- Keine Kostenübernahme/Zuschüsse für Schnelltests bei Unternehmen:
- Der Freistaat Bayern und höhere staatliche Stellen des Bundes haben klar gestellt, dass die wünschenswerten eigenverantwortlichen Schnelltests für die Mitarbeiter vom Unternehmen/Betrieb selbst organisiert und finanziert werden.
- Es gibt zunächst keine Pflicht für Arbeitgeber, Präsenzmitarbeitern einen Corona-Test anbieten zu müssen.
- Die Bundesregierung beobachtet die weitere Entwicklung und behält sich ggf. weitere Schritte im Sinne der Einführung einer Testpflicht für Unternehmen offen.
- Empfohlene Schnelltests:
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat eine Vielzahl von Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 eine Sonderzulassung erteilt. Bei diesen Tests handelt es sich um ein Point of Care(PoC)-Antigen Tests. Eine Übersicht über die Schnelltests finden Sie hier.
- Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat eine Vielzahl von Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 eine Sonderzulassung erteilt. Bei diesen Tests handelt es sich um ein Point of Care(PoC)-Antigen Tests. Eine Übersicht über die Schnelltests finden Sie hier.
- Ablauf/Verfahren bei positivem Schnelltestergebnis im Rahmen von Mitarbeiter-Testungen:
- Informieren des zuständigen Gesundheitsamtes Vereinbaren eines Termins zur PCR-Testung.
- Die Mitarbeiter bei denen der Schnelltest positiv ist, werden der Allgemeinverfügung Isolation zufolge als Verdachtspersonen eingestuft. Sie unterliegen somit einer sog. Absonderungspflicht und haben sich demnach in Isolation zu begeben.
- Das weitere Vorgehen hängt vom Ergebnis der PCR-Testung ab und ist Gegenstand der Aufklärung durch das zuständige Gesundheitsamt.