Beruf und Familie - page 29

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Rund umdas Lebenmit
pflegebedürftigen Angehörigen
Daran sollten Sie denken!
Drei Instrumente stehen zur Verfügung, um in gesunden
Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche Willens-
erklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsun-
fähigkeit abgeben zu können.
Patientenverfügung
– In der Patientenverfügung kann
man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Be-
handlung/Nichtbehandlung oder Bandlungsbegrenzung an-
gesichts einer aussichtslosen Erkrankung, insbesondere in
der letzten Lebensphase, äußern. Eine optimale Patienten-
verfügung soll so konkret wie möglich die Wertvorstellungen
des Betroffenen wiedergeben.
Betreuungsverfügung
– Die Betreuungsverfügung dient
dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benen-
nen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden
sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.
Vorsorgevollmacht
– Anstelle der Betreuungsverfügung
kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine
Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigter einge-
setzt werden kann, die im Unterschied zum Betreuer nicht
vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, sondern
im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den
Vollmachtgeber handeln kann.
Ihr Ansprechpartner ist Rüdiger Geuß
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