Landratsamt Coburg

Fachbereich Gesundheitswesen

Postfach 23 54

Lauterer Straße 60

96450 Coburg

Übermittlungsbogen über den Nachweis des Masernschutzes
(§ 20 Absatz 9 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Gemeinschaftseinrichtungen)

 

Damit Ihre Anfrage vom Landratsamt Coburg bearbeitet werden kann, müssen Sie der Verarbeitung Ihrer Daten zustimmen. Danach werden Sie zum entsprechenden Formular weitergeleitet.

 

Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

 

Dokumentationshilfe / Übermittlungsbogen über den Nachweis des Masernschutzes


Meldende Einrichtung

Meldung des Masernschutzes für folgende Personen

Nicht gemeldet werden müssen folgende Personen

  • Personen mit zwei Masernimpfungen
  • Jünger als 12 Monate
  • Jünger als 24 Monate, wenn mindestens einmal geimpft
  • Personen mit ärztlich attestierter Immunität gegen Masern
  • Personen mit ärztlicher Bescheinigung über eine dauerhafte medizinische Kontraindikation, auf Grund derer eine Masernschutzimpfung nicht möglich ist
  • Personen mit einer Bescheinigung einer anderen Behörde über den erbrachten Nachweis
  • Personen, die Sie nicht in Ihre Einrichtung aufgenommen haben, da kein Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wurde

    Bei Zweifeln an der Richtigkeit vorgelegter Nachweise gilt jedoch eine Meldepflicht.

Person #1

Daten der Personensorgeberechtigten (Mutter)

Daten der Personensorgeberechtigten (Vater)

Grund für die Meldung:

Wenn Sie das Formular absenden, wird Ihnen eine Kopie ihres Antrages per E-Mail für ihre eigenen Unterlagen zugesandt.

Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns:

Montag7:30 bis 12:00 Uhrund13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag7:30 bis 12:00 Uhrund13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch7:30 bis 12:00 Uhr
Donnerstag7:30 bis 12:00 Uhrund13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag7:30 bis 12:00 Uhr