Beschluss: Kenntnis genommen

Sachverhalt

 

Im Ausschuss für Jugend und Familie wurde am 11.05.2023, Vorlage Nr. 117/2023, über die Möglichkeit berichtet, Pflegekinder zur Entlastung stunden- oder tageweise in die Einrichtung „Wohnnest“ zu geben. Es handelt sich dabei um eine Kurzzeiteinrichtung für Menschen mit Behinderung, deren Träger das Diakonische Werk Coburg ist.

 

Ziel dieser Maßnahme ist die Entlastung von Pflegeeltern, die sich täglich um Kinder mit Behinderungen kümmern und somit besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Es muss darum gehen, Unterstützungsformen zu finden bzw. zu finanzieren, um den betroffenen Kindern den Verbleib in den Familien möglich zu machen.

 

Die jungen Menschen, die dem § 35 a SGB VIII „Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung“ zuzuordnen sind, benötigen eine deutlich intensivere und umfassendere Betreuung und Begleitung als Gleichaltrige ohne Beeinträchtigungen. Dies zeigt sich z.B. bei der Körperhygiene, beim Essen, beim Spielen oder auch im Umgang mit Menschen. Manchmal ist bereits das alltägliche morgendliche Aufstehen eher ein Kampf und von Wutausbrüchen begleitet. Eine liebevolle und unterstützende Begleitung im Rahmen der Erziehung kann den Pflegeeltern nur gelingen, wenn sie auch Zeit für sich finden.

 

Die Aufnahme von jungen Menschen aus der Jugendhilfe im Wohnnest, ist eben genau eine derartige Entlastungschance. Dies war bislang so nicht vorgesehen, weshalb von Seiten des Amtes für Jugend und Familie angedacht war, eine Leistungsvereinbarung mit dem Träger abzuschließen.

 

Zwischenzeitlich liegen dem Jugendamt Landkreis Coburg alle Unterlagen der Einrichtung vor. Aus der Konzeption geht hervor, dass die Aufnahme auch für junge Menschen der Jugendhilfe möglich ist. Von Seiten der Regierung von Oberfranken liegt eine entsprechende Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vor. Eine Inanspruchnahme dieser Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist somit unproblematisch und unbürokratisch möglich und bedarf keiner zusätzlichen Leistungsvereinbarung.

 

Das Jugendamt des Landkreises Coburg hat neben der Haushaltsstelle für Pflegekinder nach § 33 SGB VIII auch eine Haushaltsstelle für Pflegekinder, die dem § 35 a SGB VIII zuzuordnen sind. Hier wurde bei den Haushaltsplanungen ein entsprechendes Budget für die o.g. Maßnahme mit eingeplant.