(Genehmigung nach Art. 20 des Bayerischen Wassergesetzes)
Wenn Sie größere Gewässer im Landkreis Coburg mit Kabeln, Leitungen oder Brücken kreuzen, kann eine Genehmigung erforderlich werden. Dies gilt auch für alle Anlagen, die in einem Abstand von weniger als 60 m zu diesen Gewässern errichtet oder wesentlich geändert werden. Wenn Sie z. B. Parkplätze, Wege, kleinere Brücken oder ähnliches planen oder aber Leitungen und Rohre an Gewässer verlegen wollen, rufen Sie uns bitte an, damit wir abklären können, ob Ihr Vorhaben unter diese Genehmigungspflicht fällt.
- Schönstädtspeicher, Itz, Röden einschließlich eines Teils des Aalgrabens, Rodach, Tambach, Kreck, Helling sowie
- in Teilbereichen der Lauterbach, der Sulzbach, der Rottenbach, der Füllbach, der Augraben und die Alster
Sofern Kanäle und Rohrleitungen sowie Kabel verlegt werden sollen, berücksichtigen Sie bitte bereits bei der Planung Folgendes:
- Im Überflutungsbereich der Gewässer sollte die Mindestüberdeckung 1 m nicht unterschreiten.
- Zum Gewässer ist eine möglichst große Entfernung einzuhalten, um eine Beeinflussung der Anlage durch das Gewässer von vornherein auszuschließen. Außerdem können dadurch evtl. erforderliche Sicherungsmaßnahmen vermieden werden. Auch sollte für mögliche Gewässerentwicklungen Platz an den Gewässern freigehalten werden. Eine Umplanung der Anlagen bei Renaturierungsmaßnahmen würde nur weitere Kosten für den Betreiber der Anlage verursachen.
Bitte machen Sie sich auch gleich Gedanken darüber, wie die Eigentumsverhältnisse der einzelnen Grundstücke sind.
Ihre Ansprechpartnerin:
Andrea Schuster
Telefon 09561 514-4201