Landratsamt Coburg

Fachbereich Wasserrecht

Lauterer Straße 60

96450 Coburg

Willkommen! Sie befinden sich in der Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

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Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Wenn Sie auf die Schaltfläche "Bürgerkonto Login" klicken, haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das Formular wird mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch vorbefüllt. Bitte beachten Sie, dass Sie die vorbefüllten Daten im Formular nicht ändern können und diese in jedem Fall übertragen werden.

Sie können aber natürlich auch ohne den Bürgerkonto-Login fortfahren und Ihre Daten selbst eintragen.

Alternativ können Sie den Antrag auch hier herunterladen, händisch ausfüllen und uns per Post zukommen lassen.

Anzeige für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

gemäß § 40 Abs.1 und Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit

wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl.I S.905)


A - Allgemeine Angaben

A 1 - Betreiber

A 2 - Eigentümer

A 3 - Auflistung der Anlagen, die hiermit angezeigt werden

B 1 - Standort der Anlage

B 2 - Angezeigt wird

B 3 - Anlage zum

B 4 - Bauart der Anlage

B 5 - Angaben zu wassergefährdenden Stoffen, mit denen umgegangen wird

B 6 - Ermittlung der Gefährdungsstufe der Anlage (§ 39 AwSV)

B 7 - Folgende Unterlagen sind vorzulegen

Hinweise

Zu B 4
Das maßgebende Volumen einer Anlage bestimmt sich nach den Regelungen des § 39 Abs. 2-10 AwSV.
Bei Lageranlagen ergibt sich gemäß § 39 Abs. 3 AwSV das maßgebende Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter. Das maßgebende Volumen eines Fass- und Gebindelagers ergibt sich aus der Summe der Rauminhalte aller Behältnisse und Verpackungen, für die die Lageranlage ausgelegt ist.
Bei Abfüllanlagen ist das maßgebende Volumen gemäß § 39 Abs. 4 AwSV entweder der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, oder der Rauminhalt, der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist.
Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe bestimmt sich das maßgebende Volumen gemäß § 39 Abs. 6 AwSV nach dem unter Berücksichtigung der Verfahrenstechnik ermittelten größten Volumen, das bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer Anlage vorhanden ist.

Bei Biogasanlagen gemäß § 2 Abs. 14 ergibt sich das maßgebende Volumen aus der Summe der Volumina der in § 2 Abs. 14 AwSV genannten Anlagen (§ 39 Abs. 9 AwSV).

Zu B 6

Kontakt

Tim Hofmann

tim.hofmann@landkreis-coburg.de

Wenn Sie das Formular absenden, wird danach ein Download-Link (PDF) angeboten. Sie können es sich dann für Ihre eigenen Unterlagen abspeichern.