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Teaser Änderung der Quarantäne- und Isolationsregelungen

13.04.2022 | Änderung der Quarantäne- und Isolationsregelungen

Mit der Änderung der AV Isolation - Allgemeinverfügung „Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen" treten ab heute – Mittwoch 13.04.2022 - wichtige Änderungen zur Quarantäne und Isolation von Infizierten und Kontaktpersonen in Kraft. Folgende Änderungen wurden durch den Freistaat Bayern kurzfristig beschlossen:

Mit der neuen Regelung entfällt die Quarantänepflicht nunmehr für alle engen Kontaktpersonen und damit auch für alle, die bisher nicht geimpft oder genesen sind. Auch ein selbst durchgeführter positiver Schnelltest führt nicht mehr zu einer Quarantäne oder Isolation, dies ist nur noch bei professionellen Schnell- bzw. Antigentest und PCR- Tests der Fall.

Für Personen, die sich noch aufgrund der bisherigen Regelung als enge Kontaktpersonen oder Verdachtspersonen in Quarantäne befinden, endet die Quarantänepflicht mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung und damit ab sofort.

Bei allen Personen, die sich noch aufgrund der Vorgängerversion der aktuellen AV Isolation als positiv getestete Personen in Isolation befinden, richtet sich die Beendigung der Isolation nun nach den neuen Vorgaben. Das heißt, bei Personen, die mittels Antigentest durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person positiv getestet werden oder wurden, endet die Isolation, falls der erste nach dem positiven Antigentest vorgenommene Nukleinsäuretest ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses. Bei mittels PCR-Test positiv getesteten Personen endet die Isolation frühestens nach Ablauf von 5 Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Tagen. Ein abschließender Test ist in beiden Fällen nicht mehr vorgesehen. Eine Mitteilung an das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich.

Für Beschäftigte, die in ihrer Beschäftigung Kontakt zu vulnerablen Gruppen haben, gibt es gesonderte Regelungen für die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Beendigung der Isolation. Beschäftigte in solchen Einrichtungen (d.h. gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG), die sich in Isolation befanden, dürfen ihre Tätigkeit in der betroffenen Einrichtung nur dann wieder aufnehmen, wenn bei ihnen ein jeweils von einer medizinischen Fachkraft oder einer vergleichbaren, hierfür geschulten Person durchgeführter oder überwachter Nukleinsäuretest oder Antigentest ein negatives Ergebnis aufweist. Als negativer Testnachweis gilt in diesem Zusammenhang auch ein Nukleinsäurenachweis mit einem ct-Wert > 30. Das negative Testergebnis ist dem Betreiber der betreffenden Einrichtung mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzulegen, nicht dem Gesundheitsamt.

Die aktuell notwendigen Dokumente werden schnellstmöglich im Gesundheitsamt vorbereitet. Es wird gebeten, auf telefonische Anfragen beim Gesundheitsamt zu verzichten. Auch wenn die bereits erstellten Isolationsbescheide natürlich andere Daten beinhalten, gelten die neuen Regeln selbstverständlich auch für alle Personen, die sich aktuell in Quarantäne oder Isolation befinden Dies gilt auch ohne einen gesonderten Hinweis durch das Gesundheitsamt.

Leerraum - nicht löschen!!!

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