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Teaser Sicherheit und Ordnung

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  • Sicherheit und Ordnung

    • Apothekenrecht
      • Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis
      • Genehmigung von Heimversorgungsverträgen nach § 12 a ApoG
      • Erteilung von Erlaubnissen zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a ApoG

      Ihr Ansprechpartner

      Dennis Baudler
      Telefon 09561 514-3102

    • Brandschutzdienststelle
    • Feuerwehrwesen

      Feuerwehrwesen

       

       

      Stand: 01.01.2019

      Feuerwehren im Landkreis Coburg:

      97 Freiwillige Feuerwehren
      2 Werkfeuerwehren

       

      Aktive Feuerwehrdienstleistende:

      insgesamt 2.878
      davon
      280 Feuerwehrfrauen
      2.598 Feuerwehrmänner

       

      Feuerwehranwärter:

      insgesamt 412

       

      Einsätze im Jahr 2012:

      insgesamt 1.550
      davon
      259 Brandeinsätze
      1.150 technische Hilfeleistungen und Sicherheitswachen
      141 Fehlalarme

       

       

      Ihr Ansprechpartner:

      Timo Sommerluksch
      Telefon 09561 514-3100


    • Fischereiwesen
    • Fleischbeschauwesen

      Fleischbeschauwesen

      Nach dem Fleischhygienegesetz müssen in Deutschland Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer vor und nach der Schlachtung amtlich untersucht werden (Schlachttier- und Fleischuntersuchung), wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Dies gilt sowohl für gewerbliche Schlachtungen in Betrieben als auch für Hausschlachtungen. Die Untersuchung wird von einem vom Landkreis beauftragten amtlichen Tierarzt oder Fleischkontrolleur vorgenommen. Sinn der Untersuchungspflicht ist, den Verbraucher vor gesundheitlicher Gefährdung durch den Genuss von Fleisch zu schützen, das beispielsweise mit pathogenen Keimen oder Parasiten behaftet ist oder gesundheitlich nicht unbedenkliche Rückstände enthält.

      Bei der Schlachttieruntersuchung stellt der amtliche Tierarzt oder Fleischkontrolleur als Sachverständiger fest, ob das Tier Anzeichen einer Krankheit, Verletzungen oder sonstige Auffälligkeiten aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist das Tier für die Schlachtung geeignet. Diese Lebendbeschau wird im Regelfall 1 bis 2 Tage vor der Schlachtung vorgenommen.

      Die Fleischuntersuchung beinhaltet die Kontrolle verschiedener Fleischpartien und der inneren Organe des Schlachttiers. Es ist daher notwendig, dass bis zur Untersuchung sämtliche Organe beim Schlachtkörper verbleiben und noch keine Zerlegung und Verarbeitung des Fleisches vorgenommen wird. Ergeben sowohl Schlachttier- als auch Fleischuntersuchung keine Auffälligkeiten, wird das Fleisch als tauglich beurteilt und vom Kontrolleur für den menschlichen Genuss freigegeben.

      Schweine, Wildschweine und Einhufer müssen zusätzlich auf Trichinen untersucht werden. Dazu entnimmt der amtliche Tierarzt kleine Stücke Muskelfleisch von bestimmten Körperpartien und lässt diese im Labor auf den Befall mit Trichinen untersuchen. In Einzelfällen kann diese Untersuchung auch vor Ort mit dem Mikroskop vorgenommen werden. Die Trichinenuntersuchung dient dem Schutz des Verbrauchers vor einem Befall mit Trichinen. Gelangt dieser Parasit in den menschlichen Körper, kann er schwerwiegende Schäden verursachen und bis zum Tode führen.

      Informationen über die Zuständigkeiten für die Fleischbeschau im Landkreis Coburg finden Sie hier:

      Eine Hausschlachtung ist mindestens 5 Tage vor dem geplanten Schlachttermin beim Fleischbeschaupersonal anzumelden, um dem Kontrolleur die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lebendbeschau zu ermöglichen. Üblicherweise werden Hausschlachtungen über längere Zeiträume geplant, da sie nur 1 bis 2 Mal im Jahr stattfinden. Es wird daher empfohlen, den amtlichen Tierarzt bzw. Fleischkontrolleur bereits früher über die Schlachtung zu informieren, damit er seine Fahrten zu den Schlachtstätten besser planen kann (etwa 1 Woche vor dem Schlachttermin).

      Bei der Schlachtung (=Töten durch Entbluten) von Wirbeltieren ist generell zu beachten, dass Tiere nur von Personen getötet werden dürfen, die über die dafür erforderlichen Sachkenntnisse verfügen. Im gewerblichen Bereich muss die erforderliche Sachkunde durch entsprechende Bescheinigungen (Sachkundenachweis nach § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung) nachgewiesen werden.

      Die Tiere dürfen vor und während der Tötung nicht mehr als unbedingt erforderlich leiden. Das erfordert, dass Tiere vor dem Entbluten immer zu betäuben sind, und dass bei den jeweiligen Tierarten bestimmte Tötungsarten vorgeschrieben sind (Tierschutz-Schlachtverordnung).

      Das sog. "Schächten" von Tieren ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Fachbereiches Veterinärwesen im Landratsamt Coburg.

      Allgemeinverfügung zur Ernennung von hinzugezogenen Tierärzten zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchung

      Ihr Ansprechpartner:

      Michael Knopp
      Telefon  09561 514 3103

    • Gaststättenrecht

      Wer in Gaststättengewerbe (Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Beherbergungsbetrieb) betreiben will bedarf der Erlaubnis (§ 2 Gaststättengesetz-GastG-).

      Wenn eine Gaststätte durch einen Stellvertreter/in betrieben wird, ist ebenfalls eine Erlaubnis notwendig.

      Ein Gaststättengewerbe betreibt grundsätzlich, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft), zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

      Die Erlaubnis wird somit für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume erteilt sowie für den Antragsteller erteilt.

      Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das Landratsamt Coburg für den Bereich des Landkreises Coburg (ohne Große Kreisstadt Neustadt b. Coburg).

      Ein Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis (PDF-Format zum Drucken) ist bei den Städten und Gemeinden im Landkreis Coburg sowie im Landratsamt Coburg erhältlich.

      Online-Antrag

      Weitere Antragsunterlagen zur Erteilung der Gaststättenerlaubnis sind:

      • Polizeiliches Führungszeugnis sowie Auszug aus dem Gewerbezentralregister (bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt)
      • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
      • Gewerbeanzeige (bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt)
      • Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz für den Antragsteller bzw. Ehegatten und anderen Personen, die mit der Zubereitung von Speisen betraut sind (beim Amt für Gesundheit im Landratsamt Coburg)
      • Unterrichtsnachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer
      • Baupläne (falls Neuerrichtung)
      • evtl. Pachtvertrag

      Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

      1. alkoholfreie Getränke
      2. unentgeltliche Kostproben
      3. zubereitete Speisen oder
      4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke oder zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

      Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes

      Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Besondere Anlässe in diesem Sinne sind kurzfristige Ereignisse, wie größere Sportveranstaltungen, Volksfeste, Jubiläen (25/50 Jahre usw.) Messen usw.

      Zuständig für die Erteilung einer Gestattung sind die jeweiligen Gemeindebehörden (Gemeinde- und Stadtverwaltungen). Dort erhalten Sie auch nähere Informationen.

       

      Ihre Ansprechpartnerin:

      Sarah Schaf
      Telefon 09561 514-3105

       

    • Gesundheitsschutzrecht

      Am 01.01.2008 ist das Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) in Kraft getreten.

      Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen (Nichtraucherschutz).

       

      Ihre Ansprechpartnerin:

      Sarah Schaf
      Telefon 09561 514-3105

    • Gewerberecht
    • Handwerksrecht

      Der Inhaber eines selbständigen Handwerksbetriebes, eines zulassungspflichtigen Handwerks, muss in die Handwerksrolle eingetragen sein.

      Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis der selbständigen Handwerker, welches von der zuständigen Handwerkskammer für ihren Bezirk geführt wird. Die Eintragung in die Handwerksrolle entspricht einer gewerberechtlichen Erlaubnis (siehe Gewerberecht). Fehlt die Eintragung, so ist der Gewerbetreibende nicht befugt, den Betrieb zu beginnen.

      Diese Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.

      Hinweis: Bei Fragen hinsichtlich der Handwerksrolle oder bezüglich des maßgebenden Verfahrens zur Eintragung wenden Sie sich bitte an die zuständige Handwerkskammer!

      http://www.hwk-oberfranken.de

      Nach erfolgter Eintragung in die Handwerksrolle erhält der Gewerbetreibende die Handwerkskarte. Diese Handwerkskarte ist somit eine Bescheinigung (Bestätigung) über die Eintragung in die Handwerksrolle und wird von der Handwerkskammer ausgestellt.

      Neben der Eintragung in die Handwerksrolle hat der Gewerbetreibende, da es sich um den Beginn eines selbständig ausgeübten Betriebes im stehenden Gewerbe handelt, sein Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen - Gewerbeanzeige (siehe anzeigepflichtige Gewerbe) und die Handwerkskarte vorzulegen.

      Zuständige Handwerkskammer ist die

      Handwerkskammer für Oberfranken
      Kerschensteinerstraße 7
      95448 Bayreuth

      Tel. 0921/910-0

    • Heilpraktikerrecht

      Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz.

      Möglich ist sowohl die allgemeine Heilpraktikererlaubnis als auch die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie sowie auf das Gebiet eines Heilhilfsberufs (Physiotherapie). Voraussetzung dafür ist u. a. eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers. Die Kenntnisüberprüfung (schriftlicher und mündlicher Teil) erfolgt zentral beim Landratsamt Bayreuth – Fachbereich Gesundheitswesen –. Die Prüfung ist bayernweit terminiert, d.h. sie findet immer am

      3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober

      jeden Jahres statt.

      Weitere Informationen, auch über die Zulassungsvoraussetzungen, können aus dem Merkblatt für Heilpraktiker entnommen werden.

      Der Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis sowie die erforderlichen Unterlagen sind für den Prüfungstermin März bis zum 31.12. und für den Prüfungstermin Oktober bis zum 30.06. bei der Behörde (Landratsamt Coburg) vorzulegen, in deren Gebiet die Heilpraktikertätigkeit ausgeübt werden soll.

      Ihr Ansprechpartner:

      Laura Lichtenfeldt
      Telefon 09561 514-3109

       

    • Hygiene-Verordnung

      Wer unterliegt der Hygiene-Verordnung?

      Wenn Sie eine Tätigkeit ausüben oder ausüben wollen, bei deren Ausführung durch Geräte Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit (vor allem AIDS, Virushepatitis B) übertragen werden können, unterliegt diese der Hygiene-Verordnung.

      Die Hygiene-Verordnung gilt in der Regel für folgende Betriebe bzw. Personen:

      • Friseure,
      • Maniküre,
      • Pediküre,
      • Kosmetik- und Schönheitssalons,
      • Ohrlochstecher (z.B. Juweliere),
      • Tätowierer,
      • Piercingstudios und
      • Heilpraktiker.

      Warum gibt es eine Hygiene-Verordnung? Für diese Tätigkeiten werden spezielle Anforderungen an die Desinfektion und Sterilisation von Geräten und Instrumenten und auch an die Hände- und Hautdesinfektion gestellt.

       

      Ihre Ansprechpartnerin:

      Laura Lichtenfeldt
      Telefon 09561 514-3109

       

       

    • Jagdrecht

       

      Ihre Ansprechpartnerin:

      Sarah Schaf
      Telefon 09561 514-3105

       

    • Katastrophenschutz

      Imagefilm zum Katastrophenschutz im Landkreis Coburg
      GEMEINSAM EIN STARKES TEAM


      Eine Katastrophe ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichen Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden oder die Störung nur unterbunden oder beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde (Bayerisches Staatsministerium des Innern, Regierung von Oberfranken, Landratsamt Coburg) die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken (Art. 1 Abs. 2 BayKSG).

      Das Landratsamt Coburg ist zuständige Katastrophenschutzbehörde für den Landkreis Coburg. Um einen möglichen Katastropheneinsatz fachgerecht leiten zu können, bedient sich die Katastrophenschutzbehörde der Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK). Die kleine, flexible und rasch alarmierbare FüGK setzt sich grundsätzlich aus Mitarbeitern der Behörde zusammen. Sie wird bei Bedarf lageabhängig erweitert durch Vertreter anderer betroffener Behörden und Einrichtungen, durch Vertreter der an der Katastrophenbewältigung beteiligten Einsatzorganisationen und durch Sachverständige.

      Der Örtliche Einsatzleiter (ÖEL) leitet im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort. Als verlängerter Arm der Katastrophenschutzbehörde hat er ein Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Kräften (Art. 6 BayKSG). Die Katastrophenschutzbehörden sollen bereits vorab, also unabhängig von einem konkreten Schadensereignis, fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benennen.

      Um für den Ernstfall gerüstet zu sein, werden von den Katastrophenschutzbehörden in regelmäßig Abständen Übungen angelegt bzw. durchgeführt. Die letzte Vollübung fand im Oktober 2007 statt. Als Szenario wurde ein Massenunfall auf der A 73 angenommen.

      Im Katastrophenschutz des Landkreises Coburg wirken Kräfte

      sowie

      mit.

      Ihr Ansprechpartner:

      Partice Kolb
      Telefon 09561 514-3119

       

      Was tun bei Stromausfall?

       

      Beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe gibt es Tipps:

      BBK - Infos zum Stromausfall

      Dateiname Dateigröße
      stromausfall-vorsorge-selbsthilfe.pdf466 KB
      ratgeber-notfallvosorge-checkliste.pdf924 KB
    • Ladenschlussrecht

      Das Ladenschlussgesetz bestimmt, zu welchen Zeiten Verkaufsstellen offengehalten werden dürfen bzw., wann diese zu schließen sind.

      http://www.zukunftsministerium.bayern.de

       

      Ihr Ansprechpartner:

      Timo Sommerluksch
      Telefon 09561 514-3100

       

       

    • Landpachtverkehrsgesetz

      Der Abschluss von Landpachtverträgen ist dem Landratsamt Coburg binnen eines Monats nach Abschluss des Vertrages durch den Verpächter anzuzeigen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn

      • die Pachtfläche weniger als zwei Hektar beträgt oder
      • der Pachtvertrag zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, abgeschlossen wird.

      Vor Anbringung des Anzeigevermerkes ist die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erforderlich.

       

      Ihre Ansprechpartner:

      Bürgerservice
      Telefon 09561 514-0

    • Personenstandsrecht und Standesamtsaufsicht

      Das Landratsamt Coburg übt als untere Standesamtsaufsicht die Fachaufsicht über die Standesämter in den Städten und Gemeinden des Landkreises aus. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden die Standesämter durch die Standesamtsaufsicht unterstützt. Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten sind hierbei an Weisungen nicht gebunden. Die Führung der Standesämter wird von der unteren Standesamtsaufsicht regelmäßig überprüft.

      Beurkundungen eines Personenstandes dürfen nur von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten in den örtlichen Standesämtern vorgenommen werden. Fragen zu Beurkundungen einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Todesfalles sind deshalb an das örtliche Standesamt zu richten.

      Besondere Vorgänge werden der unteren Standesamtsaufsicht von den Standesämtern zur Prüfung vorgelegt, sofern das Standesamt nicht von der Vorlagepflicht befreit ist.
      Hierzu zählen insbesondere:

      • Ausländische Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde eines Staates außerhalb der Europäischen Union, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung ausschließlich angehört haben, sofern keiner der Ehegatten außerdem Deutscher war oder als heimatloser Ausländer oder Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterstand (Heimatstaatenentscheidung).
      • Ausländische Entscheidungen in Lebenspartnerschaftsangelegenheiten.
      • Nachbeurkundung von Geburten und Sterbefällen im Ausland.
      • Erteilung, Führung und Änderung von Namen mit Bezug zu ausländischem Recht.
      • Vaterschaftsanerkennungen mit Bezug zu ausländischem Recht.

      Außerdem leitet die untere Standesamtsaufsicht Berichtigungsanträge sowie Zweifelsfallvorlagen nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes nach Vorprüfung an das zuständige Amtsgericht München weiter. Im Notfall kann die untere Standesamtsaufsicht die Wahrnehmung der Geschäfte eines Standesamtes einem anderen Standesbeamten übertragen.

      Schließlich berät das Landratsamt Coburg als Fachaufsicht der Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden des Landkreises Coburg vor allem auch die Ämter in den Gemeinden und Städten des Landkreises und führt Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen melde-, pass- und personalausweisrechtliche Vorschriften durch.

      Ihre Ansprechpartnerin

      Carlotta Püschel
      Telefon 09561 514-3120

    • Sammlungsrecht

      Mit Beschluss des Bayerischen Landtages wurde das Bayerische Sammlungsgesetz (BaySammlG) zum 01.01.2008 ersatzlos aufgehoben. Bayern folgt mit der Aufhebung des Sammlungsgesetzes einer Reihe anderer Bundesländer, die ihre Sammlungsgesetze schon aufgehoben haben, nämlich Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Bremen, Hamburg Brandenburg und Niedersachsen.

      Mit Aufhebung des Bayerischen Sammlungsgesetzes sind die Erlaubnispflichten für Haus- und Straßensammlungen (einschließlich der Werbung von Fördermitgliedern) sowie die  nachgehenden Pflichten der Sammlungsträger entfallen.

      Interessierte Bürgerinnen und Bürger besteht die kostenfreie Möglichkeit, sich in Zweifelsfällen an das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) in Berlin zu wenden, das nach genauer Prüfung der Bilanzen an steuerbegünstigte Organisationen ein Spendensiegel vergibt. Weitere Informationen zu einzelnen Sammlungsorganisationen sind auch beim Deutschen Spendenrat e.V. in Berlin erhältlich.

      Jedem potenziellen Spender ist es daher möglich, sich ausreichend zu informieren und dann eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er einer Sammlungsorganisation vertraut.

       

      Ihre Ansprechpartnerin:

      Laura Lichtenfeldt
      Telefon 09561 514-3109

       

    • Schornsteinfegerwesen

      Seit 01.01.2013 ist das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft. Eine grundlegende Neuerung bringt das Gesetz im Hinblick darauf, dass der Hauseigentümer nun zum Kehren, Messen und Überprüfung seiner Feuerstätten nicht mehr den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister beauftragen muss. Damit der von Hausbesitzer Beauftragte aber auch weiß, welche Arbeiten in dem Anwesen zu erledigen sind, gibt es den Feuerstättenbescheid, der zum 31.12.2012 jedem Hausbesitzer zugestellt worden ist. Darin sind dann alle Arbeiten, die in dem jeweiligen Anwesen auszuführen sind, mit den genauen Terminen für die Arbeiten aufgelistet.

      Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes nimmt er öffentliche Aufgaben war.

      Eine Liste der in Stadt- und Landkreis Coburg tätigen Kaminkehrer finden sie hier.

      www.schornsteinfeger.de

      www.kaminkehrer-ofr.de

      www.verwaltungsservice.bayern.de

      Weitere Auskünfte zur Kehr- und Überprüfungspflicht, den Kehrbezirken und der Gebührenerhebung erteilt

      Tina Rahmanovic
      Telefon 09561 514-3106

       

      Mängelanzeigen baulicher Art, bautechnische Fragen

      Larissa Moritz
      Telefon 09561 514-4109

       

      Mängelanzeigen Abgaswerte, Beschwerden über Rauch- und Rußbelästigungen

      Jan Richter
      Telefon 09561 514-4405

    • Sonn- und Feiertagsrecht

      Die Sonn- und Feiertage unterliegen dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage - Feiertagsgesetz.

      An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

      An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

      https://www.verwaltungsservice.bayern.de

      Ihr Ansprechpartner:

      Timo Sommerluksch
      Telefon 09561 514-3100
       
       
    • Sperrzeitwesen

      Sperrzeit ist die Zeit, während der ein Gaststättenbetrieb geschlossen sein muss.

      Allgemeine Sperrzeit

      1. Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.
      2. In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.

      Ausnahmen für bestimmte Betriebsarten

      Für den Betrieb der Schank-oder Speisewirtschaften oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Fahrgäste beschränkt. Für auf Autobahnen mit Zeichen 448.1 Straßenverkehrsordnung angekündigte Autohöfe gilt keine allgemeine Sperrzeit.

      Allgemeine Ausnahmen

      Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Verordnung verlängert oder aufgehoben werden.

      Ausnahme für einzelne Betriebe

      Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufgehoben werden.

      Hinweis: Vereine und Gesellschaften, die kein Gewerbe betreiben, unterliegen auch der Sperrzeit, soweit diese akoholische Getränke in vereinseigenen Räumen ausschenken.

      Ihr Ansprechpartner:

      Timo Sommerluksch
      Telefon 09561 514-3100

       

    • Sprengstoffrecht

      Sprengstoffrecht

      Wer kann eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragen?

      • Vorderladerschützen,
      • Böllerschützen und
      • Wiederlader.

      Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

      • Alter: 21 Jahre,
      • Zuverlässigkeit,
      • körperliche Eignung,
      • Fachkunde,
      • Bedürfnis.

      Für die Erteilung der ersten Erlaubnis ist die Fachkunde nachzuweisen. Um an einem Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde teilnehmen zu können, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Diese wird nach Feststellung der Zuverlässigkeit erteilt.

      Alsdann ist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG zusammen mit dem Fachkundeausweis und einer Bedürfnisbescheinigung bei uns abzugeben.

      Nach Feststellung der Zuverlässigkeit und nach positiver Prüfung aller sonstigen Voraussetzungen kann eine Erlaubnis augestellt werden.

      Bei der erstmaligen Beantragung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist eine persönliche Vorsprache, unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses, zwingend erforderlich.

      Mit einer entsprechenden Vollmacht kann die Verlängerung einer Sprengstofferlaubnis auch durch einen Dritten vorgenommen werden.

      Ihre Ansprechpartner*Innen:

      Buchstaben A - K
      Martin Eckstein
      Telefon 09561 514-3107

      Buchstaben L-Z
      Tina Rahmanovic
      Telefon 09561 514-3106

    • Tierschutzrecht
    • Tiergesundheitsrecht
    • Trinkwasserverordnung

      Trinkwasserverordnung

      Am 01.01.2003 ist die neue Trinkwasserverordnung (Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) in Kraft getreten. Damit hat die Bundesrepublik Deutschland die europäische Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht umgesetzt (Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch).

      Mit dem Erlass dieser Verordnung wurde im Interesse einer Modernisierung und Optimierung ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Verbesserung der Gesundheitsvorsorge und des Schutzes des Menschen vor Infektionen geleistet. Wasser für den menschlichen Gebrauch, zu dem auch Trinkwasser zählt, kann bei mangelhafter Vorsorge ein Pfad für Infektionen des Menschen durch Krankheitskeime darstellen. Daher müssen strenge Auflagen, insbesondere in Bezug auf mikrobiologische Anforderungen erfüllt werden. Um die mikrobiologischen Normen einhalten zu können, wird das Wasser - soweit notwendig - einem Aufbereitungsverfahren, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unterzogen.

      Auch bei der Festlegung von Grenzwerten für chemische Stoffe berücksichtigt die neue Verordnung den wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisfortschritt. Neben der stufenweisen Absenkung des Grenzwertes für Blei in Wasser wurde ein neuer Grenzwert für Kupfer eingeführt.

      Die Vorgaben der Verordnung sorgen weiterhin für eine klare und eindeutige Zuordnung von Zuständigkeiten und Aufgaben der Wasserversorger sowie der überwachenden Landesbehörden. Die Überwachungsanforderungen im häuslichen Bereich werden intensiviert - erstmalig untersteht z.B. die Überwachung der Hausinstallationen in Schulen, Krankenhäusern und anderen öffentlichen Einrichtungen den Gesundheitsämtern.

      Der Verbraucher erhält als Beitrag zur Transparenz durch die Regelungen der neuen Verordnung das Recht, über die Qualität des ihm bereitgestellten Wassers aktuell und umfassend informiert zu werden.

      Sie können den Text der neuen Trinkwasserverordnung auch online nachlesen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung stellt diesen unter folgendem Link zur Verfügung (Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung, Seiten 959 bis 980):

      Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

      Für den Bürger ergeben sich nach der neuen Trinkwasserverordnung zwei neue Anzeigepflichten.

      Zum einen die Anzeigepflicht nach § 13 Absatz 2 Satz 2 TrinkwV. Danach besteht eine Anzeigepflicht, wenn Wasserversorgungsanlagen errichtet oder erstmalig oder wieder in Betrieb genommen werden, soweit sie an ihren Wasser führenden Teilen baulich oder betriebstechnisch so verändert werden, dass dies auf die Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch Auswirkungen haben kann, oder das Eigentum oder das Nutzungsrecht an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person übergeht. Weiteres ist aus § 13 TrinkwV zu entnehmen.

      Zum anderen haben nach § 13 Absatz 3 TrinkwV der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV installiert werden, diese Anlagen der zuständigen Behörde bei Inbetriebnahme anzuzeigen. Soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

      Die vorgenannten Anzeigevordrucke sind nachfolgend abgedruckt.

      Anlage 1 : Anzeige nach § 13 Absatz 2 Satz 2 der TrinkwV 2001
      Anlage 2 : Anzeige nach § 13 Absatz 3 TrinkwV 2001

      Bezüglich der Legionellenproblematik und den Untersuchungspflichten finden Sie Informationen beim  Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
       

      Ihre Ansprechpartner (technische bzw. fachliche Fragen):

      Tom Scheler
      Telefon  09561 514-3211

      Jürgen Schubert
      Telefon  09561 514-3212

      Ihre Ansprechpartnerin (rechtliche Fragen):

      Laura Lichtenfeldt
      Telefon 09561 514-3109

      Ihre Ansprechpartner (technische bzw. fachliche Fragen):

      Esther Wild
      Telefon 09561 514-3216
       
      Lisa Franz
      Telefon 09561 514-3214
       
       
    • Versammlungsrecht

      Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz

      Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

      Versammlungen unter freiem Himmel

      Eine solche Versammlung kann an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs durchgeführt werden. Sie ist spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe beim Landratsamt Coburg - Fachbereich 31 - anzuzeigen. Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht. Für die Anmeldung steht für Sie ein Formular mit den benötigten Daten bereit. Bei einer telefonischen Anzeige kann das Landratsamt Coburg - Fachbereich 31 - verlangen, die Anzeige schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift nachzuholen.

      Anzeige

      In der Anzeige sind mindestens folgende Daten anzugeben:

      • Veranstalter und Leiter der Versammlung mit ihren persönlichen Daten (Familienname, Vorname, Geburtsname und Anschrift)
      • Versammlungsort, ggf. Wegstrecke
      • Datum und Uhrzeit des vorgesehenen Beginns und Endes der Versammlung
      • Anlass/Thema

      Die nachstehenden freiwilligen Angaben erleichtern eine unbürokratische Vorbereitung Ihrer Versammlung und können unnötige Beschränkungen zu Ihren Lasten vermeiden. Mit ihnen lässt sich zum Beispiel abschätzen, ob und in welchem Umfang Verkehrsregelungen und andere Maßnahmen erforderlich sind. Die telefonische Erreichbarkeit kann Ihnen oftmals den Gang zum Ordnungsamt ersparen und das Verfahren beschleunigen.

      • Telefonische Erreichbarkeit, E-Mail-Adresse
      • Erwartete Teilnehmerzahl
      • Kundgebungsmittel, z. B. Bühne(n), Fahrzeug(e), Lautsprecheranlagen
      • Vorgesehene Anzahl von Ordnern

      Entsteht der Anlass für eine Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist sie spätestens mit ihrer Bekanntgabe telefonisch, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei uns oder der Polizei anzuzeigen.

      Wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ohne Vorbereitung und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung), entfällt die Anzeigepflicht. Es empfiehlt sich dennoch, unverzüglich die Polizei zu verständigen.

      Hinweis:
      Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nicht anzeigepflichtig.

      Formular zur Anzeige einer Versammlung nach Art. 13 Bayerisches Versammlungsgesetz

      Ihre Ansprechpartnerin

      Laura Lichtenfeldt
      Telefon 09561 514-3109

       

    • Waffenrecht
    • Waldrecht
      • Aufforstung (Erstaufforstung) von Grundstücken
      • Christbaumkulturen/Schmuckreisig
      • Rodung/Kahlhieb von Wald
      • Offene Feuerstellen am Waldrand / im Wald (z.B. Zeltlager/Grillfeste)

      Ihr Ansprechpartner:

      Neue Zuständigkeit:

      Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Coburg
      Bereich Forsten Lichtenfels

      Kronacher Str. 23
      96215 Lichtenfels
      Tel. 09571/92370

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