Veranstaltung von Tiebörsen bzw. Zuchtschauen
Tierbörsen sind dadurch gekennzeichnet, dass Tiere durch Privatpersonen feilgeboten oder untereinander getauscht werden. Im Vordergrund steht jeweils die Zweckbestimmung einer Veranstaltung; wenn z.B. im Rahmen von nicht erlaubnispflichtigen Zuchtschauen von Vereinen einzelne Tiere abgegeben werden, ist dies keine Börse im Sinne des Tierschutzgesetzes. Auch für rein vereinsinterne Börsen, zu denen Dritte keinen Zutritt haben und für "Tauschabende", an denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen, ist keine Erlaubnis erforderlich.
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a TierSchG kann diese Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen sind der Veranstalter und die Anbieter verantwortlich. Nach § 11 c des Tierschutzgesetzes ist die Abgabe von Wirbeltieren an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten unzulässig.
Wenn gewerbliche Händler auf Börsen zugelassen werden, was das Gesetz nicht untersagt, muss sich der Veranstalter die Erlaubnis nach § 11 TierSchG vorlegen lassen. Da die Erlaubnis zum Handel mit Tieren in der Regel an bestimmte Räume und Einrichtungen gebunden ist, müssen sich gewerbliche Händler, die Börsen besuchen wollen, dies gesondert von der für sie zuständigen Behörde genehmigen lassen.
Jede Einzelveranstaltung bedarf einer Erlaubnis. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen gleicher Art (z.B. monatlich eine Fischbörse im Vereinslokal) kann eine Erlaubnis für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden.
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
- Antrag
- Zuverlässigkeit i.S.d. § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG),
- Die vorgesehenen Räume und Einrichtungen müssen eine tierschutzgerechte Durchführung der Börse ermöglichen.
Im Unterschied zu den anderen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten des § 11 TierSchG benötigen die verantwortlichen Personen keine Sachkunde.
Die Erlaubnis für die Durchführung einer Börse ist vom Veranstalter rechzeitig (ca. 4 Wochen) beim Landratamt Coburg zu beantragen. Um die Erlaubnis erhalten zu können, müssen die Art der Tiere, ein Verantwortlicher, ein Stellvertreter und die vorgesehenen Räume und Einrichtungen angegeben werden. Die Behörde kann darüber hinaus die Vorlage einer Börsenordnung verlagnen.
Ihr Ansprechpartner:
Dennis Baudler
Telefon 09561 514-3102