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Teaser Erneut Abkochgebot für Herreth, Lahm und Pülsdorf

Die Landratsämter Coburg und Lichtenfels haben eine Abkochanordnung für die zentrale Trinkwasserversorgung in den Ortschaften Herreth, Lahm und Pülsdorf (alle Gemeinde Itzgrund, Landkreis Coburg) sowie in Weingarten, Stetten, Tiefenroth, Gnellenroth, Hausen, Unnersdorf, Nedensdorf, Stadel, Altenbanz, Püchitz, Neubanz, Draisdorf, Freiberg, Neuhof, Zilgendorf und Kloster Banz (alle Landkreis Lichtenfels) erlassen.

Bei einer routinemäßig durchgeführten Trinkwasseruntersuchung der zentralen Trinkwasserversorgung des Zweckverbandes Banzer Gruppe sind im Trinkwasser bakteriologische Verunreinigungen festgestellt worden. Deshalb darf das in den durch die Banzer Gruppe versorgten Ortschaften das Leitungswasser ab sofort nur noch in abgekochtem Zustand verwendet werden.

Weitere Sofortmaßnahmen wurden durch den Betreiber eingeleitet.

Folgenden Anweisungen sind unbedingt zu beachten:
• Trinken Sie Leitungswasser nur abgekocht.
• Nehmen Sie für die Zubereitung von Speisen ausschließlich abgekochtes Wasser.
• Zum Zähneputzen und zum Reinigen offener Wunden sollten Sie ebenfalls abgekochtes Wasser verwenden.
• Lassen Sie das Wasser einmalig sprudelnd Aufkochen und dann langsam über mindestens zehn Minuten abkühlen. Die Verwendung eines Wasserkochers ist aus praktischen Gründen zu empfehlen.
• Sie können das Leitungswasser für die Körperpflege (Duschen, Baden), für das Reinigen von Bedarfsgegenständen (Geschirr), für das Reinigen von Wäsche und für die Toilettenspülung nutzen.
Die Abkochanordnung gilt bis zum Vorliegen einwandfreier bakteriologischer Untersuchungsergebnisse. Dies dauert in der Regel zwischen sechs und zehn Tagen. Es wird eine finale Mitteilung veröffentlicht, welche die Abkochanordnung wieder aufhebt.

Für die Information der betroffenen Verbraucher und die einzuleitenden Maßnahmen ist der Wasserversorger - in diesem Fall der Zweckverband Banzer Gruppe - zuständig. Das Landratsamt Lichtenfels und Landratsamt Coburg ordnen als zuständige Behörden darüber hinaus erforderliche Maßnahmen an, die der zuständige Wasserversorger vor Ort umzusetzen hat.

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