Beruf und Familie - page 26

26
Rund umdas Lebenmit
pflegebedürftigen Angehörigen
Pflegezeitgesetz – das sollten Sie wissen
Das Pflegezeitgesetz schafft für Sie die Möglichkeit, in einer
Akutsituation die Pflege eines Angehörigen zu organisieren.
Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind: Großeltern,
Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner
einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder,
Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder
Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger-
kinder und Enkelkinder.
Bei
kurzfristiger Arbeitsverhinderung
gilt:
• Freistellung bis zu 10 Arbeitstage am Stück oder in
einzelne Abschnitte aufgeteilt
• Diese Tage können kurzfristig genommen werden. Der
Arbeitgeber ist unverzüglich zu informieren.
• 1-mal je pflegebedürftigem Angehörigen
• Dem Arbeitgeber ist eine ärztliche Bescheinigung
vorzulegen.
• Es besteht kein Vergütungsanspruch.
Bei der Inanspruchnahme von
Pflegezeit
gilt:
• Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung
von der Arbeit bis zu 6 Monate.
• Inanspruchnahme, Umfang und Dauer der Pflegezeit
müssen dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor
Beginn schriftlich angekündigt werden.
• 1-mal je pflegebedürftigem Angehörigen
• Es ist eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beim
Arbeitgeber vorzulegen.
• Eine für einen kürzeren Zeitraum als 6 Monate in
Anspruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchst-
dauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber
zugestimmt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn aus
wichtigemGrund einWechsel der Pflegeperson nicht
möglich ist. Ein Splitt in mehrere Teile mit Unterbrechung
ist aber nicht möglich.
• Es besteht kein Vergütungsanspruch.
1...,16,17,18,19,20,21,22,23,24,25 27,28,29,30,31,32
Powered by FlippingBook