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Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe finden sich in vielen Bereichen des täglichen Lebens: im Haushalt, in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in der Industrie. Beispiele für wassergefährdende Stoffe sind Wasch- und Putzmittel, Pflanzenschutzmittel und Dünger, Lacke, Lösemittel und Klebstoffe sowie Mineralölprodukte wie Heizöl, Diesel und Benzin. Wassergefährdend ist ein Stoff, der die Beschaffenheit des Grundwassers oder von Flüssen und Seen nachteilig verändern kann. Aus Vorsorgegründen gilt grundsätzlich jeder Stoff als wassergefährdend, von dem nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Daher ist jedermann verpflichtet, mit solchen Stoffen sorgfältig umzugehen.

Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen existiert eine Reihe von Gesetzen (z. B. Wasserhaushaltsgesetz - WHG), Verordnungen (z. B. bis 31.07.2017 bayerische Anlagenverordnung – VAwS, ab 01.08.2017 Bundes-Anlagenverordnung – AwSV), Verwaltungsvorschriften, technischen Regeln und Merkblättern. Unter folgendem Link hat das Bayerische Landesamt für Umwelt Hinweise für einige häufige Anwendungsbereiche zusammen gestellt.

Hinweise zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Regelungen für Anlagen, die vor dem 1. August 2017 errichtet wurden (bestehende Anlagen)

  • Für bestehende Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen, gelten seit 1. August 2017 die organisatorischen Anforderungen der AwSV, z. B. Anzeige- und Dokumentationspflichten (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 AwSV). Auch im Übrigen gelten die Vorschriften der AwSV, soweit die Anforderungen bereits nach altem Recht bestanden. Ob für Anlagen Anforderungen bestehen, die erst durch die AwSV begründet werden, ist gemäß § 68 Abs. 3 AwSV durch einen Sachverständigen zu prüfen und festzustellen. In diesem Fall kann die zuständige Behörde Anpassungsmaßnahmen nach Vorgaben des § 68 Abs. 4 AwSV anordnen. Ausnahmsweise sind die Anforderungen der AwSV auch ohne Anordnung durch die Behörde einzuhalten, wenn durch den Sachverständigen erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt werden (§ 68 Abs. 6 AwSV) oder wenn Anlagen wesentlich geändert werden (§ 68 Abs. 7 AwSV).
  • Bei nicht regelmäßig prüfpflichtigen Anlagen gilt hinsichtlich organisatorischer Anforderungen ebenfalls die AwSV. Hinsichtlich materieller Anforderungen sind gemäß § 69 AwSV die bisherigen landesrechtlichen VAwS-Vorgaben weiterhin anzuwenden, solange die Behörde nichts Anderes anordnet bzw. solange keine wesentlichen Änderungen an den Anlagen vorgenommen werden.

Anzeigepflicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


Ab dem 1. August 2017 treten neue bundeseinheitliche Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Kraft, u. a. auch für die Anzeigepflicht.
Gemäß § 40 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) hat wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 AwSV führen, dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus (in der Planungsphase) schriftlich anzuzeigen.
Nach dem Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 AwSV prüfpflichtigen Anlage hat der neue Betreiber gemäß § 40 Absatz 4 diesen Wechsel der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen.

Anzeigeformular

Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft.

Ihr Ansprechpartner

Tim Hofmann
Telefon 09561 514-4202

 

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