Insbesondere der Klimawandel führt zu einem zunehmenden Bedarf an Bewässerung. Nach wasserwirtschaftlichen Grundsätzen gilt folgende Priorisierung für die Herkunft von Bewässerungswasser:
- gesammelter Niederschlag
- oberirdische Gewässer bei ausreichend hohen Abflüssen, insbesondere zur Speicherung in Zeiten hoher Abflüsse für eine spätere Nutzung in den Bedarfszeiten
- Uferfiltrat
- oberflächennahes Grundwasser
Wer einen Bewässerungsbrunnen errichten will, muss deshalb nachweisen können, dass eine Versorgung mit gespeichertem Niederschlagswasser oder eine Entnahme aus leistungsfähigen oberirdischen Gewässern oder die Nutzung von Uferfiltrat ausscheidet.
Die in Bayern gängigen Varianten für Bewässerungsbrunnen sind entweder Bohrbrunnen (auch Vertikalfilterbrunnen genannt) oder Schachtbrunnen. Bei beiden Varianten handelt es sich letztlich um technische Anlagen zur Grundwassererschließung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Für Bohrbrunnen enthält das DVGW-Arbeitsblatt W 120-1 als technische Regel strenge Qualitätsanforderungen, so dass sowohl die Bohrung als auch der Ausbau durch ein zertifiziertes Bohrunternehmen erfolgen sollte. Auch für die Errichtung eines Schachtbrunnens sind erfahrene Fachfirmen einzusetzen; ein Anhaltspunkt ist die Eintragung in der Handwerksrolle für den Bereich Brunnenbau. Damit ist gewährleistet, dass die Qualifikation mindestens eines Meisters für den Bereich Brunnenbauerhandwerk gegeben ist. Liegt kein Eintrag in der Handwerksrolle vor, muss die Firma Nachweise über die erforderliche Fachkenntnis vorlegen.
Die Bohrung oder Schachtung des Brunnens ist anzeigepflichtig. Hierzu kann dieses Anzeigeformular verwendet werden. Werden Dritte mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt, so obliegt diesen die Anzeige. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bohr- bzw. Baufreigabe des Landratsamtes Coburg vorliegt.
Das Zutagefördern von Grundwasser ist immer erlaubnispflichtig, sofern es nicht
- für den Haushalt,
- für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
- für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs,
- in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck oder
- in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
erfolgt. Die wasserrechtliche Erlaubnis kann ebenfalls mit diesem Antragsformular beantragt werden. Der Antrag auf Vorprüfung dient dem Nachweis, ob die Prioritäten bei der Herkunft des Bewässerungswassers beachtet und Alternativen geprüft wurden.
Tiefere Grundwasservorkommen sind zu schonen und der Trinkwassernutzung bzw. sonstigen hochwertigen und nach den Umständen gerechtfertigten Nutzungen vorzubehalten.
Ihr Ansprechpartner
Tim Hofmann
Telefon 09561 514-4202