im Kalenderjahr 2023 grundsätzlich ein Zuschuss von 174 € in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (grundsätzlich zum 1. August 116 € und zum 1. Februar 58 €). Zur landesrechtlichen Lernmittelfreiheit siehe Schulgeld und Lernmittelfreiheit
  • Ausflüge/Klassenfahrten: Die Kosten eintägiger Ausflüge von Schulen sowie die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
  • Schülerbeförderung: Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. Anderweitig kann in Bayern die Schülerbeförderung über die Vorschriften über die Schülerbeförderung (Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen) gedeckt sein. Eine regelhafte Eigenbeteiligung ist nicht vorgesehen.
  • Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche mindestens 15 € monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen und dabei Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung anfallen. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.

Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle über die erforderlichen Formulare.

Ihr Kontakt im Landratsamt ist die Sachbearbeitung SGB XII, Wohngeld, Asyl, Kinderzuschlag

bzw. das Job Center Coburg Land

 

Landratsamt Coburg

Lauterer Straße 60
96450 Coburg

Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
www.landkreis-coburg.de

Kontoverbindung
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
IBAN  DE30 7835 0000 0000 0513 26
BIC  BYLADEM1COB

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr

Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr

Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr

Freitag
7:30 bis 12 Uhr