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Bauen & Wohnen

Bestimmte Bauvorhaben bedürfen der Genehmigung. Hierzu beraten wir Sie gerne. Empfehlenswert ist es zudem, bereits vorab mit Ihrer zuständigen Gemeinde und den Nachbarn Kontakt aufzunehmen.

Sämtliche Antragsformulare, Gesetze und Bauverordnungen werden auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (StMI) ständig aktualisiert. Um Ihnen die Navigation durch das Baurecht zu erleichtern, verlinken wir bei entsprechenden Themen direkt zur Homepage des StMI.

Mit dem Baugenehmigungsbescheid werden Ihnen die Baubeginnsanzeige und die Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung (Fertigstellungsanzeige) zugesandt. Diese sind vor Beginn der Baumaßnahme beziehungsweise nach Fertigstellung ausgefüllt und unterschrieben zu übermitteln.

Ahorn, Großheirath, Itzgrund, Seßlach:  

Ebersdorf bei Coburg, Grub am Forst, Lautertal, Meeder, Niederfüllbach, Weitramsdorf: 

Bad Rodach, Sonnefeld: 

Dörfles-Esbach, Rödental, Untersiemau, Weidhausen bei Coburg: 

Ahorn, Bad Rodach, Großheirath, Itzgrund, Lautertal, Meeder, Weitramsdorf: 

Ebersdorf bei Coburg, Rödental: 

Dörfles-Esbach, Grub am Forst, Niederfüllbach, Seßlach, Sonnefeld, Untersiemau, Weidhausen bei Coburg:

Gemeinden: Ahorn, Bad Rodach, Dörfles-Esbach, Ebersdorf b. Coburg, Großheirath, Grub am Forst, Itzgrund, Lautertal, Niederfüllbach, Rödental, Seßlach, Sonnefeld, Untersiemau, Weidhausen bei Coburg, Weitramsdorf:

Gemeinde: Meeder: 

Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, Baugeschichte in der Gegenwart und der Zukunft sichtbar und erlebbar zu machen, traditionelle Bauwerke zu sichern und zu erhalten sowie neue Nutzungsmöglichkeiten zu suchen. Der Gesetzgeber hat mit dem Denkmalschutzgesetz eine Rechtsgrundlage geschaffen, die diese Aufgaben absichert und unterstützt. Dazu  wurde beim Landratsamt die Untere Denkmalschutzbehörde eingerichtet, die sich der fachlichen Beratung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und des Kreisheimatpflegers bedient.

Es besteht Erlaubnispflicht für die Veränderung, Beseitigung oder das Verbringen von Denkmälern an einen anderen Ort. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in Bodendenkmäler eingreift oder wer in der Nähe von Baudenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt, wenn dies Auswirkungen auf Bestand und Erscheinungsbild eines Baudenkmales hat.

Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt. Das Verfahren nach dem Denkmalschutzgesetz ist für den Antragsteller kostenfrei. Sind baurechtliche Genehmigungen erforderlich, schließen diese die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis mit ein.

Ausführliche Hinweise finden Sie hier:

Ihr Kontakt im Landratsamt Ramona Weidner Bauwesen

09561/514-4103

Mail schreiben

Ihr Kontakt im Landratsamt Armin Stößel Bauwesen

09561/514-4110

Mail schreiben

Verkäufe für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bedürfen der Genehmigung. Die jeweiligen Kaufverträge werden von den Notaren dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt.

Ihr Kontakt im Landratsamt Andrea Fischer

09561/514-4101

Mail schreiben

Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen besteht beim Landratsamt Coburg ein Gutachterausschuss, der mit Fachleuten aus der Bauverwaltung und weiteren sachverständigen Personen besetzt ist.

Für diesen Gutachterausschuss ist im Landratsamt eine Geschäftsstelle eingerichtet, die für Auskünfte zur Verfügung steht.

Dem Gutachterausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben.

  • Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung
  • Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (alle zwei Jahre)
  • Erstellen von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken

Auskünfte zu Bodenrichtwerten erhält jedermann. Sie können bei o.g. Ansprechpartnern oder über das vernetzte Bodenrichtwertinformationssystem (VBORIS)Boris-Bayern oder Bodenrichtwerte angefordert werden.

Für Auskünfte zu Bodenrichtwerten und aus der Kaufpreissammlung können Gebühren zwischen 25 Euro und 250 Euro erhoben werden.
 

 

 

Ihr Kontakt im Landratsamt Marion Wallenstein

09561/514-4108

Mail schreiben

Ihr Kontakt im Landratsamt Stefan Dummert

09561/514-4104

Mail schreiben

Ihr Kontakt im Landratsamt Andrea Fischer

09561/514-4101

Mail schreiben

Als Straßenbaulastträger und Fachbehörde ist der Fachbereich Tiefbau bei folgenden Maßnahmen am Verfahren mit beteiligt:

  • Baufachliche Stellungnahmen mit Bauüberwachung für Maßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung
  • Baufachliche Stellungnahmen bei Kreisstraßenbelangen zu Planfeststellungs- und Bauleitplanverfahren
  • Baufachliche Stellungnahmen bei Kreisstraßenbelangen zu Dorferneuerungs- und Hochbaumaßnahmen sowie Flurbereinigungs- und Wasserrechtsverfahren
     

Antrag für Aufgrabungen

Wer eine Aufgrabung im Kreisstraßengrund zur Beseitigung von Störungen an bestehenden und genehmigten Leitungen vornehmen muss oder diese plant, braucht dazu die Zustimmung des Fachbereichs Tiefbau durch den Antrag für eine Aufgrabung.

Wer im Bereich von Kreisstraßen und / oder Kreisstraßengrundstücken Leitungen über- oder unterhalb der Kreisstraße, ob kreuzend oder parallel zur Kreisstraße neu verlegen möchte, braucht vor Ausführungsbeginn die Zustimmungen des Straßenbaulastträgers. Mit der Zustimmung durch den Fachbereich Tiefbau erhält der Beantragende einen Sondernutzungsvertrag für die Durchführung der Verlegung dieser geplanten Leitungen. Diese Genehmigung wird beantragt durch den Antrag auf Sondernutzung.

Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Das heißt, dass sie baulich von den anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang von außen besitzen. Die Bescheinigung zur Abgeschlossenheit wird vom Grundbuchamt des Amtsgerichtes als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten benötigt.


Die Abgeschlossenheitsbescheinigung muss beantragt werden. Es genügt ein formloser Antrag; zur Vereinfachung haben wir Ihnen ein Antragsformular gefertigt, welches Sie sich hier als PDF-Dokument herunterladen können:

 

Kontakt

Ramona Weidner
09561/514-4103
Gemeinden: Ahorn, Großheirath, Itzgrund, Seßlach

Larissa Moritz
09561/514-4109
Gemeinden: Ebersdorf b. Coburg, Grub a. Forst, Lautertal, Meeder, Niederfüllbach, Weitramsdorf

Lydia Zeller
09561/514-4105
Gemeinden: Bad Rodach, Sonnefeld

Nele Ethner
09561/514-4107
Gemeinden: Dörfles-Esbach, Rödental, Untersiemau, Weidhausen b. Coburg

Ihr Kontakt im Landratsamt Ralf Mahr Bauen

09561/514-4100

Mail schreiben

Landratsamt Coburg

Lauterer Straße 60
96450 Coburg

Telefon 09561/514-0
Telefax 09561/514-1099
landratsamt@landkreis-coburg.de
www.landkreis-coburg.de

Kontoverbindung
Sparkasse Coburg-Lichtenfels
IBAN  DE30 7835 0000 0000 0513 26
BIC  BYLADEM1COB

Öffnungszeiten

Montag & Dienstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 16 Uhr

Mittwoch
7:30 bis 12 Uhr

Donnerstag
7:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr

Freitag
7:30 bis 12 Uhr