Das Coburger Land ...
 ganz persönlich

Teaser Fragen & Antworten (FAQ)

Sie haben die Frage –
wir haben die Antwort(en)!

Ihre Anliegen sind uns wichtig! Wir haben deshalb Fragen und Antworten zusammengestellt, die für Sie von Bedeutung sein könnten. Finden Sie hier interessante, aktuelle, Ihren Alltag betreffende und hilfreiche Auskünfte zu relevanten Lebens-, Freizeit- und Behördenbereichen.  

Bitte beachten Sie die einzelnen Themen-Unterpunkte, damit Sie noch schneller Auskunft zu Ihrer Frage erhalten. Sollten Sie nicht die passende Antwort zu Ihrem Anliegen finden, kontaktieren Sie uns bitte per Email oder Telefon, damit wir Ihnen schnell weiterhelfen können.

  • Unser Landkreis

    • Gibt es eine Bürgersprechstunde beim Landrat?

      Es gibt keine festen Sprechzeiten. Für die Vereinbarung eines Gesprächstermins beim Landrat genügt ein kurzes Telefonat mit Frau Angermüller (Telefon 09561 514-239). Frau Angermüller nimmt Ihre Gesprächsanfrage auch gerne per E-Mail entgegen.

      Bitte geben Sie bei Gesprächsanfragen kurz Ihr Anliegen bekannt und teilen Sie bitte ggf. mit, welcher Geschäftsbereich oder Fachbereich des Landratsamts bereits mit der Angelegenheit betraut ist.

  • Gesellschaft, Bildung & Gesundheit

    • Allgemeines
      • Was sind Willkommensbesuche?

        Jede Familie aus dem Landkreis Coburg mit einem Neugeborenen wird von Mitarbeitern des Landratsamtes besucht oder Sie erhalten die Einladung zu einem Gespräch. Im Rahmen des Kontakts bekommen die Eltern als Geschenk eine Wickeltasche, gefüllt mit nützlichen Informationen und Angeboten für Eltern.

    • Jugendschutz
      • Ab welchem Alter darf Alkohol getrunken werden?

        Das Jugendschutzgesetz (§ 9 JuSchG) gestattet die Abgabe alkoholischer Getränke und deren Konsum in der Öffentlichkeit erst ab 16 Jahren (Bier, Wein, Sekt, Radler und sonstige bier-, wein- und sekthaltige Mischgetränke). Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke dürfen nur an Volljährige abgegeben bzw. in der Öffentlichkeit konsumiert werden.

      • Dürfen Jugendliche ab 16 Jahren branntweinhaltige Mixgetränke konsumieren?

        Nein, sie dürfen nicht! § 9, 1 des Jugendschutzgesetzes sagt ganz klar aus, dass branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht abgegeben werden dürfen noch der Konsum gestattet werden darf. Mischungen mit so genannten "harten" Alkoholika (Wodka-Orange, Bacardi-Cola, Alkopops etc.) gehören eindeutig zu dieser Kategorie.

      • Wie lang darf mein Kind abends ausgehen?

        Wie lange ein Kind abends Ausgang hat, wie lange es auf der Straße spielen darf, ob es bei der Freundin übernachten darf usw., wird nicht vom Gesetz geregelt, sondern muss zwischen Eltern und Kindern verhandelt werden oder von den Eltern bestimmt werden.

      • Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche in der Disco bleiben?

        Ohne Begleitung dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht in Discos und bei anderen öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten. Auch Jugendliche ab 16 Jahren dürfen ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person nur bis 24 Uhr bleiben (§ 5 JuSchG)!

      • Was ist ein/e Erziehungsbeauftragte/r?

        Erziehungsbeauftragt nach dem Jugendschutzgesetz ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensorgeberechtigten (Eltern) Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person dürfen sich Kinder und Jugendliche z. B. ohne zeitliche Begrenzung in Gaststätten oder in der Disco aufhalten.

        Faltblatt anschauen: http://www.bag-jugendschutz.de/PDF/baj-EJ-dt.pdf oder unter info@bag-jugendschutz.de bestellen.

        Dateiname Dateigröße
        Formular Erziehungsbeauftragung zum Ausdruck40 KB
      • Ab welchem Alter und wie lange dürfen sich Kinder und Jugendlichen in Gaststätten aufhalten?

        Ohne Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Anwesenheit in Gaststätten nicht gestattet werden (Ausnahme: Aufnahme einer Mahlzeit/ 1 Getränk). Über 16-Jährige können sich ohne Begleitung eines/einer Erziehungsbeauftragten bis 24 Uhr in einer Gaststätte aufhalten (§ 9 JuSchG).

      • Unter welchen Voraussetzungen dürfen Kinder und Jugendliche Filme im Kino sehen?

        Kinder und Jugendliche dürfen auch in Begleitung Erwachsener im Kino nur Filme sehen, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) für ihre Altersgruppe freigegeben wurden (§ 11 JuSchG).

        Die Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person ist notwendig

        • bei Kindern unter sechs Jahren 
        • bei Kindern ab sechs Jahren, wenn die Vorstellung nach 20 Uhr beendet ist 
        • bei Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 22 Uhr beendet ist
        • bei Jugendlichen ab 16 Jahren, wenn die Vorführung nach 24 Uhr beendet ist.
      • Gibt es eine Altersbegrenzung für das Rauchen und für den Kauf von Zigaretten?

        Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Außerdem dürfen ihnen keine Zigaretten verkauft werden! Zigarettenautomaten müssen bis zum 1. Januar 2009 so umgerüstet werden, dass Kinder und Jugendliche unter 18 keinen Zugang mehr haben (§ 10 JuSchG)

      • Rauchen von Wasserpfeifen (Shisha)

        Das Rauchen von Wasserpfeifen ist nicht weniger schädlich als der Konsum von Zigaretten.

        Der in Wasserpfeifen benutzte Tabak ist als Tabakware im Sinne des §10 Abs. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) einzuordnen. Tabak für Wasserpfeifen darf also an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden, genauso wenig wie ihnen die Benutzung von Wasserpfeifen erlaubt werden darf.

        Vorsicht Wasserpfeife!

      • Piercing - was ist zu beachten?

        Viele Jugendliche lieben diesen Körperschmuck und wollen sich piercen lassen, auch wenn die Eltern dagegen sind. Piercing ist im Sinne des § 223 StGB als Körperverletzung zu betrachten, aber hierzu ist die Rechtslage nicht eindeutig. Ein seriöses Piercing-Studio wird jedoch im Zweifelsfall und vor allem bei jüngeren Jugendlichen auf einer Zustimmung der Eltern bestehen. Tipp: Gut informieren und die Studios vergleichen!

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        Piercing und Tattoo136 KB
    • Beistandschaft
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      Antragsformular Beistandschaft131 KB
      • Was ist eine Beistandschaft?

        Durch eine Beistandschaft wird das Jugendamt ermächtigt, die Vaterschaftsfeststellung für Ihr Kind durchzuführen und/oder die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend zu machen.

      • Kann mein Kind einen Beistand erhalten?

        Es kann jedes Kind eine Beistandschaft erhalten unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

        Das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem Elternteil in Deutschland haben.

        Antragsberechtigt ist der Elternteil, dem die elterliche Sorge alleine zusteht. Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus und leben getrennt, kann eine Beistandschaft von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, beantragt werden.

      • Wie und wo erhalte ich einen Beistand für mein Kind?

        Sie können die Beistandschaft bei dem Jugendamt beantragen, dass für Ihren Wohnort zuständig ist, d.h. wenn Sie im Landkreis Coburg wohnen beim Landratsamt Coburg -Fachbereich Jugend, Familie und Senioren-. Der Antrag muss persönlich schriftlich gestellt werden. Wir empfehlen eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme.

      • Ab wann kann ich eine Beistandschaft beantragen?

        Die Beistandschaft kann grundsätzlich für jedes minderjährige Kind beantragt werden. Es ist auch möglich eine Beistandschaft vor Geburt des Kindes zu beantragen.

      • Wann endet die Beistandschaft?

        Sollten Sie die Beistandschaft nicht mehr wünschen, können Sie diese jederzeit schriftlich beenden. Falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder Hilfe benötigen, können Sie sich wieder an unser Amt wenden.

        Die Beistandschaft endet automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres den Kindes oder wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

      • Welche Rechte habe ich während einer Beistandschaft?

        Ihre elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Beistand ist aber im Rahmen seines Wirkungskreises neben Ihnen gesetzlicher Vertreter des Kindes.

        Nur im gerichtlichen Verfahren hat der Beistand das alleinige Vertretungsrecht. Es bedarf daher klarer Absprachen und gegenseitiger Information zwischen Ihnen und dem Beistand.

    • Vaterschaftfeststellung
      • Allgemeine Informationen bzgl. Vaterschaftsfeststellung

        Wir ein Kind nichtehelich geboren wird es durch die Vaterschaftsfeststellung mit seinem Vater verwandt. Das Kind hat ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

        Aus diesem Verwandtschaftsverhältnis leiten sich u.a. der Unterhaltsanspruch, erbrechtliche und rentenrechtliche Ansprüche des Kindes ab. Das Umgangsrecht zwischen Vater und Kind begründet sich auf das Verwandtschaftsverhältnis.

      • Wie wird die Vaterschaft festgestellt?

        Die Vaterschaft kann freiwillig anerkannt werden oder gerichtlich festgestellt werden.

        Die freiwillige Anerkennung durch Beurkundung ist beim Standesamt oder beim Jugendamt möglich. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter, die ebenfalls zu beurkunden ist. Die Beurkundung beim Jugendamt ist kostenfrei.

        Die Anerkennung kann bereits vor Geburt des Kindes erfolgen.

      • Wer ist Vater meines Kindes, das kurz nach der Scheidung geboren wird?

        Soweit die Scheidung rechtskräftig ist, wird das Kind nichtehelich geboren. Vater ist, wer die Vaterschaft urkundlich anerkennt oder gerichtlich festgestellt wird.

      • Wer ist Vater meines Kindes, das kurz vor der Scheidung geboren wird?

        Vater des Kindes ist rechtlich der Ehemann. Ist dieser nicht der biologische Vater, muss er die Vaterschaft anfechten. Soweit das Scheidungsverfahren bereits anhängig ist, kann der biologische Vater die Vaterschaft urkundlich anerkennen und der Ehemann und die Mutter des Kindes dieser Anerkennung zustimmen.

      • Wann kann eine Vaterschaft angefochten werden?

        Werden Umstände bekannt, die gegen die Vaterschaft sprechen, kann diese innerhalb einer Frist von 2 Jahren angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind der Mann, der als Vater gilt, die Mutter, das Kind und der Mann, der als biologischer Vater in Frage kommt.

    • Kindesunterhalt

      Download-Link "Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland"

    • Sorgerecht/Sorgeerklärung/Negativattest
      • Was beinhaltet die elterliche Sorge?

        Die elterliche Sorge beinhaltet die Personen- und die Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind.

        Die wichtigsten Bereiche der Personensorge sind die Pflege, die Erziehung, die Beaufsichtigung, die Aufenthaltsbestimmung, die Bestimmung des Umgangs und die gesetzliche Vertretung.

        Die Vermögenssorge umfasst die Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Vermögens und die Geltendmachung von z.B. Renten- oder Erbansprüchen.

      • Wann habe ich die alleinige elterliche Sorge?

        Wurde das Kind nichtehelich geboren und haben die Eltern keine Erklärung über die gemeinsame Sorge beim Jugendamt beurkunden lassen, steht der Mutter die elterliche Sorge alleine zu.

        Wurde das Kind ehelich geboren, steht nach der Scheidung der Eltern diesen das Sorgerecht weiterhin gemeinsam zu, es sei denn, das Sorgerecht wird durch das Gericht einem Elternteil alleine übertragen.

      • Wann habe ich die gemeinsame elterliche Sorge?

        Die elterliche Sorge wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt, wenn

        • die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder
        • die Eltern nach der Geburt einander heiraten oder
        • die Eltern erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung) oder
        • das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, wenn diese Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht
      • Können wir die gemeinsame elterliche Sorge bekommen, wenn wir nicht miteinander verheiratet sind?

        Wollen nicht miteinander verheiratete Eltern übereinstimmend die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, so muss jeder von ihnen eine sog. Sorgeerklärung abgeben, d. h. erklären, dass er mit dem anderen Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchte. Ein Zusammenleben der Eltern ist hierfür nicht erforderlich.

        Die Sorgeerklärung muss beim Jugendamt beurkundet werden.

      • Kann der andere Elternteil auch ohne meine Zustimmung die elterliche Sorge erhalten?

        Besteht keine Übereinstimmung der Eltern bzgl. der elterlichen Sorge, können sowohl der Vater als auch die Mutter bei Gericht einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge auf beide Eltern stellen. Das Gericht kann die Begründung der gemeinsamen Sorge in vollem oder in beschränktem Umfang anordnen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

      • Wer bekommt das Sorgerecht für mein Kind, wenn mir etwas zustößt?

        Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge steht mit dem Tod eines Elternteils die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

        Stirbt ein Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, überträgt das Gericht dem jeweils anderen Elternteil die elterliche Sorge, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

      • Wie kann ich nachweisen, dass ich die alleinige elterliche Sorge habe?

        Sofern die Eltern miteinander verheiratet waren und nach der Scheidung das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen wurde, kann dieser die alleinige Sorge durch Voralge der gerichtlichen Entscheidung nachweisen.

        Waren oder sind die Eltern nicht verheiratet, steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, soweit keine sog. Sorgeerklärung abgegeben wurde. Ein Register der Sorgeerklärungen führt das Jugendamt des Geburtsorts des Kindes. Das Jugendamt am Wohnort des Kindes stellt ein sog. Negativattest aus, das bescheinigt, dass keine Sorgeerklärung abgegeben wurde und somit das alleinige Sorgerecht der Mutter besteht.

    • Vormundschaft
      • Wann erhält mein Kind einen Vormund?

        Wenn Eltern ihr Recht auf Pflege und Erziehung Ihres Kindes missbrauchen oder nicht ausüben können, kann kraft Gesetzes oder auf gerichtliche Anordnung ein Vormund bestellt werden.

        Kraft Gesetzes wird z.B. das Jugendamt Vormund eines Kindes, dessen Mutter minderjährig und unverheiratet ist.

      • Wer kann Vormund meines Kindes werden?

        Vormund des Kindes können das Jugendamt, Betreuungsvereine, Familienmitglieder, Freunde, Lebenspartner oder Großeltern werden. Minderjährige, Geschäftsunfähige und Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, werden nicht zum Vormund bestellt.

      • Was sind die Aufgaben des Vormunds?

        Die elterliche Sorge beinhaltet die Personen- und die Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind.

        Die wichtigsten Bereiche der Personensorge sind die Pflege, die Erziehung, die Beaufsichtigung, die Aufenthaltsbestimmung, die Bestimmung des Umgangs und die gesetzliche Vertretung.

        Die Vermögenssorge umfasst die Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Vermögens und die Geltendmachung von z.B. Renten- oder Erbansprüchen.

      • Können mir auch Teilbereiche meines Sorgerechts entzogen werden?

        Der Vormund hat das Sorgerecht je nach bestelltem Wirkungskreis wahrzunehmen. Ihm können das volle Sorgerecht oder auch nur Teilbereiche (wie z.B. die Vermögenssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht) übertragen werden.

      • Wann endet die Vormundschaft?

        Die gesetzliche Vormundschaft endet mit Volljährigkeit der minderjährigen unverheirateten Mutter.

        Die bestellte Vormundschaft endet mit Volljährigkeit des Mündels, Adoption des Mündels, mit der Wiedererlangung der elterlichen Sorge eines Elternteils. Die Entlassung des Vormundes erfolgt durch gerichtlichen Beschluss.

      • Welche Rechte verbleiben mir bei einer Vormundschaft?

        Diese Frage kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Jede Vormundschaft wird aus einem bestimmten Grund angeordnet. Dadurch werden Ihre Rechte mehr oder weniger eingschränkt.

    • Unterhaltsvorschuss
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      Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz435 KB
      • Wann hat mein Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

        Mein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt alleinerziehend, getrennt lebend, geschieden oder verwitwet und nicht  wiederverheiratet ist

        und

        das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

        und

        das Kind von seinem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht in ausreichender Höhe Unterhalt erhält

        und

        wenn keine stationären Jugendhilfemaßnahmen nach SGB VIII gewährt werden (Versorgung des Kindes außerhalb des Elternhauses)

        Der Unterhaltsvorschuss kann maximal für 6 Jahre gewährt werden.

      • Welche Unterlagen werden zur Prüfung des Antrags auf Unterhaltsvorschuss benötigt?

        Dem auszufüllenden Antragsformular auf Unterhaltsvorschuss sind beizufügen

        • Personalausweis bzw. Reisepass
        • Geburtsurkunde des Kindes
        • Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes
        • evtl. Aufenthaltserlaubnis
        • Unterhaltstitel ( Urkunde oder Urteil zur Verpflichtung der Unterhaltsleistung )
        • Scheidungsurteil
        • Nachweis des Getrenntlebens
        • Vaterschaftsanerkennung bzw. –feststellung
        • Einkommensnachweise z.B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
      • Welche Fristen muss ich bei der Beantragung von Unterhaltsvorschuss beachten?

        Grundsätzlich wird Unterhaltsvorschuss ab dem Monat der Antragstellung gewährt.

        Soweit Unterlagen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass der unterhaltspflichtige Elternteil zur Zahlung des Unterhalts aufgefordert wurde, kann Unterhaltsvorschuss einen Monat rückwirkend (Vormonat zur Antragstellung ) gewährt werden.

      • In welcher Höhe erhält mein Kind Unterhaltsvorschuss?

        Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt derzeit monatlich

        • für ein Kind bis zum 6. Lebensjahr 133,00 €
        • für ein Kind bis zum 12. Lebensjahr 180,00 €
      • Wer muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

        Der Unterhaltspflichtige, bei dem das Kind nicht lebt, muss bei entsprechender Leistungsfähigkeit den Unterhaltsvorschuss erstatten.

    • Beurkundungen
      Dateiname Dateigröße
      Formblatt Beurkundung Vormundschaft85 KB
      Formblat Beurkundung - 1599 BGB93 KB
      Formblat Beurkundung - allgemein74 KB
      Formblatt Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung50 KB
    • Kinderbetreuung
      • Wann habe ich Anspruch auf einen Betreuungsplatz für mein Kind?

        Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

      • Wie finde ich eine Tagesmutter?

        In der Regel vermittelt das Amt für Jugend, Familie und Senioren Tagespflegepersonen. Sie können aber auch auf eine Anzeige reagieren oder selbst eine Anzeige aufgeben. Wichtig ist, dass die Tagespflegperson eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes besitzt.

      • Wie kann ich Tagesmutter werden?

        Tagespflegepersonen werden durch eine spezielle Ausbildung auf ihre verantwortungsvolle Aufgabe vorbereitet. Darüber hinaus müssen noch weitere Voraussetzungen z.B. Erste Hilfe-Kurs am Kind etc. erfüllt sein, um Kindertagespflege auszuüben. Nähere Informationen erhalten Sie bei uns unter der Telefonnummer 09561/514 509.

    • Übernahme Gebühren Kindertageseinrichtungen/Tagespflege
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      Antrag auf Übernahme der Teilnahmebeiträge147 KB
      Verdienstbescheinigung86 KB
      Belastungen52 KB
      Hinweisblatt zur Übernahme von Teilnahmebeiträgen28 KB
      • Wann habe ich Anspruch auf Übernahme der Gebühren?

        Die Teilnahmebeiträge werden auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die (finanzielle) Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

      • Welche Unterlagen werden zur Prüfung des Antrags benötigt?

        Es muss eine Einkommensberechnung durchgeführt werden. Den Antrag mit Anlagen und das Hinweisblatt mit den vorzulegenden Unterlagen finden Sie oben zum Download.

      • Welche Fristen muss ich beachten?

        Eine Übernahme ist grundsätzlich ab dem Monat möglich, in dem der Antrag im Fachbereich für Jugend, Familie und Senioren eingereicht wurde.

      • Von wem werden die Kosten des Mittagessens übernommen?

        Bei allen, die Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket haben (das sind Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Sozialhilfe nach dem SGB XII), werden die Kosten für das Mittagessen auf Antrag durch das Bildungs- und Teilhabepaket übernommen. Den Antrag und weitere Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket finden Sie unter www.landkreis-coburg.de/buergerservice/formulare-antraege/leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe/

        Bei denjenigen, die keinen Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket aber auf Übernahme der Teilnahmebeiträge haben, werden diese Kosten von der öffentlichen Jugendhilfe übernommen.

        Es wird allerdings ein Eigenanteil von 1 € je Mahlzeit abgezogen.

    • Kostenbeiträge für Jugendhilfemaßnahmen
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      Ermittlungsbogen zur Feststellung der Kostenbeitragsverpflichtung189 KB
      • Wann muss ich einen Kostenbeitrag leisten, wenn ich eine Jugendhilfe in Anspruch nehme?

        In folgenden Fällen müssen sie einen Kostenbeitrag leisten:

        • falls Ihr Kind durch den Landkreis Coburg in einer Jugendhilfeeinrichtung oder einer Pflegefamilie untergebracht ist
        • oder falls Ihr Kind teilstationär in einer Tageseinrichtung betreut wird und sie mit dem Kind zusammen leben
        • oder falls Sie selbst in einer Jugendhilfeeinrichtung oder einer Pflegefamilie untergebracht sind
        • falls Sie Ehegatte eines(r) Volljährigen sind , der/die in einer Jugendhilfeeinrichtung oder einer Pflegefamilie untergebracht ist

        Für ambulante Maßnahme wird kein Kostenbeitrag erhoben.

      • Wie berechnet sich der Kostenbeitrag?

        Der Kostenbeitrag ist abhängig von Ihrem Einkommen. Das durchschnittliche Nettoeinkommen wird um angemessene Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und Schuldverpflichtungen, mindestens aber um 25 % des Nettoeinkommens, bereinigt. Dann kann aus der Kostenbeitragstabelle (Anlage der Kostenbeitragsverordnung) der zu zahlende Betrag abgelesen werden. Bestehen weitere Unterhaltspflichten ist der zu zahlende Betrag unter Umständen noch weiter zu reduzieren. Falls Ihr Einkommen unter der festgelegten Freigrenze liegt, ist kein Kostenbeitrag zu zahlen.

      • Welche Belastungen können bei der Berechnung des Kostenbeitrags berücksichtigt werden?

        Notwendige und angemessene Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und Schuldverpflichtungen können bei der Berechnung des Kostenbeitrags berücksichtigt werden. Miete hingegen ist bereits über die Freibeträge abgegolten und wirkt sich nicht einkommensmindernd aus.

      • Ist der Kostenbeitrag eine Unterhaltszahlung?

        Der Kostenbeitrag ist keine Unterhaltszahlung. Vielmehr ruht die Unterhaltsverpflichtung solange ein Kind in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie lebt. In diesem Zeitraum ist der Kostenbeitrag zu zahlen, der allerdings anders berechnet wird als der Unterhalt und sich daher auch in der Höhe vom Unterhalt unterscheidet.

      • Welche Rolle spielt das Kindergeld?

        Derjenige Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergelds zahlen, egal wie hoch sein Einkommen ist. Ob über das Kindergeld hinaus noch ein Kostenbeitrag gezahlt werden, muss ist wiederum einkommensabhängig.

      • Welche Leistungen werden neben dem Kostenbeitrag gefordert?

        Hier kommen insbesondere Leistungen in Frage, die dem gleichen Zweck wie die Jugendhilfeleistung, also der Unterhaltsgewährung, dienen. Diese Leistungen sind zum Beispiel Bafög, Berufsausbildungshilfe, Ausbildungsgeld, Waisenrente, Ausgleichsrente nach dem OEG.

    • Beratung
    • Adoption
    • Schwangerenberatung

      Drei Beraterinnen geben Auskunft und beraten Sie gerne:

      Frau Knoch Tel: 09561/514-3222

      Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten unter: 09561/514-3222

      Das Beratungsangebot ist kostenlos. Die Beraterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Selbstvertändlich können auch Termine außerhalb der Dienstzeiten vereinbart werden.

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