Das Betreiben eines Gewerbes ist nur als stehendes Gewerbe, Reisegewerbe oder als Marktgewerbe zulässig. Unter Gewerbe im Sinne des Gewerberechts ist grundsätzlich jede durch die Rechtsordnung erlaubte, nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete fortgesetzte Tätigkeit zu verstehen.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beginnt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (Gemeinde, Stadt) gleichzeitig anzeigen. Das gleiche gilt auch, wenn
- der Betrieb verlegt wird,
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbetreibenden der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
- der Betrieb aufgegeben wird.
Der Empfang der ordnungsgemäßen Anzeige des Gewerbebetriebes wird von der Stadt bzw. Gemeindebehörde innerhalb dreier Tage bescheinigt (Gewerbeschein).
Für die erforderlichen Anzeigen sind die Vordrucke/Formulare die bei den Städten und Gemeinden bereitliegen, auszufüllen.
Grundsätzlich gilt im Gewerberecht der aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit abgeleitete Grundsatz der Gewerbefreiheit, d.h. jeder, der ein Gewerbe ausüben will ist berechtigt, dies zu tun, soweit die jeweilige Tätigkeit nicht ausnahmsweise verboten ist und der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Jedoch gibt es auch gesetzlich geregelte Ausnahmen. Der Gewerbetreibende bedarf in folgenden Fällen einer gesonderten Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession):
- Privatkrankenanstalten
- Schaustellung von Personen
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
- andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
- Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
- Spielhallen und ähnliche Unternehmen
- Bewachungsgewerbe
- Versteigerungsgewerbe
- Pfandleihgewerbe
Ihr Ansprechpartner:
Timo Sommerluksch
Telefon 09561 514-3100