Verdienstausfallentschädigung gem. § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz – Tätigkeitsverbot
Wer aufgrund eines Tätigkeitsverbotes nach dem Infektionsschutzgesetz gehindert ist, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Entschädigung. Hier geht es zum Antrag:
Erstattungsantrag von Arbeitgeberaufwendungen
Entschädigungsantrag für Selbstständige
Verdienstausfallentschädigung gem. § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz - Kinderbetreuung
Erwerbstätige Sorgeberechtigte, die aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung ihre Kinder betreuen müssen und nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten. Hier geht es zum Antrag:
Kinderbetreuung; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes